Vollstreckbarerklärung italienischer Zahlungsbefehle
Die Aussetzung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens eines ausländischen Titels, gegen den im Erststaat Rechtsmittel eingelegt worden ist, setzt gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Erststaat möglich erscheint. Eine Aussetzung kommt in Respektierung des Verbots der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 nicht (mehr) in Betracht, wenn das Berufungsgericht des Erststaats eine negative Prognose über die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgegeben hat.
Ein in Italien im Verfahren des “decreto ingiuntivo” ergangener Zahlungsbefehl, bei dem die Vollstreckbarkeit in Italien erst nach Ablauf einer Widerrufsfrist ausgesprochen worden ist, ist der Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO grundsätzlich zugänglich (im Gegensatz zum decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo, bei dem die Vollstreckbarkeit sofort ausgesprochen wird).
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25. August 2010 – 5 W 33/08


