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Änderungen im Aussenwirtschaftsrecht

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24. April 2009 | Blickpunkt
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Heute ist die im Februar vom Deutschen Bundestag verabschiedete Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten.

Das Bundeswirtschaftsministerium kann künftig in seltenen Ausnahmefällen den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren, die ihren Sitz in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU/ EFTA) haben, prüfen, wenn diese Investoren mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile eines inländischen Unternehmens erwerben möchten. Prüfkriterium ist ausschließlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Industriepolitische Erwägungen berechtigen dagegen nicht zur Einleitung eines Prüfverfahrens. 

Eine Genehmigungs- oder Anmeldepflicht für solche Investoren aus Drittstaaten ist nicht vorgesehen. Ausländische Investitionen können nur innerhalb kurzer Fristen auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums geprüft werden. Das Prüfverfahren kann nur innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Erwerbsvertrages eingeleitet werden. Eine Untersagung oder Beschränkung des Erwerbs ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der relevanten Unterlagen möglich. Nach Ablauf der Fristen kann ein Erwerb nicht mehr aufgegriffen werden. Investoren können bereits vor Vertragsschluss Rechtssicherheit erlangen, indem sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeswirtschaftsministeriums beantragen.  

Leitet das Bundeswirtschaftsministerium nicht binnen eines Monats nach schriftlichem Antrag des Erwerbers auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein förmliches Prüfverfahren ein, gilt die Bescheinigung als erteilt.

 

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