<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Außenwirtschaftslupe &#187; Zollrecht</title>
	<atom:link href="http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de</link>
	<description>Recht &#38; Steuern bei grenzüberschreitender Tätigkeit</description>
	<lastBuildDate>Mon, 06 Feb 2012 05:32:13 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	
	<atom:link rel='hub' href='http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?pushpress=hub'/>
		<item>
		<title>Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Änderung der Verwaltungspraxis der Zollbehörde</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/nacherhebung-von-einfuhrabgaben-bei-aenderung-der-verwaltungspraxis-der-zollbehoerde-1697</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/nacherhebung-von-einfuhrabgaben-bei-aenderung-der-verwaltungspraxis-der-zollbehoerde-1697#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 04:46:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungspraxis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1697</guid>
		<description><![CDATA[Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. &#8220;aktiver&#8221; Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden. Unterlässt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wendet die Zollverwaltung für die Festsetzung der Einfuhrabgaben maßgebende Vorschriften in ständiger Praxis nicht an und unterbleibt deshalb die buchmäßige Erfassung des der Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags, liegt auch dann ein sog. &#8220;aktiver&#8221; Irrtum der Zollbehörde i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor, wenn die maßgebenden Vorschriften bewusst nicht beachtet werden.</p>
<p>Unterlässt der Zollschuldner im schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen Verwaltungspraxis bestimmte Angaben in seiner <a href="http://www.hanse-service.com/content/view/14/29/lang,de/" title="Zollanmeldung" target="_blank" class="tl">Zollanmeldung</a>, ist der frühere Irrtum der Zollbehörde, auch wenn diese ihre Praxis inzwischen aufgegeben hat, weiterhin ursächlich für die unzutreffende Abgabenerhebung, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK abzusehen ist.</p>
<p>So hat es jetzt der Bundesfinanzhof in einem vom ihm entschiedenen Rechtsstreit dahin stehen lassen, ob die Kosten der dem chinesischen Hersteller zur Verfügung gestellten Behältnisse gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK in den Zollwert der Einfuhrwaren einzubeziehen sind was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist- oder ob diese Behältnisse nicht eher als Beistellungen anzusehen sind, deren Wert gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen ist. Denn der Nacherhebung der daraus resultierenden höheren Einfuhrabgaben steht jedenfalls Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK entgegen:</p>
<p>Nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen; es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.</p>
<p>Anders als das Finanzgericht meint, ist die zutreffende buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben aufgrund eines Irrtums des Hauptzollamts unterblieben. Zwar begründet nur ein solcher Irrtum, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist (sog. aktiver Irrtum), einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben, nicht jedoch ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag. Gleichwohl lässt sich im Streitfall das Vorliegen eines aktiven Irrtums des Hauptzollamt bei der Einfuhrabfertigung nicht mit der Begründung verneinen, dass die im Juli und August 2003 abgegebenen Zollanmeldungen der Klägerin insoweit unvollständig waren, als sie keinen Hinweis auf die dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnisse enthielten.</p>
<p>Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK verlangt lediglich eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union einen Irrtum i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK auch in einem Fall angenommen, in dem anlässlich einer früheren Außenprüfung die Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in den Zollwert von der Zollbehörde nicht beanstandet worden war und diese Kosten dementsprechend bei späteren, gleichartige Kaufgeschäfte betreffenden Einfuhren mit der Zollwertanmeldung des Einführers nicht angegeben wurden. Des Weiteren hat der EuGH mit Urteil in Slg.1991, I3277, Rz 25, ZfZ 1992, 388 ausgeführt, dass Vertrauensschutz gewährt werden kann, wenn die Unrichtigkeit der Erklärungen des Abgabenschuldners nur die Folge falscher Auskünfte ist, die von den zuständigen Behörden erteilt wurden und diese Behörden binden, und hat in ähnlicher Weise das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörde bejaht, wenn diese irrige Auskünfte erteilt hat, auf die der Zollbeteiligte vertrauen durfte.</p>
<p>Danach beruht die im Streitfall unterbliebene Abgabenerhebung auf einem Irrtum des Hauptzollamt, da nach den Feststellungen des Finanzgericht die der früheren DA entsprechenden Zollwertanmeldungen bzw. Zollwertberechnungen der Klägerin anlässlich früherer Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurden und diese damalige Praxis somit als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Klägerin mit ihren Zollanmeldungen für die hier streitigen Einfuhrsendungen keine Angaben zu dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnissen machte und die Kosten für diese Behältnisse somit nicht in den Zollwert einbezogen wurden.</p>
<p>Anders als das Hauptzollamt offenbar meint, kann das Vorliegen eines behördlichen Irrtums auch nicht mit der Begründung verneint werden, die deutsche Zollverwaltung habe nicht etwa irrtümlich angenommen, dass die Umschließungskosten nicht zum Zollwert gehörten, sondern sei vielmehr bewusst allerdings mit Duldung der Kommission- von den rechtlichen Vorgaben abgewichen. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die deutsche Zollverwaltung seinerzeit das Unionsrecht tatsächlich vorsätzlich verletzen wollte oder sie nicht vielmehr geglaubt hat, aus einem als übergeordnet angesehenen Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung die Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK einschränkend im Wege der in die DA aufgenommenen Ausnahme auslegen zu dürfen, um nicht allein wegen der bezüglich des Zollwerts der Gemüsekonserven relativ unbedeutenden Kosten der Umschließungen passive Veredelungsverkehre in großer Anzahl abwickeln zu müssen. Jedenfalls erfasst aber der Begriff des Irrtums i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK jedwede unrichtige Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Der IrrtumsBegriff dient in der Rechtsprechung des EuGH der Unterscheidung zwischen einer die Abgabenerhebung betreffenden unzutreffenden Rechtsanwendung oder auslegung, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, und einer solchen, deren Ursache in der Sphäre des Zollbeteiligten liegt und deshalb nicht vor einer Nacherhebung schützt. Im Streitfall liegt es aber auf der Hand, dass die jahrelange den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar hielt oder nicht.</p>
<p>Ausgehend von seiner Ansicht, dass ein behördlicher Irrtum i.S. des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht vorliege, hat das Finanzgericht nicht geprüft, ob die Klägerin gutgläubig gehandelt hat. Seinen Feststellungen lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin bei Abgabe der Zollanmeldungen von der Neufassung der DV und der darin nicht mehr enthaltenen Ausnahmeregelung Kenntnis hatte und somit wusste, dass sie Angaben zu den dem chinesischen Verkäufer unentgeltlich überlassenen Behältnissen hätte machen müssen. Auch das Hauptzollamt behauptet dies nicht. Der BFH sieht deshalb keinen Anlass, die Sache zur Klärung dieser zwischen den Beteiligten nicht streitigen Frage an das Finanzgericht zurückzuverweisen, und geht von der Gutgläubigkeit der Klägerin aus.</p>
<p>Der Irrtum konnte von der gutgläubigen Klägerin vernünftigerweise auch nicht erkannt werden. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein behördlicher Irrtum nicht vorliege, hat zwar das Finanzgericht auch diese Voraussetzung ungeprüft gelassen; die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen erlauben jedoch eine entsprechende Prüfung durch den Bundesfinanzhof.</p>
<p>Die Erkennbarkeit des Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (und des Bundesfinanzhofs) unter Berücksichtigung seiner Art, d.h. unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung, sowie der Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und der von ihm aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen. Von Bedeutung ist insoweit allerdings auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten. Hinsichtlich der zollwertrechtlichen Behandlung vom Käufer zur Verfügung gestellter Umschließungen darf daher nicht außer Betracht bleiben, dass die deutsche Praxis, Umschließungen aus dem freien Verkehr der Union von der eigentlich gebotenen Einbeziehung in den Zollwert auszunehmen, auf die bereits in der VSF Z 53 14 vom 15.03.1993 enthaltene DA zur damaligen Zollwertverordnung zurückgeht, diese zollwertrechtliche Ausnahme mithin bis zu ihrer Streichung fast zehn Jahre lang Grundlage für die deutsche Verwaltungspraxis war, wobei es sich überdies nicht allein um die Praxis des beklagten Hauptzollamt handelte, sondern aufgrund der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Dienstanweiseung die Praxis aller deutschen Zollstellen war. Sie wurde nicht nur bei Betriebsprüfungen stets bestätigt, sondern zudem vom BMF mit Schreiben an den Waren-Verein der Hamburger Börse vom 16.08.2000 bekräftigt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die deutsche Rechtspraxis auf einer Duldungsabsprache mit der Europäischen Kommission beruhe.</p>
<p>Auch wenn die Klägerin wie das Hauptzollamt meint- als ein erfahrener Importeur anzusehen sein mag, durfte sie doch in Anbetracht der seitens der Zollverwaltung sogar von deren oberster Bundesbehörde- immer wieder bestätigten Auffassung vernünftigerweise annehmen, dass es sich bei der der DA zu entnehmenden einschränkenden Auslegung des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii bzw. Buchst. b Ziff. i ZK um eine allseits als vertretbar gebilligte Auslegung handelte, und ihr weiteres Handeln danach ausrichten. Es hieße zu viel von der Klägerin zu verlangen, wenn man ihr vorhielte, sie hätte sich seinerzeit gegen die gängige Praxis der Zollwertermittlung wenden und die Einbeziehung der Umschließungskosten in den Zollwert durch die Eröffnung passiver Veredelungsverkehre vermeiden müssen. Ob das Hauptzollamt unter der Geltung der alten DA, der zufolge die Anmeldung von Umschließungen zum passiven Veredelungsverkehr nicht erforderlich war, die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 86 Anstrich 2 ZK als erfüllt angesehen hätte, darf bezweifelt werden.</p>
<p>Der Ansicht des Hauptzollamt, die Klägerin hätte bei Lektüre der VSF-Nachrichten vom 27.02.2003 die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung passiver Veredelungsverkehre für die Umschließungen erkennen und nutzen müssen, ist nicht zu folgen. Zwar kann sich ein Wirtschaftsbeteiligter nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden BFHs nicht auf die Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen; eine Pflicht zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften, deren Adressat allein die Verwaltung ist, besteht indes grundsätzlich nicht. Es bestand für die Zollbeteiligten auch kein Grund, der es nahe gelegt hätte, den VSF-Nachrichten dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Im Übrigen ist in den VSF-Nachrichten vom 27.02.2003 von der Möglichkeit einer rückwirkenden Bewilligung der passiven Veredelung für bereits ausgeführte Umschließungen nicht die Rede.</p>
<p>Nach alledem scheitert der der Klägerin zu gewährende Vertrauensschutz auch nicht daran, dass sie in ihren Zollanmeldungen für die streitigen Einfuhrwaren die unentgeltliche Lieferung der Behältnisse an den chinesischen Hersteller nicht erwähnte. Soweit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Klägerin gutgläubig und durfte in Anbetracht der bisherigen Verwaltungspraxis vernünftigerweise annehmen, dass Angaben in den Zollanmeldungen zu den dem chinesischen Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Behältnissen entbehrlich waren.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juni 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 36/10" target="_blank" title="BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10">VII R 36/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/nacherhebung-von-einfuhrabgaben-bei-aenderung-der-verwaltungspraxis-der-zollbehoerde-1697/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Antidumpingzoll für Fahrradteile aus China</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/antidumpingzoll-fuer-fahrradteile-aus-china-1686</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/antidumpingzoll-fuer-fahrradteile-aus-china-1686#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Aug 2011 12:22:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Antidumpingzoll]]></category>
		<category><![CDATA[China]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrradteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1686</guid>
		<description><![CDATA[Dem Antidumpingzoll gemäß VO Nr. 71/97 unterliegen Fahrradgabeln der Unterposition 87149130, die ihren Ursprung in China haben, unabhängig davon, ob sie nach ihrer Einfuhr zur Montage eines Fahrrads mit Hilfsmotor (Elektro-Bike bzw. E-Bike) der Position 8711 oder eines Fahrrads ohne Motor der Position 8712 verwandt werden. Die zur Ausweitung des gemäß VO Nr. 247493 für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Antidumpingzoll gemäß VO Nr. 71/97 unterliegen Fahrradgabeln der Unterposition 87149130, die ihren Ursprung in China haben, unabhängig davon, ob sie nach ihrer Einfuhr zur Montage eines Fahrrads mit Hilfsmotor (Elektro-Bike bzw. E-Bike) der Position 8711 oder eines Fahrrads ohne Motor der Position 8712 verwandt werden. Die zur Ausweitung des gemäß VO Nr. 247493 für die Einfuhr von Fahrrädern mit Ursprung in China festgesetzten Antidumpingzolls erlassene VO Nr. 71/97 ist auch vor dem Hintergrund der in der VO Nr. 88/97 gewährten Befreiungsmöglichkeiten nicht unverhältnismäßig.</p>
<p>Im hier vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid, wonach sie Antidumpingzoll bezahlen muss. Bei den von der Klägerin eingeführten Fahrradgabeln handelt es sich um Waren der Unterposition 8714 9130. Von dieser Unterposition umfasst sind Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, andere als für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, Gabeln. Die in der Anmeldung angegebene Codenummer 8714 9130 90 0 setzt weiter voraus, dass es sich um andere als mit Farbe versehene oder lackierte Gabeln handelt, während lackierte Gabeln in die Codenummer 8714 9130 11 0 (mit Ursprung in China oder aus China versandt: &#8211; in Mengen unter 300 Stück pro Monat oder zur Lieferung an eine Partei in Mengen unter 300 Stück pro Monat bestimmt; oder &#8211; zur Lieferung an einen anderen Inhaber einer Bewilligung &#8220;Besondere Verwendung&#8221; oder an befreite Parteien bestimmt) oder die Codenummer 8714 9130 19 0 (andere) einzureihen sind.</p>
<p>Da die Waren ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und ausweislich des von der Klägerin nicht angefochtenen Einreihungsgutachtens lackiert sind, und die Voraussetzungen der Codenummer 8714 9130 11 0 unstreitig nicht vorliegen, bleibt es bei der vom Beklagten angenommenen Einreihung in die Codenummer 8714 9130 19 0.</p>
<p>Bei den Elektro-Bikes, für deren Montage die Klägerin die streitgegenständlichen Fahrradgabeln der Unterposition 8714 9130 eingeführt hat, handelt es sich um Fahrräder mit Hilfsmotor, andere als mit Hubkolbenverbrennungsmotor, der Position 8711. Für Fahrräder ohne Motor der Position 8712 sah Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 08.09.1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (VO Nr. 2474/93) zum Einfuhrzeitpunkt die Erhebung eines Antidumpingzolls vor. </p>
<p>Fahrräder mit Hilfsmotor der Position 8711 waren von der VO Nr. 2474/93 nicht erfasst. Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10.01.1997 wurde der mit der VO Nr. 2474/93 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweitet. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 2. Spiegelstrich VO Nr. 71/97 (die gem. Verordnung (EG) Nr. 171/2008 des Rates vom 25.02.2008 aufrechterhalten worden ist) ergibt sich, dass zu den antidumpingzollpflichtigen Fahrradteilen auch lackierte Fahrradgabeln der Unterposition 8714 9130 gehören. Demzufolge fallen auch die streitgegenständlichen Fahrradgabeln in den Anwendungsbereich der VO Nr. 71/97, so dass für ihre Einfuhr Antidumpingzoll zu erheben war.</p>
<p>Eine Zollbefreiung nach der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll wurde der Klägerin nicht erteilt.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die VO Nr. 71/97 auch verhältnismäßig. Zwar unterliegt die Einfuhr von Fahrrädern mit Hilfsmotor &#8211; im Gegensatz zu Fahrrädern mit konventionellem Antrieb &#8211; mit Ursprung in der Volksrepublik China keinem Antidumpingzoll, während die Einfuhr bestimmter Fahrradteile, die zur Montage eines Fahrrads mit Hilfsmotor verwandt werden, antidumpingzollpflichtig ist, da die VO Nr. 71/97 Waren der KN-Codes 8714 91 bis 8741 99 umfasst und diese KN-Codes Teile für Fahrzeuge der Positionen 8711 und 8712 beschreiben &#8211; das ist aber nach Meinung des Gerichts nicht problematisch.</p>
<p>Der Unionsgesetzgeber hat die VO Nr. 71/97 erlassen, um eine Umgehung der VO Nr. 247493 durch die Einfuhr von Teilen, die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben und zur Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft verwendet werden, zu vermeiden (1. Erwägungsgrund der VO Nr. 71/97). Vor diesem gesetzgeberischen Hintergrund ist es konsequent, alle relevanten Fahrradteile in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehen, sofern sie zur Montage von Fahrrädern verwandt werden können, deren Einfuhr antidumpingzollpflichtig ist. </p>
<p>Die angeführten Fahrradgabeln können nicht nur in Elektro-Bikes der Position 8711, sondern auch in konventionell angetriebene Fahrräder der Position 8712 eingebaut werden. Im Verkaufsprospekt der Klägerin sind die Elektro-Bikes abgebildet, die sich jedenfalls im vorderen Teil optisch in keiner Weise von herkömmlichen Fahrrädern unterscheiden. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht. Von daher wäre es dem Unionsgesetzgeber zwar theoretisch möglich, den Anwendungsbereich der VO Nr. 71/97 auf wesentliche Fahrradteile für Fahrzeuge der Position 8711 zu begrenzen, praktisch würde dies jedoch, da man den Teilen ihren künftigen Verwendungszweck nicht ansieht, zu erheblichen Überprüfungsschwierigkeiten und letztlich Umgehungsmöglichkeiten führen.</p>
<p>Dass dadurch auch Fahrradteile, deren Einfuhr bezogen auf diesen Verwendungszweck keine Umgehung der VO Nr. 2474/93 darstellt, antidumpingzollpflichtig werden, hat der Unionsgesetzgeber gesehen und daher Befreiungsmöglichkeiten geschaffen. Bereits in Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist geregelt, dass Waren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden beiliegt, aus der hervorgeht, dass die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, nicht mit Zöllen belegt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 384/96 wird die Umgehung als eine Veränderung des Handels zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Ausgefüllt wird dies durch Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 VO Nr. 71/97 sowie &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; durch die VO Nr. 88/97. Darin werden die Befreiungsvoraussetzungen, das Verfahren zum Erhalt einer Befreiung sowie Kontrollmöglichkeiten näher geregelt. Die Erteilung der Befreiung und die Überprüfung der Verwendung obliegen dabei der Kommission. Inwieweit der Klägerin oder dem Betrieb, der die Fahrräder im Auftrag der Klägerin fertigt, eine Befreiung erteilt werden kann oder hätte erteilt werden müssen, hat das Gericht offen gelassen.</p>
<p>Das vom Unionsgesetzgeber gewählte System einer weitreichenden Ausweitung der Antidumpingzollverordnung Nr. 2474/93 durch die VO Nr. 71/97 mit Befreiungsmöglichkeiten in der VO Nr. 88/97 für Einfuhren, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird, sieht das Finanzgericht Hamburg als vom Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers gedeckt an und hält es nicht für unverhältnismäßig. Daher wird auch von der von der Klägerin angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgesehen.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 156/10" target="_blank" title="FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 156/10">4 K 156/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/antidumpingzoll-fuer-fahrradteile-aus-china-1686/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>World Trade Report 2011</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/world-trade-report-2011-1671</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/world-trade-report-2011-1671#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 04:24:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Indien]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
		<category><![CDATA[Mercosur]]></category>
		<category><![CDATA[Singapur]]></category>
		<category><![CDATA[Südkorea]]></category>
		<category><![CDATA[Ukraine]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1671</guid>
		<description><![CDATA[Die Welthandelsorganisation WTO hat ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung des Welthandels vorgelegt. Im Mittelpunkt des &#8220;World Trade Report 2011&#8243; steht das Thema Freihandelsabkommen. Grund dafür ist, dass die Anzahl der Freihandelsabkommen in den letzten Jahren stark angestiegen ist. Gegenwärtig sind weit mehr als vierhundert solcher Abkommen bei der WTO notifiziert. In Freihandelsabkommen gewähren sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Welthandelsorganisation WTO hat ihren jährlichen Bericht über die Entwicklung des Welthandels vorgelegt. Im Mittelpunkt des &#8220;World Trade Report 2011&#8243; steht das Thema Freihandelsabkommen. Grund dafür ist, dass die Anzahl der Freihandelsabkommen in den letzten Jahren stark angestiegen ist. Gegenwärtig sind weit mehr als vierhundert solcher Abkommen bei der WTO notifiziert.<br />
In Freihandelsabkommen gewähren sich die Vertragspartner gegenseitig bevorzugten Marktzugang. Freihandelsabkommen weichen insoweit vom WTO-Grundsatz der Meistbegünstigung ab. Nach diesem Grundsatz müssen Handelszugeständnisse gleichermaßen allen WTO-Mitgliedern gewährt werden. Zulässig sind solche Freihandelsabkommen nach den WTO-Vorschriften deshalb nur, wenn zwischen den Vertragspartnern im Wesentlichen der gesamte Handel innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist liberalisiert wird.</p>
<p>Angesichts der geringen Verhandlungsfortschritte in der Doha-Runde setzt auch die EU seit einigen Jahren verstärkt auf den Abschluss bilateraler Freihandelsabkommen. Ein entsprechendes <a href="http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ursprungsangaben-im-warenverkehr-mit-der-republik-korea-1669" title="Ursprungsangaben im Warenverkehr mit der Republik Korea">Freihandelsabkommen mit Südkorea</a> ist am 1. Juli 2011 vorläufig in Kraft getreten. Die Verhandlungen der EU über Freihandelsabkommen mit Indien, Kanada, der Ukraine und Singapur sind in fortgeschrittenem Stadium. Mit den südamerikanischen Staaten des so genannten &#8220;Mercosur&#8221; sind die Verhandlungen im letzten Jahr wieder aufgenommen worden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/world-trade-report-2011-1671/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ursprungsangaben im Warenverkehr mit der Republik Korea</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ursprungsangaben-im-warenverkehr-mit-der-republik-korea-1669</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ursprungsangaben-im-warenverkehr-mit-der-republik-korea-1669#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 04:06:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blickpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Präferenzabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Südkorea]]></category>
		<category><![CDATA[Ursprungszeugnisse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1669</guid>
		<description><![CDATA[Die Europäische Union hat ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea (Südkorea) geschlossen. Das hierin enthaltene Präferenzabkommen enthält in seinem Ursprungsprotokoll erstmals als Grundsatz die Selbstzertifizierung. &#160; Ausstellung von Urspungszeugnissen Die Ausstellung von sogenannten förmlichen Präferenznachweisen (wie etwa von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ) durch die jeweilige Zollverwaltung des Ausfuhrlandes ist hiernach für den Warenverkehr mit Korea zukünftig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea (Südkorea) geschlossen. Das hierin enthaltene Präferenzabkommen enthält in seinem Ursprungsprotokoll erstmals als Grundsatz die <strong>Selbstzertifizierung</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Ausstellung von Urspungszeugnissen</h3>
<p>Die Ausstellung von sogenannten förmlichen Präferenznachweisen (wie etwa von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ) durch die jeweilige Zollverwaltung des Ausfuhrlandes ist hiernach für den Warenverkehr mit Korea zukünftig nicht mehr vorgesehen. Abgesehen von den Ausnahmefällen für den nichtkommerziellen Warenverkehr im Bereich Reise und Post erfolgt der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ausschließlich in Form einer Ursprungserklärung entweder auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier. Eine solche Ursprungserklärung ist zwölf Monate gültig.</p>
<p>Für die Ausfertigung der Ursprungserklärung gilt nach Artikel 16 Absatz 1 des Ursprungsprotokolls:</p>
<ul>
<li>Im Regelfall wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 17 ausgefertigt, wobei der Ausführer eine entsprechende Bewilligung benötigt.</li>
<li>Eine Bewilligung ist dagegen nicht erforderlich, wenn eine Sendung von einem oder mehreren Packstücken nur Ursprungserzeugnisse enthält, deren Wert 6.000 € je Sendung nicht überschreitet.</li>
</ul>
<p>Wichtig: In den Ursprungserklärungen auf der Rechnung ist als Nachweis des präferenziellen Ursprungs als Ursprungsland &#8220;Europäische Union&#8221; anzugeben. Die (veraltete) Angabe &#8220;Europäische Gemeinschaft&#8221; als Ursprungsland kann unter Umständen zur Nichtanerkennung des Präferenznachweises in der Republik Korea führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Bewilligung als ermächtigter Ausführer</h3>
<p>Für Exporte aus der Europäischen Union in die Republik Korea ist mithin bei Überschreiten der Wertgrenze von 6.000 € immer eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer erforderlich. Für die Erteilung der Bewilligung ist ein schriftlicher, aber nicht an ein Formular gebundener Antrag zu stellen und zwar im Regelfall bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.</p>
<p>Neben den üblichen Kontaktdaten des Antragstellers ist auch dessen EORI-Nummer anzugeben. Wenn der Antragsteller ein &#8220;Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)&#8221; ist, so ist die entsprechende Bewilligungsnummer anzugeben. Dem Antrag ist neben einem Auszug aus dem Handelsregister oder einer Gewerbeanmeldung insbesondere eine Arbeits- und Organisationsanweisung beizufügen.</p>
<p>Ein ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur für präferenzielle Ursprungswaren ausgestellt werden. Er muss somit Regeln für den Ursprungserwerb einhalten und die Ursprungseigenschaft jederzeit zweifelsfrei nachweisen können. Dazu dient insbesondere die sogenannte Arbeits- und Organisationsanweisung. Sie muss wenigstens die folgenden Angaben enthalten:</p>
<ul>
<li>Wer ist &#8220;Gesamtverantwortlicher&#8221;? Gesamtverantwortlicher kann nur eine im Unternehmen beschäftigte Person sein, die über die erforderlichen Kenntnisse des Präferenzrechts verfügt; es muss ersichtlich sein, welche Befugnisse und Pflichten sie hat.</li>
<li>Wer ist für die Ausfertigung der Präferenznachweise verantwortlich?</li>
<li>Welche Tätigkeit übt das Unternehmen aus: Handel und/oder Herstellung?</li>
<li>Wie und <abbr title="gegebenenfalls">ggf.</abbr> mit welcher Software werden die Wareneingänge erfasst? Waren mit und Waren ohne Ursprungseigenschaft müssen als solche erkennbar sein, bei Waren <strong>mit</strong> Ursprungseigenschaft muss das konkrete Ursprungsland und die jeweilige Präferenzregelung erfasst werden.</li>
<li>Wie werden die zur Ursprungsbestimmung notwendigen Unterlagen angefordert, geprüft und archiviert? Notwendige Unterlagen können sein: Eingangsrechnungen, Lieferantenerklärungen, Auskunftsblätter INF 4, Präferenznachweise, Zollbescheide, <abbr title="gegebenenfalls">ggf.</abbr> auch verbindliche Ursprungsauskünfte.</li>
<li>Wie wird die Ursprungseigenschaft geprüft?</li>
<li>Wie werden ausgefertigte Präferenznachweise und zugehörige Nachweisunterlagen archiviert?</li>
<li>Von besonderer Bedeutung ist die <strong>innerbetriebliche Kommunikation</strong>: Wie wird sichergestellt, dass die für das Präferenzrecht erforderlichen Informationen zwischen den unterschiedlichen Abteilungen (<abbr title="zum Beispiel">z.B.</abbr> Einkauf - Fertigung - Vertrieb) ausgetauscht werden?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Nachträgliche Ausfertigung von Präferenznachweisen</h3>
<p>Ist ein Ausführer im Zeitpunkt des Exports noch nicht Inhaber einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer, so besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Ausfertigung der Ursprungserklärung auf der Rechnung. Nach Artikel 16 Absatz 6 des Ursprungsprotokolls kann eine Ursprungserklärung bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Bestimmungsland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.</p>
<p>Auch eine Sendung mit Ursprungserzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2011 exportiert, aber im Bestimmungsland noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, kann die Präferenzbegünstigung erhalten, wenn dort innerhalb von 12 Monaten ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Ursprungsregeln</h3>
<p>Die Regeln des Ursprungsprotokolls zum Freihandelsabkommen mit der Republik Korea entsprechen im Grundsatz den aus den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen bekannten &#8220;Standardregeln&#8221;, weisen allerdings auch einige wenige Besonderheiten auf:</p>
<ul>
<li>So enthält das Ursprungsprotokoll zunächst kein Drawback-Verbot, jedoch ist eine &#8220;Review&#8221;-Klausel enthalten, das heißt es bestehen Mechanismen für die spätere Einführung des Drawback-Verbots unter bestimmten Voraussetzungen.</li>
</ul>
<ul>
<li>In den Bedingungen der Verarbeitungsliste sind teilweise großzügigere Margen für den zulässigen Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten. So findet sich etwa bei Waren der Kapitel 84, 85 und 90 häufig eine Wertklausel von 50% oder 45% anstatt der 30% bzw. 40% wie etwa in den Verarbeitungslisten der Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Abbau der Zölle</h3>
<p>Für die meisten Ursprungswaren werden im Warenverkehr zwischen der EU und Korea die Zölle sofort mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens vollständig abgeschafft.</p>
<p>Bei bestimmten Waren insbesondere aus dem Agrarbereich, dem Automobilbereich und seiner Zulieferindustrie sowie dem Elektronikbereich erfolgt der Abbau der Zölle jedoch nur schrittweise. Hierzu unterscheidet das Abkommen in seinem Anhang 2-A insgesamt 20 Kategorien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Vorläufige Anwendung</h3>
<p>Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ab dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt wird.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ursprungsangaben-im-warenverkehr-mit-der-republik-korea-1669/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ursprungszeugnissen aus dem Iran</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ursprungszeugnissen-aus-dem-iran-1665</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ursprungszeugnissen-aus-dem-iran-1665#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 04:53:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Form A Ursprungszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Iran]]></category>
		<category><![CDATA[Ursprungszeugnisse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1665</guid>
		<description><![CDATA[Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden im Iran Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Ursprungszeugnisse zugestimmt. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch befristet bis zum 30. September 2011, sie gilt also nur für Ursprungszeugnisse, die bis zum 30. September [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden im Iran Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Ursprungszeugnisse zugestimmt. </p>
<p>Diese Ausnahmeregelung ist jedoch befristet bis zum 30. September 2011, sie gilt also nur für Ursprungszeugnisse, die bis zum 30. September 2011 (einschließlich) ausgestellt wurden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ursprungszeugnissen-aus-dem-iran-1665/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Warenverkehr mit dem Westbalkan</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/warenverkehr-mit-dem-westbalkan-1654</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/warenverkehr-mit-dem-westbalkan-1654#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 15:24:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Albanien]]></category>
		<category><![CDATA[Bosnien und Herzegowina]]></category>
		<category><![CDATA[Kroatien]]></category>
		<category><![CDATA[Mazedonien]]></category>
		<category><![CDATA[Montenegro]]></category>
		<category><![CDATA[Serbien]]></category>
		<category><![CDATA[Türkei]]></category>
		<category><![CDATA[Ursprungskumulierung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1654</guid>
		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der EU eine neue SAP-Matrix zur diagonalen Kumulierung bei den Ursprungsregeln im Warenverkehr mit den Ländern des Westbalkans veröffentlicht, die die vorherige, erst am 20. August 2010 veröffentlichte Matrix ersetzt. Die neue Matrix fasst die geltenden Protokolle zusammen für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Albanien, Bosnien und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der EU eine neue <a href="#Matrix-Westbalkan" title="Zur SAP-Matrix Westbalkan">SAP-Matrix</a> zur diagonalen Kumulierung bei den Ursprungsregeln im Warenverkehr mit den Ländern des Westbalkans veröffentlicht, die die vorherige, erst am 20. August 2010 veröffentlichte Matrix ersetzt. </p>
<p>Die neue <a href="#Matrix-Westbalkan" title="Zur SAP-Matrix Westbalkan">Matrix</a> fasst die geltenden Protokolle zusammen für den Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und</p>
<ul>
<li>Albanien,</li>
<li>Bosnien und Herzegowina,</li>
<li>Kroatien,</li>
<li>der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,</li>
<li>Montenegro,</li>
<li>Serbien und der</li>
<li>Türkei.</li>
</ul>
<p>Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union und den Ländern des Westbalkans teilen die Europäische Union und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.<br />
Auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die in dieser jetzt von der Europäischen Kommission veröffentlichten Mitteilung enthaltene Tabelle eine Übersicht über die Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen eine diagonale Kumulierung vorgesehen ist; ferner wird das Datum genannt, ab dem eine solche Kumulierung anwendbar wird.<br />
<a name="Matrix-Westbalkan"></a><br />
<table FRAME=VOID CELLSPACING=0 COLS=9 RULES=NONE BORDER=0>
<colgroup>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
<col WIDTH=86></col>
</colgroup>
<tbody>
<tr>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000" WIDTH=86 HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3"></td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">EU</td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Albanien</td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Bosnien-H.</td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Kroatien</td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Mazedonien</td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Montenegro</td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Serbien</td>
<td STYLE="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" WIDTH=86 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">T&uuml;rkei</td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">EU</td>
<td ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39083" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.01.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39630" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.07.2008</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="40695" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.06.2011</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39083" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.01.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39448" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.01.2008</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="40155" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">08.12.2009</td>
<td STYLE="border-right: 1px solid #000000" ALIGN=LEFT BGCOLOR="#FFCC99" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Albanien</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39083" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.01.2007</td>
<td ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39316" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.08.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39289" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">26.07.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39289" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">26.07.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td STYLE="border-right: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="40756" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.08.2011</td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Bosnien-H.</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39630" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.07.2008</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td STYLE="border-right: 1px solid #000000" ALIGN=LEFT BGCOLOR="#FFCC99" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Kroatien</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="40695" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.06.2011</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39316" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.08.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39316" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.08.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39316" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.08.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td STYLE="border-right: 1px solid #000000" ALIGN=LEFT BGCOLOR="#FFCC99" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Mazedonien</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39083" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.01.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39289" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">26.07.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39316" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.08.2007</td>
<td ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39289" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">26.07.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td STYLE="border-right: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39995" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.07.2009</td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Montenegro</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39448" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.01.2008</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39289" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">26.07.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39316" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.08.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39289" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">26.07.2007</td>
<td ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td STYLE="border-right: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="40238" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.03.2010</td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">Serbien</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="40155" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">08.12.2009</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39408" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">22.11.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="39379" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">24.10.2007</td>
<td ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td STYLE="border-right: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="40422" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.09.2010</td>
</tr>
<tr>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" HEIGHT=18 ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3">T&uuml;rkei</td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000" ALIGN=LEFT SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="40756" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.08.2011</td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000" ALIGN=LEFT SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000" ALIGN=LEFT BGCOLOR="#FFCC99" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT SDVAL="39995" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.07.2009</td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT BGCOLOR="#FFCC99" SDVAL="40238" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.03.2010</td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000" ALIGN=RIGHT SDVAL="40422" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ">01.09.2010</td>
<td STYLE="border-bottom: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" ALIGN=LEFT BGCOLOR="#B3B3B3" SDNUM="1031;0;TT.MM.JJJJ"></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist allerdings daran zu erinnern, dass eine Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit allen Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.</p>
<p>Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.</p>
<p>Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, sind die Protokolle ab dem 27. Juli 2006 anzuwenden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/warenverkehr-mit-dem-westbalkan-1654/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Drosselspule oder Transformator?</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/drosselspule-oder-transformator-1498</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/drosselspule-oder-transformator-1498#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 08:10:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einreihung]]></category>
		<category><![CDATA[Zolltarif]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1498</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hatte aktuell im Rahmen eines Rechtsstreits über die zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von Transformatoren zur Indizwirkung und zum zeitlichen Anwendungsbereich klarstellender Einreihungsverordnungen der EU-Kommission Stellung genommen: Einreihungsverordnungen der Kommission, die nicht zur Änderung des Tarifrechts, sondern zur Klarstellung der Rechtslage und zur einheitlichen Anwendung der KN ergehen, können als Indiz für die zutreffende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hatte aktuell im Rahmen eines Rechtsstreits über die zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von  Transformatoren zur Indizwirkung und zum zeitlichen Anwendungsbereich  klarstellender Einreihungsverordnungen der EU-Kommission Stellung genommen:</p>
<p>Einreihungsverordnungen der Kommission, die nicht zur Änderung des  Tarifrechts, sondern zur Klarstellung der Rechtslage und zur  einheitlichen Anwendung der KN ergehen, können als Indiz für die  zutreffende tarifliche Einreihung auch solcher gleichartiger Waren  herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung  eingeführt wurden.</p>
<p>Transformatoren sind Geräte, die mit Hilfe verschiedenartiger  Wicklungen um einen Eisenkern Wechselstrom durch Induktion in einem  festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke  und Spannung umwandeln.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof folgt damit nicht der Ansicht, dass eine Ware der vorliegenden Art als Transformator entweder in die Unterpos. 8504 31 90 KN oder die Unterpos. 8504 32 90 KN einzureihen sei, sondern schließt sich der mit der VO Nr. 1076/2010 vertretenen Tarifauffassung der Kommission an, wonach eine Ware der im Anhang der VO Nr. 1076/2010 beschriebenen Art, welche &#8211;was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist&#8211; der Einfuhrware des Streitfalls entspricht, als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspule in die Pos. 8504 50 80 KN einzureihen ist.</p>
<p>&lt;h3&gt;Einreihungsverordnung und früher eingeführte Waren&lt;/h3&gt;<br />
Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen zwar grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung &#8211;wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall&#8211; in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt. Die Einreihungs-VO Nr. 1076/2010 steht im Einklang mit dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und verändert diesen nicht.</p>
<p>&lt;h3&gt;Abgrenzung von Drosselspulen und Transformatoren&lt;/h3&gt;<br />
Dem Wortlaut der Pos. 8504 KN und ihrer Unterpositionen sowie den Anmerkungen zum Abschnitt XVI oder zu Kap. 85 KN lassen sich keine Anhaltspunkte für die Abgrenzung elektrischer Transformatoren von Drossel- und anderen Selbstinduktionsspulen entnehmen. Die vom FG als weiteres Erkenntnismittel herangezogenen ErlHS sind zwar keine verbindlichen Rechtsnormen, tragen aber erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei,.</p>
<p>Nach den ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0, auf die auch die Kommission ihre Einreihungsverordnung Nr. 1076/2010 gestützt hat, sind Transformatoren Geräte, die mit Hilfe verschiedenartiger Wicklungen um einen Eisenkern Wechselstrom durch Induktion in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandeln. Diese Voraussetzungen, die sich zum Teil bereits aus der Übersetzung des Wortes &#8220;transformieren&#8221; ergeben, erfüllt die im Streitfall zu tarifierende Ware nicht. Ihre beiden auf dem Spulenkern vorhandenen Wicklungen sind nicht verschiedenartig, sondern von gleicher Anzahl. Selbst wenn man also eine solche Spule derart in einen Stromkreislauf einschaltete, dass zwei voneinander getrennte Stromkreise entstehen und der Strom durch Induktion vom Primärstromkreis der einen Wicklung auf den Sekundärstromkreis der anderen Wicklung übertragen wird, entstünde eine 1:1-Übertragung und keine Umwandlung in einen Strom anderer Stärke oder Spannung. Nach den ErlHS zur Pos. 8504 in Rz 4.0 gehören zur Pos. 8504 zwar Transformatoren aller Art ohne Rücksicht auf ihre Bauart und ihren Verwendungszweck; jedoch fußt diese ErlHS auf der vorgenannten Definition des Transformators in der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 02.0. Es mag zwar für bestimmte Anwendungen als &#8220;1:1-Transformatoren&#8221; bezeichnete Spulen mit zwei gleichartigen Wicklungen geben, jedoch handelt es sich hierbei nicht um Transformatoren im zolltariflichen Sinn.</p>
<p>Da sich den Vorschriften des Zolltarifs &#8211;wie ausgeführt&#8211; keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, durch welche Beschaffenheitsmerkmale sich Transformatoren von stromkompensierten Drosselspulen unterscheiden lassen, bestehen keine Bedenken, die ErlHS zu diesem Zweck heranzuziehen. Die auf die genannten ErlHS gestützte Auslegung der Tarifpositionen ist tarifrechtlich zulässig, weil der Inhalt der ErlHS mit den Bestimmungen der KN in Einklang steht und deren Bedeutung nicht verändert.</p>
<p>Eine Einreihung in die Unterpos. 8504 31 KN oder die Unterpos. 8504 32 KN ließe sich im Streitfall auch dann nicht rechtfertigen, wenn man die erwähnten &#8220;1:1-Transformatoren&#8221; mit zwei gleichartigen Wicklungen als Transformatoren im zolltariflichen Sinn ansähe und davon ausginge, dass das für einen Transformator charakteristische Merkmal allein das Vorhandensein zwei oder mehr galvanisch getrennter, d.h. nicht durch eine elektrisch leitfähige Verbindung, sondern allein induktiv miteinander verbundener, auf magnetisch leitfähigem Material angebrachter Spulen ist, so dass bei Einschaltung in einen Stromkreis eine der Spulen den sog. Primärstromkreis bildet, der im Wege der Induktion elektrische Energie auf den sog. Sekundärstromkreis bzw. die Sekundärstromkreise überträgt.</p>
<p>Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen haben demgegenüber &#8211;wie sich aus der ErlHS zur Pos. 8504 Rz 37.0 ergibt&#8211; nur eine stromleitende Wicklung, was &#8211;worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht&#8211; im Sinne von &#8220;nur einen Stromkreis bildend&#8221; zu verstehen ist, weil Drosselspulen oder Selbstinduktionsspulen zwar durchaus mehrere (Teil-) Wicklungen aufweisen können, die aber &#8211;wie sich aus dem auf das vorgelegte Kurzgutachten gestützten Vorbringen der Revision sowie dem Vortrag des HZA ergibt&#8211; ausnahmslos in Reihe geschaltet sind, so dass durch diese Wicklungen nur ein Strom fließt und sie deshalb auch nur wie eine Wicklung wirken.</p>
<p>Dass die streitige Ware lediglich eines dieser vorgenannten Merkmale aufweist &#8211;entweder dasjenige eines &#8220;1:1-Transformators&#8221; oder dasjenige einer Drossel- oder Selbstinduktionsspule&#8211;, lässt sich allerdings nicht feststellen, weil in dem Zustand, in dem die Ware eingeführt wurde, die insgesamt vier Anschlüsse der beiden Wicklungen auf dem Spulenkern nicht beschaltet waren. Welche Funktion eine Ware der vorliegenden Art ausführt, ergibt sich daher erst aus der Art und Weise ihrer elektrischen Beschaltung und Verwendung in einem bestimmten Gerät. Werden die Anschlüsse so beschaltet, dass die beiden Wicklungen zu voneinander getrennten Stromkreisen gehören, der Strom von der einen auf die andere Wicklung somit durch Induktion übertragen wird, handelt es sich um einen &#8220;1:1-Transformator&#8221;. Liegt dagegen eine Beschaltung vor, die dazu führt, dass sich beide Wicklungen in einem Stromkreis befinden und durch sie nur ein Strom fließt, handelt es sich um eine Drosselspule.</p>
<p>Bei dieser Betrachtungsweise hätte die streitige Ware sowohl die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Transformators als auch einer Drosselspule und ließe sich daher gleichermaßen in die Unterpos. 8504 31 KN (bzw. bei größerer Leistung die Unterpos. 8504 32 KN) als auch in die Unterpos. 8504 50 KN einreihen. In einem solchen Fall ist eine Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 6 Satz 1 i.V.m. AV 3 Buchst. c (die AV 3 Buchst. a und b scheiden aus) der in der KN zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. April 2011 &#8211; VII R 20/07</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/drosselspule-oder-transformator-1498/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Einreihung von Adaptern für Programmiermaschinen</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/einreihung-von-adaptern-fuer-programmiermaschinen-1490</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/einreihung-von-adaptern-fuer-programmiermaschinen-1490#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 05:00:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Nomenklatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1490</guid>
		<description><![CDATA[Ein Adapter für Programmiermaschinen, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Adapter für Programmiermaschinen, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mit Hilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen.</p>
<p>Teile und Zubehör, die sich als Waren der Pos. 8473 KN darstellen, sind nicht auch als elektrische Maschinen oder elektrotechnische Waren in das Kap. 85 KN einzureihen.</p>
<h3>Adapter als Zubehör</h3>
<p>Der streitgegenständliche Adapter ist zwar nicht als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Pos. 8471 KN, jedoch als Teil oder Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 80 KN einzureihen.</p>
<p>Die Einreihung des Adapters als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (welche die Klägerin nach der Beschränkung ihres Antrags auch nicht mehr begehrt) kommt nicht in Betracht, weil er mit seiner Hauptfunktion keine Datenverarbeitung ausführt, welche nach dem EuGH, Urteil in ZfZ 2010, 190 erforderlich ist, um die in Anm. 5 B Buchst. c zu Kap. 84 KN in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 07.09. 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif genannte Voraussetzung zu erfüllen, Daten in einer Form empfangen oder liefern zu können, die vom System verwendbar sind. Zwar führt der auf dem Adapter vorhandene Memory-Chip eine Datenverarbeitungsfunktion aus, zu der die Verwendung von Daten durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung zählt. Gleichwohl reicht allein diese Funktion des Memory-Chips nicht, um dem Adapter insgesamt die Eigenschaft einer Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu verleihen, weil er daneben die Funktion hat, eine elektrische Verbindung zwischen dem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein herzustellen, und es sich daher um eine Maschine handelt, die dazu bestimmt ist, mehrere verschiedene sich ergänzende Funktionen auszuführen, so dass es gemäß Anm. 3 zu Abschn. XVI KN für die tarifliche Einreihung auf die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ankommt. Nach den den erkennenden BFH bindenden Feststellungen des FG (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a>), welche die Klägerin im Übrigen für zutreffend hält, hat aber der Memory-Chip lediglich eine die Datenübertragung unterstützende Hilfsfunktion.</p>
<p>Es kann daher offenbleiben, ob der Bundesfinanzhof an die tatsächliche Feststellung zum Vorhandensein eines Memory-Chips auf dem Adapter gebunden ist (die seinerzeit nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands angegriffen wurde), oder ob das Hauptzollamt mit seinem Vorbringen, die Oberfinanzdirektion habe im finanzgerichtlichen Verfahren der klägerischen Behauptung über das Vorhandensein eines Memory-Chips auf dem Adapter, der Gegenstand der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft war, stets widersprochen und es sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das FG zu seiner gegenteiligen Feststellung gelangt sei, zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a>).</p>
<p>Von der Pos. <strong>8473 KN</strong> werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Pos. 8469 bis 8472 bestimmt, erfasst.</p>
<p>Wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt ausgeführt hat, folgt aus dem Begriff &#8220;Teil&#8221;, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieser Teil unabdingbar ist. Ob danach der streitgegenständliche Adapter als Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft; das FG hat zu dieser Frage der Unabdingbarkeit für das Funktionieren der Programmiermaschine keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat zwar im Revisionsverfahren vorgetragen, dass die Programmiermaschine ihre Funktion ohne den Adapter nicht erfüllen könne &#8211;was das Hauptzollamt bestreitet&#8211;, andererseits ergibt sich aber aus ihrem Vorbringen, wonach der Adapter zum Zweck der Programmierung verwendet werden müsse, wenn der zu programmierende Baustein kein Dual-Inline Gehäuse besitze, dass es Bausteine gibt, deren Programmierung durch die Programmiermaschine auch ohne den Einsatz des Adapters möglich, er also nicht in jedem Fall für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist.</p>
<p>Hiervon ausgehend ist der Adapter aber jedenfalls als Zubehör i.S. der Pos. 8473 KN anzusehen, da unter diesen Begriff Ausrüstungsgegenstände fallen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeit erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen und Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann. Der Adapter erfüllt diese Voraussetzungen, da er die Programmiermaschine für eine bestimmte Arbeit, nämlich das Programmieren nicht kompatibler Bausteine, deren Schnittstelle nicht zu derjenigen der Programmiermaschine passt, geeignet macht und damit die Verwendungsmöglichkeit der Programmiermaschine erweitert.</p>
<p>Für die Einreihung des Adapters in die Pos. 8473 KN kommt es auch nicht darauf an, ob es sich &#8211;was im bisherigen Verfahren nicht im Streit war, nun aber vom Hauptzollamt in Zweifel gezogen wird&#8211; bei der Programmiermaschine um eine automatische Datenverarbeitungsmaschine handelt oder ob diese als Maschine zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form, anderweit weder genannt noch inbegriffen (vgl. Pos. 8471 KN letzter Halbsatz), in die Unterpos. 8471 90 00 KN einzureihen ist (vgl. ErlHS zu Pos. 8471 Rz 96.0, jetzt: Rz 60.0). Jedenfalls wird die Programmiermaschine von der Pos. 8471 KN erfasst, weshalb der Adapter, der in Anbetracht seiner objektiven Beschaffenheit erkennbar ausschließlich für eine Maschine dieser Position bestimmt ist &#8211;das Hauptzollamt hat keine andere denkbare Verwendungsmöglichkeit aufgezeigt&#8211;, als Zubehör für eine Maschine der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 90 KN (in der seinerzeit geltenden Fassung) einzureihen ist.</p>
<p>Anders als das Hauptzollamt meint, steht dieser Einreihung die Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN nicht entgegen. Dem Hauptzollamt ist nicht darin zu folgen, dass sich der streitgegenständliche Adapter als eine Ware der Pos. 8536 KN darstellt und deshalb gemäß der genannten Anmerkung dieser Position zuzuweisen ist. Vielmehr verhält es sich so, dass der Adapter nicht in die Pos. 8536 KN eingereiht werden kann, weil &#8211;worauf der EuGH mit Urteil in ZfZ 2010, 190, Rz 44 hingewiesen hat&#8211; nach der ErlHS zu Kap. 85 Rz 1.1, 2.0 elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile der in Kap. 84 aufgeführten Art nicht zu Kap. 85 KN gehören. Da der streitgegenständliche Adapter &#8211;wie ausgeführt&#8211; die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Pos. 8473 KN erfüllt und somit im Übrigen auch unter die im Klammerzusatz der Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN genannten Ausnahmen fällt, gelangt diese Anmerkung im Streitfall nicht zur Anwendung. Bei Teilen und Zubehör, die sich als eine Ware einer im Klammerzusatz aufgeführten Position darstellen, kommt es darauf an, für welche Maschine sie bestimmt sind.</p>
<p>Nach alledem ist der Adapter in die Pos. 8473 KN und dort in die Unterpos. 8473 30 90 KN (in der seinerzeit geltenden Fassung) einzureihen. Die für den Streitfall maßgebenden Tarifierungsvorschriften sind in der aktuellen KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif gleich geblieben; lediglich die Nummer der für die Einreihung des Adapters in Betracht kommenden Unterposition lautet nunmehr 8473 30 80; die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN finden sich jetzt unverändert in den Anm. 5 B und 5 C zu Kap. 84 KN.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 15/07" target="_blank" title="BFH, 17.06.2008 - VII R 15/07">VII R 15/07</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/einreihung-von-adaptern-fuer-programmiermaschinen-1490/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Kenntnis des Zollrechts</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/die-kenntnis-des-zollrechts-1486</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/die-kenntnis-des-zollrechts-1486#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 May 2011 05:00:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Vertrauensschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1486</guid>
		<description><![CDATA[Muss der Bürger schlauer sein als der Zoll? Nein, muss er nicht &#8211; meint jedenfalls das Finanzgericht Hamburg. Hintergrund dieser richterlichen Erkenntnis war ein im Ausland bestellter Blu-ray-Player: Der Kläger hatte über das Internet einen Blu-ray-Player zum Preis von rund 500 € bestellt. Bei Abholung des Gerätes beim Zollamt meldete er die Einfuhr ordnungsgemäß an. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Muss der Bürger schlauer sein als der Zoll? Nein, muss er nicht &#8211; meint jedenfalls das Finanzgericht Hamburg.</p>
<p>Hintergrund dieser richterlichen Erkenntnis war ein im Ausland bestellter Blu-ray-Player: Der Kläger hatte über das Internet einen Blu-ray-Player zum Preis von rund 500 € bestellt. Bei Abholung des Gerätes beim Zollamt meldete er die Einfuhr ordnungsgemäß an. Der diensthabende Zollbeamte besprach sich mit einem Kollegen, gab die Daten in das EDV-System ein und setze gegenüber dem Kläger in einem mehrseitigen Einfuhrabgabenbescheid Abgaben in Höhe von 88,68 € fest. Der Kläger zahlte diesen Betrag und verließ das Zollamt mit seinem Blu-ray-Player. </p>
<p>Erst jetzt bemerkten die Zollbeamten, dass ihnen bei der Eingabe der Daten in das EDV-System ein Fehler unterlaufen war und dass sie gegenüber dem Kläger zu geringe Einfuhrabgaben berechnet hatten. Das Zollamt erhob deshalb vom Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von weiteren 77,21 € nach. Diese &#8211; an sich nur in engen Grenzen mögliche &#8211; Nachforderung sahen sie als zulässig an, denn schließlich hätte der Kläger durch schlichtes Nachlesen der einschlägigen Gesetzesvorschriften diesen Fehler bei der Berechnung der Einfuhrabgaben bemerken können; auf Vertrauensschutz könne er sich deshalb nicht berufen.</p>
<p>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Hamburg statt: Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, urteilten die Hamburger Finanzrichter, dass die Zollbeamten über die erforderliche Sachkunde verfügen würden. Es sei lebensfremd und vom Kläger nicht zu verlangen, sich während der nur etwa 15 Minuten dauernden Zollabfertigung über die zutreffende Höhe der Einfuhrabgaben zu informieren. </p>
<p>Abgesehen davon, dass die zollrechtlichen Bestimmungen dem Kläger im Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht zur Verfügung gestanden hätten, könne vom Bürger nicht erwartet werde, dass er sich in den zollrechtlichen Bestimmungen, die nicht nur unübersichtlich und schwer verständlich seien, sondern jedes Jahr auch mehrere Tausend Seiten umfassten, besser auskenne als der Zoll. </p>
<p>Dies aufzuschreiben war dem Finanzgericht Hamburg übrigens so wichtig, dass er bereits sechs Wochen nach Klageerhebung sein Urteil fällte &#8211; für ein Finanzgericht nahezu rekordverdächtig.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 63/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 03.05.2011 - 4 K 63/11">4 K 63/11</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/die-kenntnis-des-zollrechts-1486/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Tarifierung von LCD-Projektoren</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/tarifierung-von-lcd-projektoren-1481</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/tarifierung-von-lcd-projektoren-1481#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 May 2011 05:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einreihung]]></category>
		<category><![CDATA[Zolltarif]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1481</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof sieht keine rechtlichen Probleme bei der unterschiedlichen Tarifierung (im entschiedenen Fall von LCD-Projektoren) vor Inkrafttreten einer entsprechenden Einreihungsverordnung. Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stehen dem nicht entgegen. So verbietet es der allgemeine Gleichheitssatz nicht, für gleiche Waren abweichende Einfuhrabgaben zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus dem Gleichheitssatz sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof sieht keine rechtlichen Probleme bei der unterschiedlichen Tarifierung (im entschiedenen Fall von LCD-Projektoren) vor Inkrafttreten einer entsprechenden Einreihungsverordnung.</p>
<p>Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stehen dem nicht entgegen. So verbietet es der allgemeine Gleichheitssatz nicht, für gleiche Waren abweichende Einfuhrabgaben zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus dem Gleichheitssatz sowie aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen. Eine solche einheitliche Auslegung erhalten klärungsbedürftige Zolltariffragen entweder durch eine zolltarifliche Entscheidung des EuGH auf Vorlage eines nationalen Gerichts in einem bestimmten Streitfall oder &#8211;bei voneinander abweichenden vZTA für dieselbe Ware&#8211; durch eine Maßnahme der Kommission gemäß dem Verfahren nach Art. 9 ZKDVO, also in der Regel durch eine Einreihungsverordnung, deren Anwendbarkeit sich allerdings, soweit ihr keine Rückwirkung verliehen wurde, nicht auf frühere Einfuhren erstreckt.</p>
<p>Aus dem Gleichheitssatz folgt dagegen nicht die Verpflichtung der Zollbehörde, bei der tariflichen Einreihung einer bestimmten Ware die Tarifauffassung anderer Zollstellen ohne Rücksicht auf deren Richtigkeit zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist. Erweist sich daher die Tarifierung einer bestimmten Ware durch eine Zollstelle als unzutreffend, kann in einem anderen Einfuhrfall der Einführer nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz von der für ihn zuständigen Zollbehörde verlangen, dass sie der Abfertigung dieselbe unzutreffende Tarifauffassung zugrunde legt. Wie der beschließende Bundesfinanzhof wiederholt entschieden hat, kann ein rechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Stelle kein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen in eine unionsrechtswidrige Behandlung begründen.</p>
<p>Für die zolltarifliche Frage des Streitfalls ist es daher allein entscheidend, ob die vom Hauptzollamt für richtig gehaltene und vom Finanzgericht bestätigte Einreihung der LCD-Projektoren in die Pos. 8528 KN zutreffend ist. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 133/10" target="_blank" title="BFH, 10.03.2011 - VII B 133/10">VII B 133/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/tarifierung-von-lcd-projektoren-1481/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ausfuhrerstattung für Rindfleisch und die Beschaffenheitsuntersuchung in Jumbo-Kartons</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ausfuhrerstattung-fuer-rindfleisch-und-die-beschaffenheitsuntersuchung-in-jumbo-kartons-1479</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ausfuhrerstattung-fuer-rindfleisch-und-die-beschaffenheitsuntersuchung-in-jumbo-kartons-1479#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 May 2011 08:34:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausfuhrerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Rinder]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1479</guid>
		<description><![CDATA[Zur Beschaffenheitsuntersuchung in sog. Jumbo-Kartons verpackter entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das Ausfuhrerstattung gewährt werden soll, hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen: Dabei sah der Bundesfinanzhof keinen Grund, die Untersuchung der Proben in den Jumbo-Kartons durch die ZPLA rechtlich zu beanstanden, auch wenn für die Probe nicht &#8220;zwei ganze Kartons&#8221; entnommen wurden, sondern nur Inhalte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Beschaffenheitsuntersuchung in sog. Jumbo-Kartons verpackter entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das Ausfuhrerstattung gewährt werden soll, hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen:</p>
<p>Dabei sah der Bundesfinanzhof keinen Grund, die Untersuchung der Proben in den Jumbo-Kartons durch die ZPLA rechtlich zu beanstanden, auch wenn für die Probe nicht &#8220;zwei ganze Kartons&#8221; entnommen wurden, sondern nur Inhalte aus den Jumbo-Kartons in einer Menge von zwei &#8220;normalen&#8221; Kartons.</p>
<p>Die in der Regel im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegende Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts im Rahmen der Teilbeschau überprüft wird, war im Streitfall durch die speziellen für Erzeugnisse der vorliegenden Art geltenden Vorschriften eingeschränkt. Die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der im Streitfall maßgeblichen Fassung der VO Nr. 2319/2002 schreibt in der Fußnote 6 Satz 2 zur Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 30 90 9200 vor, dass sich der durchschnittliche Gehalt an magerem Rindfleisch auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97 bezieht, dem &#8211;nachdem diese Verordnung mit Wirkung vom 01.07.2002 durch die VO Nr. 765/2002 abgelöst worden ist&#8211; der gleichlautende Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 765/2002 entspricht. Nach dieser Vorschrift besteht die Probe für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden.</p>
<p>Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, mit der eine unionsweit einheitliche Methode der Warenkontrolle festgelegt und für die zu entnehmende Probe eine bestimmte Einheit der Ausfuhrerzeugnisse bestimmt werden soll, welche zur Bestimmung des Magerfleischgehalts ausreicht und zugleich möglichen kleineren und tolerierbaren Schwankungen des Magerfleischgehalts bei einzelnen Fleischstücken Rechnung trägt, der als Probeneinheit bezeichnete &#8220;Karton&#8221; nicht ein sog. Jumbo-Karton sein kann, wie er im Streitfall als Verpackung gewählt worden ist. Der Bundesfinanzhof geht mit dem Hauptzollamt davon aus, dass der Verordnungsgeber mit dem gewählten Begriff des &#8220;Kartons&#8221; die seinerzeit übliche Verpackungseinheit für gefrorene Rindfleischstücke gemeint hat, wie sie auch dem Bundesfinanzhof aus Verfahren entsprechender Art bekannt ist, nämlich einen auf Paletten stapelbaren Pappkarton von ca. 60 x 40 x 15 cm Größe, der in Kunststofffolie gewickeltes gefrorenes Rindfleisch in einer Menge von ca. 20 kg enthält.</p>
<p>Befindet sich das auszuführende gefrorene Rindfleisch nicht in einer solchen Verpackung, sind &#8211;anders als die Klägerin offenbar meint&#8211; die Vorschriften der VO Nr. 765/2002 nicht etwa unanwendbar. Vielmehr sind, um dem o.g. Sinn und Zweck der Verordnung Rechnung zu tragen, bei der Teilbeschau der Ausfuhrsendung Rindfleisch-Einheiten in einem Umfang zu entnehmen und zu untersuchen, welcher dem Inhalt des üblicherweise verwendeten &#8220;Kartons&#8221; entspricht. Ob die vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Methode der Probenuntersuchung angewendet wird, kann nicht davon abhängen, welche Art von Verpackung der Ausführer für die Erzeugnisse gewählt hat.</p>
<p>Im Streitfall sind der Ausfuhrsendung dem Inhalt eines &#8220;Kartons&#8221; entsprechende Fleischblöcke als Probe entnommen worden und die ZPLA ist bei der Probenuntersuchung gemäß der vorgeschriebenen Untersuchungsmethode verfahren, indem sie &#8211;wie es Art. 5 Satz 1 und 2 VO Nr. 765/2002 verlangt&#8211; zunächst den Magerfleischgehalt eines der Sendung entnommenen Fleischblocks von 20,6 kg bestimmt und, nachdem dieser den vorgeschriebenen Mindestgehalt nicht aufwies, einen zweiten der Sendung entnommenen Fleischblock von 22,44 kg untersucht und anschließend den Durchschnittsgehalt an Magerfleisch beider Proben bestimmt hat.</p>
<p>Der Ansicht, dass ein &#8220;Karton&#8221; i.S. des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 765/2002 ein Behältnis sei, in dem mehrere Teilstücke Fleisch verpackt seien, und dass daher bei nicht in solchen Kartons verpacktem Fleisch die zu untersuchende Probe ebenfalls aus mehreren Teilstücken bestehen müsse, folgt der Bundesfinanzhof nicht. Diese Ansicht lässt sich auf die &#8211;für Erzeugnisse des Streitfalls ohnehin nicht anwendbaren&#8211; Art. 3 Unterabs. 1 und 2 und Art. 4 VO Nr. 765/2002 nicht stützen, denn der Wortlaut dieser Vorschriften passt sowohl auf Kartons, die mehrere Teilstücke enthalten, als auch auf solche, die nur ein Teilstück enthalten. Ebenso wenig gibt der Wortlaut des auf Erzeugnisse des Streitfalls anzuwendenden Art. 5 VO Nr. 765/2002 etwas für diese Auffassung her. Dass nach Satz 1 dieser Vorschrift der &#8220;gesamte Inhalt&#8221; eines Probenkartons zu zerkleinern, zu einer homogenen Masse zu vermischen und auf seinen Gehalt an magerem Rindfleisch zu überprüfen ist, schließt nicht aus, dass der &#8220;gesamte Inhalt&#8221; des Kartons aus nur einem Teilstück besteht.</p>
<p>Ebenso wenig ist der Ansicht zu folgen, dass die ZPLA eine aus Bauchlappen, Nacken und Schulter bestehende Probe hätte untersuchen müssen. Dieser Ansicht steht die Vorschrift der Fußnote 6 Satz 3 zur Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 30 90 9200 der VO Nr. 2319/2002 entgegen, wonach die Probe aus dem Teil der Partie, in dem das Risiko am höchsten ist, zu untersuchen ist. Dies widerspricht eindeutig der Auffassung der Klägerin, dass es auf den durchschnittlichen Magerfleischgehalt aller in der Ausfuhrsendung enthaltenen Teilstückarten ankomme.</p>
<p>Auch hat der Bundesfinanzhof keine Zweifel an der Gültigkeit der VO Nr. 765/2002 und sieht daher keinen Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Weshalb es für die Klägerin &#8211;wie sie meint&#8211; nicht vorhersehbar war, dass eine in Anwendung der maßgebenden Vorschriften über die Warenkontrolle durchgeführte Teilbeschau zur vollständigen Versagung der Ausfuhrerstattung sowie zur Verhängung einer Sanktion führen könnte, erschließt sich nicht.</p>
<p>Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 VO Nr. 800/1999 für die Verhängung einer Sanktion liegen im Streitfall vor. Die Klägerin hat die Gewährung von Ausfuhrerstattung für Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 30 90 9200 beantragt. Die Warenkontrolle hat jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass die Ausfuhrerzeugnisse tatsächlich nicht die nach dieser Marktordnungs-Warenlistennummer erforderlichen Beschaffenheitsmerkmale aufwiesen. Die Klägerin hat somit eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 17/10" target="_blank" title="BFH, 11.01.2011 - VII R 17/10">VII R 17/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/ausfuhrerstattung-fuer-rindfleisch-und-die-beschaffenheitsuntersuchung-in-jumbo-kartons-1479/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>15 Monate Auslandstätigkeit</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/15-monate-auslandstaetigkeit-1474</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/15-monate-auslandstaetigkeit-1474#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 May 2011 05:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Übersiedlungsgut]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1474</guid>
		<description><![CDATA[Wer im Ausland lebte und dann wieder nach Deutschland &#8220;zurückwandert&#8221;, kann sein Umzugsgut regelmäßig als &#8220;Übersiedlungsgut&#8221; zollfrei einführen. Dies gilt freilich nicht, wenn die Tätigkeit und damit auch der Aufenthalt im Ausland von vorneherein nur auf eine begrenzte Zeit angelegt war. So war in dem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall der Kläger für 15 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer im Ausland lebte und dann wieder nach Deutschland &#8220;zurückwandert&#8221;, kann sein Umzugsgut regelmäßig als &#8220;Übersiedlungsgut&#8221; zollfrei einführen. Dies gilt freilich nicht, wenn die Tätigkeit und damit auch der Aufenthalt im Ausland von vorneherein nur auf eine begrenzte Zeit angelegt war.</p>
<p>So war in dem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall der Kläger für 15 Monate bei einer Gesellschaft in den USA tätig. Dort mietete er ein möbliertes Haus an. Gleichwohl behielt er seinen Wohnsitz im Inland bei, da seine Familie in Deutschland verblieb. Der Kläger erwarb in den USA ein Motorrad für 13.500,00 USD. Das Zollamt forderte bei Einfuhr dieses Motorrades nach Deutschland 474,00 € Zoll und 1.591,00 € Einfuhrumsatzsteuer.</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies als rechtmäßig angesehen. Das Motorrad sei nicht als „Übersiedlungsgut“ einfuhrabgabenfrei, weil der Kläger nur zeitlich befristet in den USA tätig gewesen sei. Der Kläger habe bei Beendigung seiner Tätigkeit in den USA nicht seinen gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverlegt. Er habe seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland gehabt und diesen nicht aufgegeben.</p>
<p>Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das Motorrad nicht nach Art. 184 ZK als Übersiedlungsgut einfuhrabgabenfrei gewesen. Zwar befreit Art. 2 der Verordnung (EWG) des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen  VO 918/83  Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, von Eingangsabgaben. Nach § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung gilt diese Vorschrift auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Zum Übersiedlungsgut gehören nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c 2. Anstrich VO 918/83 auch Krafträder, zu den Eingangsabgaben auch Zölle, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a VO 918/83.</p>
<p>Die vom Kläger begehrte Einfuhrabgabenbefreiung scheidet im Streitfall aus, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt hat, als er nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in den USA für die Gastgebergesellschaft wieder in die EU einreiste.</p>
<p>Der Begriff des &#8220;gewöhnlichen Wohnsitzes&#8221; wird weder in der VO 918/83 noch im ZK definiert. Auch wenn er an anderen Stellen des Gemeinschaftsrechts verwendet wird, kann auf diese Definitionen nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für die Definition des &#8220;gewöhnlichen Wohnsitzes&#8221; in Artikel 7 der Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (83/182/EWG). Die Verkehrsmittelrichtlinie und die VO 918/83 regeln nicht vergleichbare Sachverhalte und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Ziel der Verkehrsmittelrichtlinie ist es, die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Im Gegensatz hierzu wird nach Art. 2 VO 918/83 Übersiedlungsgut von noch nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Personen von den Einfuhrabgaben befreit. Aus diesem Grund ist die Definition in Artikel 7 Abs. 1 der Verkehrsmittelrichtlinie bereits dem Wortlaut nach (&#8220;Im Sinne dieser Richtlinie&#8230;&#8221;) auf den Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt.</p>
<p>Die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des &#8220;gewöhnlichen Wohnsitzes&#8221; kann auch nicht durch <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 AO</a> näher bestimmt werden, denn diese nationale Bestimmung kann grundsätzlich nicht zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht herangezogen werden. Zudem dient die Vorschrift einem anderen Ziel als die Art. 2 ff. VO 918/83. Während der gewöhnliche Aufenthalt u.a. zur Abgrenzung von beschränkter und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht dient (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 EStG</a>), regeln die Art. 2 ff. VO 918/83 nur den Umfang einer Zollbefreiung, d.h. einer grundsätzlich eng auszulegenden zollrechtlichen Ausnahme.</p>
<p>Der Begriff des &#8220;gewöhnlichen Wohnsitzes&#8221; im Sinne der VO 918/83 ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der gewöhnliche Wohnsitz der Ort, zu dem eine Person regelmäßig zurückkehrt, weil dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, insbesondere also persönliche und berufliche Bindungen bestehen. Die VO 918/83 knüpft das Verlegen des gewöhnlichen Wohnsitzes in das Zollgebiet der Gemeinschaft an den Begriff des &#8220;Übersiedelns&#8221;. Bereits das Wort &#8220;Übersiedeln&#8221; &#8211; zum Übersiedlungsgut gehört nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c VO 918/83 der gesamte Hausrat &#8211; legt nahe, eine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nicht bei einem zeitlich befristeten, vorübergehenden Aufenthalt im Ausland anzunehmen ist. Zu Recht nimmt die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union als &#8220;Hauptwohnsitz&#8221; nur einen Ort an, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen.</p>
<p>Im Streitfall war der Kläger nur zeitlich befristet, nämlich nur für 15 Monate zu einem ausländischen Konzernunternehmen seines Arbeitgebers abgeordnet worden. Seine Tätigkeit war – ohne vertragliche Änderungen – nur für diese Zeit und ohne Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen. Sein Arbeitsverhältnis ruhte für diese Zeit und anschließend beschäftigte ihn sein Arbeitgeber wieder seiner bisherigen Stellung entsprechend. Dass dieser zeitlich befristete Einsatz in den USA nicht mit einer Übersiedlung verbunden sein sollte, zeigt sich vor allem daran, dass er aufgrund der für seinen Auslandsaufenthalt mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung seinen bisherigen Wohnsitz beizubehalten hatte.</p>
<p>Die fehlende Umsiedlung wird auch daran deutlich, dass der Kläger ein möbliertes und damit nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein volleingerichtetes Haus anmietete, so dass sein Umzugsgut in Bezug auf das Gesamtgewicht der abgefertigten Einfuhr zu einem großen Anteil aus dem Gewicht des von ihm eingeführten Motorrades bestand. Aufgrund dessen hat bei seiner Rückreise nach Deutschland im Oktober 2009 und mit der Nachsendung seines übrigen Gepäcks einschließlich des streitbefangenen Motorrads keine Übersiedlung stattgefunden.</p>
<p>Hierfür spricht auch, dass sich an den bisherigen Lebensumständen des Klägers in Deutschland verglichen mit der Zeit vor seinem beruflichen Aufenthalt in den USA nichts Wesentliches geändert hat. Er hat – bis auf die konkrete Verwendung durch seinen Arbeitgeber – alles so wieder fortgesetzt, wie er es bei Antritt seines beruflichen Aufenthalts in den USA verlassen hatte.</p>
<p>Zudem ist der Kläger nicht mit seiner Familie, seiner Ehefrau und seinen beiden damals minderjährigen Kinder, in die USA gezogen. Seine Familie ist – bis auf längere Besuche in den USA &#8211; in Deutschland an ihrem bisherigen Wohnsitz, dem vom Kläger vertraglich beizubehaltenden Wohnsitz, verblieben.</p>
<p>Dass der Kläger in der Zeit seines beruflichen Aufenthalts in den USA nur zweimal kurze Besuche in Deutschland hat machen können, während ihn seine Familie in den USA in dem von ihm angemieteten Haus für über zwei Monate hat besuchen können, ändert an der im Streitfall fehlenden Übersiedlung nichts, da sein Aufenthalt in den USA zeitlich begrenzt war und sich an seinen Beziehungen in Bezug auf seinen beizubehaltenden Wohnsitz in Deutschland nichts geändert hat.</p>
<p>Durch eine zeitweise berufliche Veränderung gewonnene Freundschaften begründen ebenso wenig wie die in Art. 4 VO 918/83 um drei Monate und damit kurz überstiegene Mindestfrist einen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 2 VO 918/83.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 1954/10" target="_blank" title="FG D&uuml;sseldorf, 18.03.2011 - 4 K 1954/10">4 K 1954/10</a> Z, E, U</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/15-monate-auslandstaetigkeit-1474/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Tarifierung von Fernseh-Dekodern mit Festplattenfunktion</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/tarifierung-von-fernseh-dekodern-mit-festplattenfunktion-1464</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/tarifierung-von-fernseh-dekodern-mit-festplattenfunktion-1464#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 05:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nomenklatur]]></category>
		<category><![CDATA[Zollkodex]]></category>
		<category><![CDATA[Zolltarif]]></category>
		<category><![CDATA[Zolltarifpositionen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1464</guid>
		<description><![CDATA[TV-Decoder mit Festplatte – im hier vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall die &#8220;Sky+&#8221;-Set-Top-Box – sind für Zwecke des Zolls als Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion und nicht als Aufzeichnungsgeräte zu tarifieren. Sie sind daher von Zoll befreit und dürfen nicht wie Aufzeichnungsgeräte einem Zolltarif von 13,9% unterworfen werden. Das Recht der Europäischen Union legt fest, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>TV-Decoder mit Festplatte – im hier vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall die &#8220;Sky+&#8221;-Set-Top-Box – sind für Zwecke des Zolls als Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion und nicht als Aufzeichnungsgeräte zu tarifieren. Sie sind daher von Zoll befreit und dürfen nicht wie Aufzeichnungsgeräte einem Zolltarif von 13,9% unterworfen werden.</p>
<p>Das Recht der Europäischen Union legt fest, welche Zollsätze auf Gegenstände angewandt werden, die aus einem Drittland in die Europäische Union eingeführt werden. So findet sich in der jährlich von der Kommission veröffentlichten Kombinierten Nomenklatur ein System zur Tarifierung von Waren und der auf die jeweilige Gruppe anwendbare Tarif. Erläuterungen zu dieser Nomenklatur – ebenfalls von der Kommission veröffentlicht – liefern ergänzende Hinweise zur Tarifierung der Waren. Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem Harmonisierten System zur Tarifierung der Waren auf internationaler Ebene, dessen Tarifierungspositionen sie weitgehend übernimmt.</p>
<p>British Sky Broadcasting, der größte Anbieter digitaler Satellitenfernsehdienste im Vereinigten Königreich, importiert einen Satellitenfernsehempfänger, der als „Sky+“-STB bezeichnet und von Pace für Sky hergestellt wird. Diese Box, die mit einer Kommunikationsfunktion ausgestattet ist, enthält eine Festplatte, die es dem Endverbraucher ermöglicht, von Sky ausgestrahlte Programme aufzuzeichnen.</p>
<p>Sky und Pace wandten sich gegen Bescheide der Commissioners for Her Majesty&#8217;s Revenue &#038; Customs, der britischen Zollbehörde, mit denen diese die &#8220;Sky+&#8221;-Set-Top-Box gemäß den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur als Aufzeichnungsgerät tarifiert hatten. Ihrer Ansicht nach ist die &#8220;Sky+&#8221;-Set-Top-Box als Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion und nicht als Aufzeichnungsgeräte zu tarifieren. Aufzeichnungsgeräte unterliegen einem Zollsatz von 13,9 %, während Set-Top-Boxen von Zoll befreit sind.</p>
<p>Das mit diesen Streitigkeiten befasste britische First-tier Tribunal (Tax Chamber) fragt den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach der zutreffenden Tarifierung der &#8220;Sky+&#8221;-STB. </p>
<p>Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass TV-Decoder mit Festplatte wie die &#8220;Sky+&#8221;-Set-Top-Box als Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion und nicht als Aufzeichnungsgeräte zu tarifieren sind. Hierzu weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass Elektrogeräte, die mehrere Funktionen aufweisen und in verschiedene Gruppen eingereiht werden können, nach der das Gerät kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen sind.<br />
Decoder des Typs &#8220;Sky+&#8221;-STB werden an Anbieter von Fernsehdiensten wie Sky verkauft, die sie ihren Kunden zur Verfügung stellen, damit diese Zugang zu ihren Programmen erhalten. Ein Verbraucher, der bei einem Anbieter wie Sky ein Abonnement abschließt, lässt sich demnach hauptsächlich von dem Wunsch leiten, Zugang zu den angebotenen Fernsehprogrammen zu erhalten; hierfür muss er sich eine Box wie die &#8220;Sky+&#8221;-STB anschaffen. Die Möglichkeit, die empfangenen Fernsehprogramme aufzuzeichnen, mit der dieses Modell darüber hinaus ausgestattet ist, stellt nur einen zusätzlichen Dienst dar.</p>
<p>Wählt der Verbraucher dieses Produkt, sucht er nicht in erster Linie nach einer Aufzeichnungsfunktion, sondern nach einer Funktion zur Entschlüsselung der Fernsehsignale, selbst wenn die Möglichkeit der Aufzeichnung oder die Anzahl an Stunden von Programmen, die aufgezeichnet werden können, seine Wahl beeinflussen kann. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass die &#8220;Sky+&#8221;-STB nicht die Aufzeichnung von Videoinhalten ermöglicht, die von anderen externen Geräten (Fernsehempfangsgeräten, Kameras oder Videorekordern) stammen, dass sie sich nicht zur Wiedergabe von Videoinhalten externer Träger – wie DVDs oder Videobändern – eignet und dass sie keine Videoinhalte auf solchen externen Trägern speichern kann.</p>
<p>Die &#8220;Sky+&#8221;-STB soll also hauptsächlich für den Empfang von Fernsehsignalen verwendet werden, und diese Funktion wohnt dem Gerät inne. Sie stellt daher seine Hauptfunktion dar, während die Aufzeichnungsfunktion nur zweitrangig ist. Folglich sind die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, an denen die Commissioners ihren Bescheid ausgerichtet haben, in diesem Punkt nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. April 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-288/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-288/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-289/09" target="_blank" title="EuGH, 14.04.2011 - C-288/09: British Sky Broadcasting Group">C-289/09</a> [British Sky Broadcasting Group plc und Pace plc / The Commissioners for Her Majesty's Revenue &#038; Customs]</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/tarifierung-von-fernseh-dekodern-mit-festplattenfunktion-1464/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Einfuhrabgaben für entzogene Nichtgemeinschaftsware bei Wiederausfuhr</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/einfuhrabgaben-fuer-entzogene-nichtgemeinschaftsware-bei-wiederausfuhr-1442</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/einfuhrabgaben-fuer-entzogene-nichtgemeinschaftsware-bei-wiederausfuhr-1442#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 06:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrumsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederausfuhr]]></category>
		<category><![CDATA[Zollamtliche Überwachung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1442</guid>
		<description><![CDATA[Eine Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG liegt auch dann vor, wenn eine Nichtgemeinschaftsware aus einem Zolllager entfernt und der zollamtlichen Überwachung entzogen, später aber wiederausgeführt wird. Infolge der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ist sowohl die Zollschuld entstanden als auch die Einfuhrumsatzsteuer. Entstehung der Zollschuld Die festgesetzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Einfuhr im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG</a> liegt auch dann vor, wenn eine Nichtgemeinschaftsware aus einem Zolllager entfernt und der zollamtlichen Überwachung entzogen, später aber wiederausgeführt wird.</p>
<p>Infolge der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ist sowohl die Zollschuld entstanden als auch die Einfuhrumsatzsteuer.</p>
<h3>Entstehung der Zollschuld</h3>
<p>Die festgesetzte Zollschuld ist gemäß Art. 203 ZK entstanden, weil die Ware in der Zeit zwischen ihrer Entnahme aus dem Zolllager und der erst 4 bis 8 Tage später erfolgten Anmeldung zum Versandverfahren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war, denn in dieser Zeit befand sie sich nicht &#8211; jedenfalls nicht durchgängig &#8211; in einem zollrechtlichen Verfahren.</p>
<p>Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Bei den streitgegenständlichen Zolllagerwaren handelte es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 8 i. V. m. Nr. 7 ZK), die vom Zeitpunkt ihres Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zum Wechsel ihres zollrechtlichen Status bzw. bis zu ihrer Wiederausfuhr, also auch während der Dauer des vom Hauptzollamt bewilligten Zolllagerverfahrens, der zollamtlichen Überwachung unterlagen (Art. 37 ZK).</p>
<p>Der Begriff des Entziehens umfasst jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. Entscheidend ist, dass die Zollstelle &#8211; wenn auch nur vorübergehend &#8211; objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Insbesondere stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung i. S. von Art. 203 Abs. 1 ZK dar.</p>
<p>Dass die Ware sich während der Zeit zwischen Entnahme und Anmeldung zum Versandverfahren weiterhin auf dem Betriebsgelände der Klägerin, nämlich verladen auf LKW, befunden haben soll, ändert daran nichts. Denn auch dann wäre die Ware &#8211; die Richtigkeit des klägerischen Vortrags vorausgesetzt &#8211; nicht mehr im Bereich des bewilligten Zolllagers gewesen, das das Außengelände nicht mit umfasste.</p>
<p>Dabei ist es insoweit unerheblich, ob mit der Entnahme die Ware in dem Lagerwirtschaftssystem der Klägerin als entnommen gebucht worden war. Die Klägerin verweist auf die Dienstvorschrift Zollschuldrecht, Abs. 21 UA 1 (VSF Z 09 01), nach der die Möglichkeit der zollamtlichen Prüfung ausnahmsweise auch dann noch bestehen soll, wenn die Ware sich zwar nicht mehr an dem zugelassenen Ort befindet oder eine andere Zuwiderhandlung gegen Zollvorschriften begangen worden ist, die Zollstellen jedoch in der Lage sind, anhand vom Beteiligten vorzulegender ordnungsgemäßer und geeigneter Papiere (z.B. Lagerbuchhaltung) den Ort, an dem sich die unveränderte Ware befindet, zeitnah festzustellen, um dort gegebenenfalls zollamtliche Prüfungen vorzunehmen.</p>
<p>Sofern sich die Ware, wie von der Klägerin vorgetragen, auf LKW auf ihrem Betriebsgelände, aber außerhalb des Zolllagers befunden hat, wäre dies nicht nur aus der in der Zolllagerbewilligung vorgeschriebenen Bestandsaufzeichnung nicht zu entnehmen gewesen &#8211; dort ist die Entnahme unstreitig verspätet gebucht worden &#8211; sondern hätte sich &#8211; wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat &#8211; auch aus ihrer Lagerbuchhaltung nicht ergeben, wo nur die Entnahme selbst gebucht worden sein soll. Ob seinerzeit gegebenenfalls von einem im Zolllager anwesenden Mitarbeiter der Klägerin der Hinweis hätte gegeben werden können, dass sich die Ware auf einem LKW auf dem Betriebshof befinde und wo dieser abgestellt sei, ist jedenfalls deshalb unerheblich, weil es sich dabei nicht um ein den Anforderungen entsprechendes Nachweismittel gehandelt hätte.</p>
<p>Demnach kommt es nicht mehr darauf an und ist hier nur ergänzend zu erwähnen, dass die Klägerin ihre Behauptung, dass sich die Ware in der streitigen Zeit auf LKW auf dem Betriebsgelände befunden habe, auf die berechtigten Einwendungen des Beklagten von der Klägerin nicht näher dargelegt hat.</p>
<p>Auch aus Art. 512 ZK-DVO ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit die Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die Ware unter Verzicht von Förmlichkeiten &#8211; hier externes Versandverfahren &#8211; vom Betrieb des Inhabers &#8211; hier des Zolllagers &#8211; zur Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens &#8211; hier Zollamt-1 &#8211; zu befördern (Art. 512 Abs. 1 ZK-DVO) und die Ware im Hinblick auf die (angemeldete) Wiederausfuhr von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle zu befördern (Art. 512 Abs. 3 ZK-DVO), ist diese Erleichterung beschränkt auf den für die Beförderung erforderlichen Zeitraum, der hier im Verhältnis von den jeweils im Stadtgebiet Hamburg liegenden Zolllager und Ausfuhrzollstelle mit 3 bis 18 Tagen deutlich überschritten worden ist.</p>
<p>Zudem erlaubt die Vorschrift in Art. 512 ZK-DVO zwar die Beförderung, nicht aber eine weitere Lagerung an einem Ort außerhalb des Zolllagers &#8211; wie etwa auf einem abgestellten LKW. Nach der wohl in diesem Zusammenhang Anwendung findenden Vorschriften der Art. 515 f ZK-DVO wären zudem gegebenenfalls Aufzeichnungen zu führen, die u. a. Einzelheiten zur Beförderung enthalten, Art. 516 Satz 1 Buchst. f) ZK-DVO, und hier offenbar nicht vorliegen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in einem der vom angefochtenen Bescheid erfassten Fälle die Ware ohnehin ganz woanders, nämlich im Bezirk des Hauptzollamtes D gestellt wurde.</p>
<p>Im Übrigen ist zu dem Kernargument der Klägerin, dass bei unstreitiger Wiederausfuhr eine Einfuhrabgabe nicht zu erheben ist, anzumerken: Der BFH hat zwar eine entsprechende (von der Klägerin zitierte) Rechtsansicht in seinem Vorabentscheidungsersuchen durch Beschluss vom 17. Juli 2001 dargestellt, ist aber von dieser wieder abgerückt. In seinem Urteil, das sodann in dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Fall erging, hat der Bundesfinanzhof vielmehr dem Gerichtshof der Europoäischen Union folgend entschieden; dort heißt es dann nämlich:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Bemühen des Senats, jedenfalls in Fällen nachgewiesener Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren dem im vormaligen nationalen Zollschuldrecht maßgeblichen Wirtschaftszollgedanken, wonach allein der Eingang von Einfuhrwaren in die heimische Wirtschaft den inneren Grund für die Zollerhebung abgab, im gemeinschaftlichen Zollschuldrecht Geltung zu verschaffen, ist beim EuGH gescheitert. Anders als von Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 12. Juni 2003 vorgeschlagen, hat der EuGH im Streitfall, wie ausgeführt, sowohl an seiner anhand von Einfuhrfällen entwickelten strengen Auslegung des Begriffs der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung festgehalten, als auch den wirtschaftlichen Charakter der Einfuhrabgaben bei der Frage der Entstehung der Zollschuld für nicht maßgeblich erachtet. Er hat insoweit lediglich auf die Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben bei Vorliegen eines besonderen Falles gemäß Art. 239 ZK verwiesen. Damit steht fest, dass nach dem gemeinschaftlichen Zollschuldrecht die Zollschuld auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zwar eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, die Entziehungshandlung sich aber im Grunde lediglich als formaler Verstoß gegen zollrechtliche Pflichten darstellt, ohne die Möglichkeit einer Heilung entsteht.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Finanzgericht Hamburg schließt sich für die für den Streitfall geltende Rechtslage dieser Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union und dem ihm folgenden Bundesfinanzhofs an.</p>
<h3>Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer</h3>
<p>Auch die Einfuhrumsatzsteuer ist zu Recht festgesetzt worden.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG</a> ist steuerbarer Umsatz der (Einfuhr-)Umsatzsteuer die Einfuhr von Gegenständen im Inland. Nach Auffassung des Finanzgericht Hamburg ergibt sich die Antwort auf die Frage, wann eine Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt, unmittelbar aus dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 UStG</a> enthaltenen Verweis auf das Zollrecht und damit aus den angesprochenen Vorschriften der Art. 201 ff ZK. Ist eine Zollschuld entstanden &#8211; wie hier nach Art. 203 ZK &#8211; ist auch die EUSt-Schuld entstanden.</p>
<p>Das Finanzgericht Hamburg vermag nicht der Ansicht zu folgen, dass die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 UStG</a> für die Frage der Steuerbarkeit deswegen unangewendet zu bleiben habe, weil in ihr die Steuerbarkeit vorausgesetzt werde und deshalb das Vorliegen der Steuerbarkeit nicht mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Verweisung auf das Zollrecht begründet werden könne. Soweit für die Prüfung, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt, auf den unmittelbaren Zugriff auf die Verweisung in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 UStG</a> verzichtet würde, bedürfte der in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">§ 1 Abs. 4 Nr. 1 UStG</a> verwendete Begriff der Einfuhr einer Auslegung &#8211; denn eine Definition der &#8220;Einfuhr&#8221; enthält das UStG nicht &#8211; und diese hätte sich europarechtskonform an der im Streitzeitraum geltenden 6. EG-RL zu orientieren. In Art. 10 Abs. 3 UAbs. 2 der 6. EG-RL ist für den Bereich der Mehrwertsteuer jedoch ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedstaaten den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs für eingeführte Gegenstände, die Zöllen etc. unterliegen, mit dem Tatbestand und mit der Entstehung des Anspruchs dieser gemeinschaftlichen Abgaben verknüpfen können. Dass der deutsche Gesetzgeber diese Verknüpfung mit der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 UStG</a> geschaffen hat, ist nicht zweifelhaft und wäre bei der Auslegung des Begriffs der Einfuhr in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG</a> mit demselben Ergebnis zu berücksichtigen, als wenn <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 UStG</a> unmittelbar angewendet wird.</p>
<p>Die Überlegungen der Klägerin zum Bedeutungsgehalt der in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG</a> verwendeten Formulierung der &#8220;Einfuhr im Inland&#8221; stellen dieses Auslegungsergebnis nicht in Frage. Denn mag auch der Grundsatz, dass die Einfuhrabgaben mit dem körperlichen Verbringen in das Steuergebiet entstehen, dahingehend modifiziert worden sein, dass unter näher bestimmten Bedingungen, nämlich den hierfür geregelten zollrechtlichen Verfahren, ein tatsächlich schon in das Steuergebiet verbrachter Gegenstand wie noch nicht in das Steuergebiet verbracht, sondern noch an der Grenze befindlich behandelt wird, so ist Voraussetzung für die Verschiebung des Zeitpunkts der Steuerbarkeit jedenfalls, dass sich die Gegenstände zumindest (noch) in der zollamtlichen Überwachung befinden. Solange diese Überwachungsmöglichkeit besteht und die hierfür geschaffenen Verfahrensregeln eingehalten werden, entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer. Sobald die Überwachungsmöglichkeit aber nicht mehr in der vorgegebenen Art und Weise besteht, ist die Ware nicht nur körperlich, sondern auch rechtlich im Steuergebiet angekommen, mithin eingeführt. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn der Gegenstand sich in diesem Zeitpunkt im Inland befindet.</p>
<p>Dabei ist es für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der Einfuhr im Inland &#8211; anders als die Klägerin meint &#8211; nicht erforderlich, dass der Gegenstand bereits in den freien Verkehr gelangt ist &#8211; etwa durch förmliche Überführung zur Gemeinschaftsware geworden ist oder durch eine tatsächlich erfolgte wirtschaftliche Nutzung. Jedenfalls reicht für eine Einfuhr die infolge des Wegfalls der Überwachung nicht mehr auszuschließende Möglichkeit aus, dass der Gegenstand in den freien Verkehr gelangt oder wie ein Gegenstand im freien Verkehr verwendet wird.</p>
<p>Dass für die Tatbestandsverwirklichung der EUSt etwas anderes als für die Zollschuld gilt &#8211; wie die Klägerin meint &#8211; vermag das Finanzgericht Hamburg im Rahmen der Prüfung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen jedenfalls für den Fall der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nicht festzustellen. Die Ansicht der Klägerin lässt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, der Literatur und der Verwaltungspraxis nicht stützen.</p>
<p>Vorschriften, die den in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 UStG</a> konkretisierten Grundsatz, dass für die EUSt die Vorschriften für Zölle gelten, im Sinne der Klägerin einschränken, gibt es nicht. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr sind grundsätzlich abschließend in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UStG: Steuerbefreiungen bei der Einfuhr">§ 5 UStG</a> geregelt und umfassen Fälle wie den vorliegenden nicht.</p>
<p>Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum europäischen Umsatzsteuerrecht, aus denen sich etwas anderes ergibt, finden sich nicht. Insbesondere vermag das Finanzgericht Hamburg nicht zu erkennen, dass sich aus dem Urteil vom 29. April 2010 etwas anderes ergibt.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat für die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltende Rechtslage ausgeführt, dass ein Gegenstand aus dem Drittland auch dann in den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes i. S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG</a> eingeführt ist, wenn er zunächst über einen anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, dabei in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden ist und dieses Zollverfahren im Geltungsbereich des UStG endet. Wörtlich heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;&#8230;wurde das bewilligte Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen beendet (&#8230;). Damit war&#8230; einfuhrumsatzsteuerrechtlich im Inland eingeführt und unterlag der Einfuhrumsatzsteuer. Mit der Einfuhr des Gegenstandes aus dem Drittlandsgebiet treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch ein. &#8230; Nach Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 77/388/EWG sind die zollrechtlichen Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch selbst auf eingeführte Gegenstände, die keinen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, anzuwenden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Bundesfinanzhof führt in diesem Urteil weiter aus, dass diese enge Verknüpfung des Einfuhrumsatzsteuerrechts mit dem Zollrecht durch die 6. EG-RL zwingend und ohne Ausnahme angeordnet ist und durch <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 Abs. 2 UStG</a> in nationales Recht umgesetzt worden ist. Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt.</p>
<p>Auch wenn &#8211; worauf die Klägerin hinweist &#8211; der diesem BFH-Urteil zugrunde liegende Fall sich von dem vorliegenden Fall insofern unterscheidet, als dort das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eines Fahrzeugs durch seine zweckwidrige Verwendung beendet worden ist, während im vorliegenden Fall eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch Entfernen der Ware aus dem Zolllager vorliegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BFH diesen Grundsätzen allgemeine Geltung beimisst, zumal der BFH sie in allgemeiner Form wie zitiert seiner Lösung des konkreten Streitfalls vorangestellt hat.</p>
<p>Soweit sich in der vorgefundenen Literatur überhaupt Formulierungen finden, die sich auf die Streitfrage beziehen lassen, ist ihnen keine Abweichung von der hier zu Grunde gelegten Auslegung zu entnehmen.</p>
<p>Bei Meyer heißt es, EUSt-Schuld entstehe, wenn &#8230; Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung entzogen würden (Art. 203) oder eine der Pflichten nicht erfüllt werde, die sich bei abgabenpflichtigen Waren aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben, in das sie übergeführt worden sind, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das betreffende Verfahren oder für die Gewährleistung eines ermäßigten Abgabensatzes oder einer Abgabenfreiheit aufgrund der Verwendung zu besonderen Zwecken nicht erfüllt werde (Art. 204 ZK).</p>
<p>Bei Müller-Eiselt, Vonderbank soll die Einfuhr selbst bereits mit der Warenbewegung über die Grenze erfüllt sein. Die Entstehung von EUSt ist sodann über § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 UStG: Entstehung der Steuer">13 Abs. 2</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 Abs. 2 UStG</a> den jeweiligen Entstehungstatbeständen des geltenden Zollrechts zu entnehmen.</p>
<p>Wäger führt aus, gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 Abs. 2 UStG</a> müsse die Anwendung der jeweiligen Zollvorschriften Sinn und Zweck der Erhebung der EUSt entsprechen. Daher seien z.B. auf Grund der eigenständigen Definition des Steuergebiets die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich des ZK für die EUST unerheblich. Ebenso bestünden für Steuersatz und Steuerbefreiungen selbständige Regelungen. &#8220;Das tatbestandliche Entstehen der EUSt und die Person des Steuerschuldners bestimmen sich demgegenüber nach Art. 201 ff. ZK&#8221;.</p>
<p>Weymüller führt aus, dass eine EUSt-Schuld übereinstimmend mit Art. 203 Abs. 1 ZK dann entstehe, wenn eine EUSt-pflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde.</p>
<p>Witte definiert die EUSt etwa als die &#8220;Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in den deutschen Teil des Zollgebiets regelmäßig dann erhoben wird, wenn eine Zollschuld entsteht. Das ist bei Überführung in den freien Verkehr oder bei Unregelmäßigkeiten der Fall, die zur Zollschuldentstehung führen&#8221;.</p>
<p>Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Auffassung auch nicht auf das Bundesministerium der Finanzen berufen. In VSF Z 0901 Abs. 21 Unterabsatz 2 als Fundstelle heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Eine Ware wird ferner nicht dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass sie ohne Erfüllung der bei der Grenzzollstelle vorgesehenen Förmlichkeiten aus dem Zollgebiet verbracht worden ist; &#8230; Der Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK ist indessen erfüllt, wenn bereits vor dem Zeitpunkt des Verbringens über die Grenze eine zollamtliche Prüfung nicht mehr möglich war.&#8221;</p></blockquote>
<p>Im vorliegenden Fall sind die Waren der zollamtlichen Überwachung bereits mit der Entfernung aus dem Lager der Klägerin entzogen gewesen und nicht erst mit ihrem Verbringen über die Grenze.</p>
<p>Auch eine einschränkende Auslegung der Verweisungsnorm ist nicht angezeigt. Die Klägerin meint, weil <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 UStG</a> nur die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften auf die EUSt anordne und es Sinn der EUSt sei, die aus dem Drittland ohne Belastung eingeführte Ware der mit Umsatzsteuer belasteten Inlandsware anzugleichen, seien auch nur die in den Wirtschaftskreislauf des Inlands gelangten Waren mit EUSt zu belegen. Soweit für Drittlandswaren nur einer der zollrechtlichen Abgabentatbestände mit Sanktionscharakter in Art. 203 f ZK verwirklicht werde, ohne dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelange, sei EUSt-Recht nicht anzuwenden.</p>
<p>Sofern die Klägerin damit meint, die Ware müsse konkret zum Kauf angeboten oder in vergleichbarer Weise in den &#8220;Wirtschaftskreislauf&#8221; gelangt sein, spricht gegen eine solche Auslegung zum einen der sich in den zitierten Rechtsmeinungen wiedergegebene Regelungszusammenhang. Eine solche Auslegung wäre zum anderen auch nicht praktikabel und würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Denn nach den allgemein geltenden Grundsätzen wäre damit der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren aufgebürdet, den Nachweis dafür zu führen, dass der Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist. Dagegen spricht in den Fällen, in denen die die Zollschuld auslösende zollrechtliche Unregelmäßigkeit ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung ist, zum einen, dass die Unregelmäßigkeit in der Sphäre des Pflichtigen geschehen ist und zum anderen, dass durch die Unregelmäßigkeit typischerweise der Zugriff der Finanzbehörde auf die Ware und damit naturgemäß auch die Nachweismöglichkeit für ihren Verbleib erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Damit wäre die dem Zollverfahren entzogene und in den Wirtschaftskreislauf gebrachte Ware regelmäßig frei von EUSt, was dem Zweck der EUSt zuwiderlaufen würde.</p>
<p>Soweit jedoch darunter, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelangt, in einem weitergehenden Sinne bereits der potentielle Marktzugang verstanden werden soll, liegt ein solcher Marktzugang bereits mit der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vor.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 283/09" target="_blank" title="FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 283/09">4 K 283/09</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/einfuhrabgaben-fuer-entzogene-nichtgemeinschaftsware-bei-wiederausfuhr-1442/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Entziehung aus der Zollamtlichen Überwachung und die Entstehung der Einfuhrabgaben</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/entziehung-aus-der-zollamtlichen-ueberwachung-und-die-entstehung-der-einfuhrabgaben-1440</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/entziehung-aus-der-zollamtlichen-ueberwachung-und-die-entstehung-der-einfuhrabgaben-1440#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 24 Mar 2011 12:41:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrabgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Zollamtliche Überwachung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1440</guid>
		<description><![CDATA[Die im Ausschussverfahren für den Fall, das Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 1, 3. Gedankenstrich ZK der Ort der Warenüberführung ist, gemäß Art. 450a ZK-DVO bestimmte Frist ist keine Frist, die die für diesen Ort zuständige Zollbehörde vor der Festsetzung von Einfuhrabgaben abzuwarten hat, sondern während derer sie das Erhebungsverfahren einzuleiten hat. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die im Ausschussverfahren für den Fall, das Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 1, 3. Gedankenstrich ZK der Ort der Warenüberführung ist, gemäß Art. 450a ZK-DVO bestimmte Frist ist keine Frist, die die für diesen Ort zuständige Zollbehörde vor der Festsetzung von Einfuhrabgaben abzuwarten hat, sondern während derer sie das Erhebungsverfahren einzuleiten hat.</p>
<p>Nach Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Diese Vorschriften sind gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a UStG: Steuerschuldner">13 a Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 UStG: Besondere Vorschriften f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer">§ 21 Abs. 2 UStG</a> für die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend anzuwenden. </p>
<p>Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. </p>
<p>Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind die Einfuhrabgabenschulden entstanden, weil das Versandverfahren nicht beendet worden ist. Weder ist von einem anderen Zollamt als Bestimmungsstelle die Beendigung des Versandverfahrens an den Beklagten gemeldet worden noch ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Versandverfahrens erbracht worden. </p>
<p>Der Nachweis, dass die Waren der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß wiedergestellt worden sind und damit das gemeinschaftliche Versandverfahren i. S. v. Art. 92 ZK beendet worden ist, kann nur wie in Art. 366 ZK-DVO vorgeschrieben geführt werden. Zum Nachweis der Beendigung des Verfahrens versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten ein Exemplar des von ihr einzubehaltenden VBD mit ihrem Sichtvermerk. Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle ihre Feststellungen elektronisch durch die in Art. 363 Abs. 1 bis 3 ZK-DVO vorgeschriebene Eingangsbestätigung und die Kontrollergebnisnachricht gemäß Art. 363 Abs. 4 ZK-DVO. </p>
<p>Art. 366 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt, dass der Hauptverpflichtete den Nachweis der fristgerechten Beendigung des Versandverfahrens durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anzuerkennenden Bescheinigung erbracht werden kann, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Voraussetzung für den Nachweis der Beendigung des Verfahrens durch einen Alternativnachweis ist aber, dass die vorgelegten Dokumente von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannt werden. </p>
<p>Im Hinblick darauf, dass in dem hier vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Verfahren nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen eine Gestellung der Ware nicht beim im VBD angegebenen ZA A, sondern beim ZA B stattgefunden haben soll, ist folgendes anzumerken: </p>
<p>Art. 361 Abs. 5 ZK-DVO lässt grundsätzlich die Änderung der ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle ohne besondere Förmlichkeiten zu. Gehört die neue Bestimmungsstelle allerdings zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angemeldete Bestimmungsstelle, muss die neue Bestimmungsstelle von der Abgangsstelle eine Vorab-Ankunftsanzeige anfordern, auf deren Grundlagen sie die ordnungsgemäße Wiedergestellung der Waren prüft. </p>
<p>Da eine solche Anforderung allerdings nach dem Inhalt der Akten nicht festzustellen und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es eine solche Anforderung gegeben habe, ist davon auszugehen, dass eine solche Anforderung nicht erfolgt ist. Dieser Umstand spricht &#8211; wenn auch nur indiziell &#8211; dagegen, dass tatsächlich eine ordnungsgemäße Wiedergestellung beim ZA B stattgefunden hat. </p>
<p>Entscheidend ist allerdings, dass die Klägerin einen Nachweis der Gestellung &#8211; hier beim ZA B &#8211; nicht hat erbringen können. Anhand der insoweit von der Klägerin vorgelegten Kopie des VBD kann nicht positiv festgestellt werden, dass das ZA B als angeblich neue Bestimmungsstelle &#8211; zum Nachweis der Beendigung &#8211; einen Sichtvermerk auf der Kopie des VBD angebracht hat. Das ZA B hat auf Nachfrage nicht bestätigt, dass es auf dem &#8211; von der Klägerin nur in Kopie vorgelegten &#8211; VBD den Sichtvermerk angebracht hat, sondern das Gegenteil mitgeteilt. </p>
<p>Auch die Auskunftsersuchen des Beklagten haben nicht ergeben, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden ist.  Ergibt sich aus den Angaben des Hauptverpflichteten, bei welcher Zollstelle die Ware wieder gestellt worden sein könnte, so ist von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates unverzüglich ein Ersuchen um Aufklärung an diese Zollstelle zu richten, Art. 365 Abs. 6 ZK-DVO. </p>
<p>Hier sind sowohl das ZA A als auch das ZA B um Aufklärung ersucht worden. Allerdings hat sich das Aufklärungsersuchen gegenüber dem ZA A vor einer abschließenden Beantwortung deswegen erledigt, weil schon nach dem Vortrag der Klägerin und der Vorlage des &#8211; angeblichen &#8211; Alternativnachweises geklärt war, dass die Ware jedenfalls nicht beim ZA A gestellt worden ist. Das Ersuchen an die rumänischen Zollbehörden hat indes ebenfalls keine Aufklärung über das Schicksal der Ware erbracht. </p>
<p>Unbeschadet der Pflicht zur Stellung der Aufklärungsersuchen bleibt der Hauptverpflichtete &#8211; hier die Klägerin &#8211; nachweispflichtig für die Beendigung des Versandverfahrens; die Zollbehörden sind &#8211; abgesehen von der Durchführung des Suchverfahrens &#8211; nicht zur Einholung von Informationen über den Verbleib der Waren verpflichtet. </p>
<p>Nach Maßgabe der genannten Vorschriften ist die Klägerin als Hauptverpflichtete Abgabenschuldner geworden, denn es war ihre Verpflichtung gemäß Art. 96 Abs. 1 Buchstabe a) ZK, dafür zu sorgen, dass die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungsstelle gestellt wird. </p>
<p>Der Beklagte war auch zuständig für die Abgabenerhebung.  Art. 215 Abs. ZK bestimmt: </p>
<blockquote><p>Die Zollschuld entsteht
<ul>
<li>an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt; </li>
<li>oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;</li>
<li>oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.</li>
</ul>
</blockquote>
<p>In Ausführung dessen bestimmt Art. 450a ZK-DVO in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung: </p>
<blockquote><p>&#8220;Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich ZK beträgt zehn Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung.&#8221;</p></blockquote>
<p>Nach diesen Vorschriften ist die Zollschuld bei der Abgangstelle entstanden. Denn es liegen weder Erkenntnisse darüber vor, wo die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung tatsächlich stattgefunden hat, noch liegt ein Fall vor, bei dem es einen Ort gibt, an dem die Zollbehörden feststellen konnten, dass die Ware sich in einer Lage befunden hat, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Vielmehr ist das Schicksal der Ware nach dem Verlassen der Abgangstelle ungeklärt, die damit gemäß Art. 215 Abs. 1, 3. Anstrich ZK Ort der Zollschuldentstehung ist. </p>
<p>Der Beklagte ist dem folgend wegen seiner Zuständigkeit im Bereich der Abgangstelle auch gemäß Art. 215 Abs. 3, Art. 217 ZK die zuständige Zollbehörde für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben. </p>
<p>Anders als die Klägerin meint, gibt es &#8211; auch in Art. 450a ZK-DVO &#8211; keine gesetzlichen Fristbestimmungen, die dem entgegenstehen.  Dabei können die Erwägungen der Klägerin im vorliegenden Fall schon deshalb dahinstehen, weil im Zeitpunkt der letztlich maßgeblichen mündlichen Verhandlung des Gerichts, im Jahr 2010, die in der Vorschrift des Art. 450a ZK-DVO geregelte Frist &#8211; unbeschadet ihres zwischen den Beteiligten strittigen Anwendungsbereichs &#8211; ohnehin bereits abgelaufen war, ohne dass bis dahin ein Nachweis dafür erbracht worden wäre, dass der Ort der Zuwiderhandlung außerhalb Deutschlands gelegen hat. </p>
<p>Die Auffassung der Klägerin, die anzuwendende Regelung bestimme eine Frist, die vor einer Abgabenfestsetzung abzuwarten wäre, ist überdies nicht zutreffend. Richtigerweise führt der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung aus, dass es sich bei der in Art. 450a ZK-DVO geregelten Frist lediglich um die &#8211; hier nicht entscheidungsrelevante &#8211; Zeitspanne handelt, während derer das Erhebungsverfahren durch die Finanzbehörden einzuleiten ist. Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Zweck der Vorschrift führt zu keiner anderen Auslegung. </p>
<p>Schon für die &#8211; ihrem Wortlaut nach eher unklar empfundene &#8211; Vorgängervorschrift hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem &#8220;SPKR&#8221;-Urteil vom 14. November 2002 bereits klargestellt, dass es sich bei der Fristbestimmung um eine Verfahrensregel handelt, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet und deren Zweck darin besteht, zu gewährleisten, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden. Nur die damals zusätzlich in Art. 379 ZK-DVO a. F. bestimmte kürzere Frist von drei Monate habe auch den Zweck, die Interessen des Hauptverpflichteten dadurch zu schützen, dass ihm ausreichend Zeit eingeräumt wird, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen. Es gibt keine Gründe für die Annahme, der Zweck der Vorschrift habe sich mit der Neufassung geändert, deren Wortlaut überdies die Meinung der Klägerin noch weniger zu stützen vermag als die Vorgängervorschrift. </p>
<p>Das Finanzgericht Hamburg Gericht sieht weiterhin in der Regelung in Art. 450b Abs. 2 UA 3 ZK-DVO ein Indiz dafür, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Festsetzung und Erhebung der Abgaben sehr wohl vor Ablauf der in Art. 450a ZK-DVO geregelten Frist erfolgen kann. Denn in der genannten Vorschrift wird geregelt, dass Behörden, die bereits Abgaben vereinnahmt haben, diese einer anderen Behörde erstatten, wenn es nach der Vereinnahmung zu einem Nachweis des Ortes der Tatbestandsverwirklichung kommt. Aus dem Inhalt dieser Bestimmung ist zu schlussfolgern, dass eine Vereinnahmung schon zu einem Zeitpunkt zulässig sein muss, in dem die Frist des Art. 215 Abs. 1, 3. Anstrich ZK i. V. m. Art. 450a ZK-DVO, nach der gegebenenfalls der Ort der Abgangstelle der Ort der Zollschuldentstehung ist, noch nicht abgelaufen ist. </p>
<p>Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass vor dem Erlass des Abgabenbescheid &#8211; wie die Klägerin meint &#8211; die normierte Frist zugewartet werden müsste, für die Frage der Rechtmäßigkeit auf den Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung abzustellen wäre, die jedenfalls im vorliegenden Fall jedenfalls erst nach dem in Art. 450a ZK-DVO geregelten Zeitraum ergangen ist, so dass ein gegebenenfalls in einer verfrühten Festsetzung liegender Verfahrensverstoß geheilt wäre. Das wäre im Übrigen auch bei Anwendung der Vorschrift in ihrer ab dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung der Fall. </p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 8. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 3/10" target="_blank" title="FG Hamburg, 08.09.2010 - 4 K 3/10">4 K 3/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/entziehung-aus-der-zollamtlichen-ueberwachung-und-die-entstehung-der-einfuhrabgaben-1440/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Nachforschungsverfahren in ATLAS-Ausfuhr</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/nachforschungsverfahren-in-atlas-ausfuhr-1428</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/nachforschungsverfahren-in-atlas-ausfuhr-1428#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 06:39:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Atlas]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1428</guid>
		<description><![CDATA[Die Inbetriebnahme des ATLAS Ausfuhr (AES) Releases 2.1 durch die Zollverwaltung wird voraussichtlich im vierten Quartal 2011 erfolgen. Mit diesem Releasewechsel wird auch das zurzeit deaktivierte Nachforschungsverfahren (Follow Up) in modifizierter Form umgesetzt und wieder in Betrieb genommen: Die Regelungen des Nachforschungsverfahrens werden für Ausfuhranmeldungen angewendet, die ab der Inbetriebnahme von AES Release 2.1 entgegengenommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Inbetriebnahme des ATLAS Ausfuhr (AES) Releases 2.1 durch die Zollverwaltung wird voraussichtlich im vierten Quartal 2011 erfolgen. Mit diesem Releasewechsel wird auch das zurzeit deaktivierte Nachforschungsverfahren (Follow Up) in modifizierter Form umgesetzt und wieder in Betrieb genommen:</p>
<p>Die Regelungen des Nachforschungsverfahrens werden für Ausfuhranmeldungen angewendet, die ab der Inbetriebnahme von AES Release 2.1 entgegengenommen werden. Das bei der Übermittlung der Ausfuhranmeldung verwendete EDIFACT Nachrichtenrelease (AES 2.0.2. oder AES 2.1) ist hierbei unerheblich. </p>
<p>Ab dem 1. Januar 2012 erfolgt sodann eine sukzessive systemseitige Erledigung aller offenen Ausfuhrvorgänge, deren Datum der Entgegennahme vor Inbetriebnahme des AES Releases 2.1 liegt. Unabhängig von ihrem Bearbeitungszustand werden die betroffenen Vorgänge im Teilverfahren „Erledigung“ in einen Endzustand (BAZ 07 &#8211; Geschlossen) gebracht, anschließend können sie in ATLAS Ausfuhr nicht mehr bearbeitet werden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund werden Ausführer und Anmelder von der Zollverwaltung gebeten, alle vor Inbetriebnahme des AES Releases 2.1 eröffnete Ausfuhrvorgänge, für die keine Ausgangsbestätigungen bzw. Kontrollergebnisse vorliegen, unter Vorlage von gültigen Alternativnachweisen bei ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle zu erledigen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/nachforschungsverfahren-in-atlas-ausfuhr-1428/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zolltarifliche Einreihung von Truthahnfleisch</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zolltarifliche-einreihung-von-truthahnfleisch-1395</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zolltarifliche-einreihung-von-truthahnfleisch-1395#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 12:46:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einreihung]]></category>
		<category><![CDATA[Zolltarif]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1395</guid>
		<description><![CDATA[Lässt sich bei der Beschaffenheitsbeschau weder die Verteilung der Würzstoffe auf allen Flächen der Fleischprobe noch ihr Eindringen in das Innere der Probe mit bloßem Auge feststellen, sind die nicht sichtbar gewürzten Teile der Probe geschmacklich auf eine deutlich wahrnehmbare Würzung zu prüfen. Eine Geschmacksprüfung nur der Oberfläche kommt nicht in Betracht. Die Geschmacksprüfung erfolgt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lässt sich bei der Beschaffenheitsbeschau weder die Verteilung der Würzstoffe auf allen Flächen der Fleischprobe noch ihr Eindringen in das Innere der Probe mit bloßem Auge feststellen, sind die nicht sichtbar gewürzten Teile der Probe geschmacklich auf eine deutlich wahrnehmbare Würzung zu prüfen. Eine Geschmacksprüfung nur der Oberfläche kommt nicht in Betracht. Die Geschmacksprüfung erfolgt durch eine sog. Dreiecksprüfung gemäß der ISO 4120.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 1/10" target="_blank" title="BFH, 09.12.2010 - VII R 1/10">VII R 1/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zolltarifliche-einreihung-von-truthahnfleisch-1395/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vorzeitige Veräußerung von Übersiedlungsgut</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/vorzeitige-veraeusserung-von-uebersiedlungsgut-1388</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/vorzeitige-veraeusserung-von-uebersiedlungsgut-1388#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Jan 2011 06:29:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übersiedlungsgut]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1388</guid>
		<description><![CDATA[Wird Übersiedlungsgut durch Anordnung der Zollstelle in den zollrechtlichen freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt und enthält die Anordnung den Hinweis auf die für die Abgabenfreiheit einzuhaltende Behaltensfrist, so führt die mangelnde Lesbarkeit der Frist nicht dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Behaltensfrist unwirksam ist. Die rechtlichen Regelungen für die Behandlung von Übersiedlungsgut finden sich in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird Übersiedlungsgut durch Anordnung der Zollstelle in den zollrechtlichen freien Verkehr zur besonderen Verwendung überführt und enthält die Anordnung den Hinweis auf die für die Abgabenfreiheit einzuhaltende Behaltensfrist, so führt die mangelnde Lesbarkeit der Frist nicht dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Behaltensfrist unwirksam ist.</p>
<p>Die rechtlichen Regelungen für die Behandlung von Übersiedlungsgut finden sich in der Zollbefreiungsverordnung. </p>
<p>Die gemäß Art. 2 ZollbefreiungsVO gewährte Befreiung von Eingangsabgaben für den PKW als Übersiedlungsgut erfolgt unter der Beschränkung des Art. 7 ZollbefreiungsVO, nach dem das Übersiedlungsgut vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden darf. Bei pflichtwidriger Verfügung über das Übersiedlungsgut entsteht die Einfuhrschuld gemäß Art. 203 oder Art. 204 Abs. Buchst a) ZK. </p>
<p>Die Beschränkung des Art. 7 ZollbefreiungsVO besteht von Gesetzes wegen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner behördlichen Regelung. Die Konkretisierung in einem Verwaltungsakt &#8211; hier gegebenenfalls auf dem Anmeldeformular unter Ziffer 8 des für Eintragungen der Zollverwaltung vorgesehenen Abschnitts &#8211; begründet die Beschränkung nicht, sondern teilt sie (&#8220;deklaratorisch&#8221;) lediglich mit. </p>
<p>Im vorliegenden Fall war die Zollanmeldung des Klägers am 11. April 2008 bei der Zollstelle eingegangen, so dass die Frist nach Art. 7 ZollbefreiungsVO und damit die zollamtliche Überwachung bis zum 11. April 2009 andauerte, also vor dem 12. April 2009 über das Fahrzeug nicht ohne weiteres verfügt werden durfte. Durch die vorher erfolgte Veräußerung ist der PKW der zollamtlichen Überwachung entzogen und damit die Einfuhrschuld, die der Höhe nach auch vom Kläger nicht beanstandet wird, entstanden und rechtmäßig festgesetzt worden. </p>
<p>Welche Auswirkungen es haben kann, wenn die Zollstelle mit der Überlassung der Ware eine unzutreffende Mitteilung der Beschränkung oder ihres Inhalts vornimmt &#8211; z. B. durch falsche Angabe des Datums, bis zu dem ohne Unterrichtung des Zolls keine Verfügungen getroffen werden dürfen -, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn die Zollstelle hat keine unzutreffende Mitteilung, sondern nur eine aus sich heraus nicht eindeutige Mitteilung gemacht. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Datumsangabe auf dem Formular nicht als eine das Jahr 2009 bezeichnende Angabe &#8220;09&#8243; lesbar ist. Vielmehr ist das letzte Zeichen der Datumsangabe nur ein Krakel, in dem keine der Ziffern erkennbar ist. Damit kann dieses Zeichen allerdings genauso wenig als &#8220;8&#8243; und damit als das Jahr 2008 bezeichnend gelesen werden. </p>
<p>Auch aus dem Zusammenhang konnte die Jahresangabe keinesfalls als &#8220;08&#8243; verstanden werden. In diesem Fall wäre die Frist bereits am Tag der Anmeldung abgelaufen. Auch der handschriftliche Zusatz, der selbst auf der vom Kläger im Termin vorgelegten und in Augenschein genommenen Durchschrift noch hinreichend leserlich war, dass ein Umzug rechtzeitig anzuzeigen ist, wäre im Übrigen ohne Sinn gewesen. </p>
<p>Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger von den Zollbehörden mitgeteilt worden sei, die Behaltensfrist dauere nur bis zum 12. April 2008. Der Kläger hätte, sofern er denn die Mitteilung nicht eindeutig verstanden haben sollte, die Möglichkeit der klärenden Nachfrage gehabt. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers kann nicht erkannt werden. Keinesfalls kann die vom Kläger beanstandete Lesbarkeit dazu führen, dass &#8211; gegen den Inhalt der zugrundeliegenden Vorschriften &#8211; der für den Kläger denkbar günstigste Mitteilungsinhalt als verbindliche Regelung angesehen wird. </p>
<p>Es ist somit im Hinblick auf die Behaltensfrist auf jeden Fall bei der gesetzlichen Regel des Art. 7 ZollbefreiungsVO geblieben. Ob und warum der Kläger in der Vergangenheit Fahrzeuge eingeführt und kurzfristig veräußert hat ohne Einfuhrabgaben zu zahlen, ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ohne rechtliche Bedeutung. </p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 110/10" target="_blank" title="FG Hamburg, 22.10.2010 - 4 K 110/10">4 K 110/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/vorzeitige-veraeusserung-von-uebersiedlungsgut-1388/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zollflugplatz</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zollflugplatz-1356</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zollflugplatz-1356#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 14:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zollflugplatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1356</guid>
		<description><![CDATA[Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesministeriums der Finanzen liegenden Entscheidung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung.</p>
<p>Bei der im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesministeriums der Finanzen liegenden Entscheidung, ob ein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen wird, dürfen unter anderem verwaltungsorganisatorische und verwaltungsökonomische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, also auch die aus einem sog. Probebetrieb gewonnenen Erkenntnisse und eine darauf aufbauende Prognose hinsichtlich eines bestehenden Bedarfs für einen weiteren Zollflugplatz in der Region, solange bei der Entscheidung die Berufsausübungsfreiheit des durch die Entscheidung betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wird.</p>
<p>Nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. a ZK sind in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrswegs zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern. Werden Waren auf dem Luftweg befördert, sind sie mit dem Überfliegen der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft in das Zollgebiet verbracht (vgl. Art. 3 Abs. 3 ZK). Hinsichtlich der dem Verbringer, d.h. in diesem Fall dem Flugzeugführer, nach Art. 38 Abs. 1 ZK obliegenden Beförderungspflicht zur bezeichneten Zollstelle unter Benutzung des vorgeschriebenen Verkehrswegs schreibt § 2 Abs. 2 ZollVG vor, dass einfliegende Luftfahrzeuge nur auf einem Zollflugplatz landen und ausfliegende nur von einem solchen abfliegen dürfen. Die Zollflugplätze werden nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZollVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ZollV im Bundesanzeiger bekanntgegeben.</p>
<p>Es handelt sich hierbei &#8211;wie der Bundesfinanzhofs bereits hinsichtlich der sogenannten besonderen Landeplätze ausgeführt hat&#8211; nicht um eine an den Flugplatzbetreiber gerichtete Entscheidung, mit der seinem Flugplatz ein besonderer Status verliehen wird, sondern allein um eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete und von diesem zu befolgende zollrechtliche Verkehrsregelung.</p>
<p>Die Entscheidung eröffnet dem Flugplatzbetreiber die Chance, dass Flugzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr seinen Flugplatz benutzen, verleiht ihm aber keinerlei Rechte und erlegt ihm keine Pflichten auf. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht &#8211;in den Bundesfinanzhof bindender Weise&#8211; der negativen Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze eine hinsichtlich der Berufsausübungsfreiheit des Flugplatzbetreibers eingriffsgleiche Wirkung beigemessen, so dass dessen berufliche Belange bei einer gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung zu berücksichtigen seien.</p>
<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellen allerdings Art. 38 Abs. 1 Buchst. a ZK, § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 ZollVG sowie § 3 Abs. 1 ZollV eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Bestimmung von Zollflugplätzen dar. Da diese Vorschriften für die Entscheidung, welcher Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufzunehmen ist, keine die Zollverwaltung bindenden Voraussetzungen bezeichnen, steht diese Entscheidung in deren pflichtgemäßem Ermessen. Dass diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eines Flugplatzbetreibers tangiert, der über seinen Flugplatz auch Drittlandsverkehre abwickeln will, hat &#8211;wie das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss ebenfalls ausgeführt hat&#8211; nicht zur Folge, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften in ihren Tatbeständen beschriebene materielle Kriterien enthalten müssten, welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit genügen. Denn das der Zollverwaltung eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Bestimmung eines Zollflugplatzes ist nicht etwa völlig frei und für jegliche Erwägungen offen und somit im Sinne verfassungsrechtlicher Anforderungen nicht hinreichend bestimmt, sondern Sinn und Zweck der vorstehend genannten zollrechtlichen Vorschriften machen vielmehr &#8211;wie der Bundesfinanzhof bereits ausgeführt hat&#8211; deutlich, nach welchen Kriterien die Entscheidung, welche Flugplätze für Drittlandsverkehre bestimmt werden, zu treffen ist.</p>
<p>Die Vorschriften über die ordnungsgemäße Beförderung in das Zollgebiet der Union verbrachter Waren auf einem bestimmten Verkehrsweg zu einer von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle betreffen die der Zollverwaltung obliegende Aufgabe der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (vgl. § 1 Abs. 1 ZollVG). Diese Aufgabe hat die Zollverwaltung effektiv zu erfüllen, was eine ordnungsgemäße Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs unter gleichzeitig schonendem Einsatz öffentlicher Mittel sachlicher und personeller Art bedeutet. Die Zollverwaltung trifft daher die Entscheidung, welche Verkehrswege zu der bezeichneten Zollstelle einzuhalten sind, wenn Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, vorrangig nach &#8211;dieser effektiven Aufgabenerfüllung dienenden&#8211; verwaltungsorganisatorischen, verwaltungsökonomischen, haushaltspolitischen und ggf. sicherheitspolitischen Gesichtspunkten. Eine gesetzliche Regelung der Bestimmung von Zollflugplätzen müsste in gleicher, zumindest ähnlicher Weise diese Kriterien als für die Entscheidung maßgeblich vorschreiben. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt, dass diese sich aus Systematik und Zwecksetzung der zollrechtlichen Vorschriften ergebenden Kriterien eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Regelung der Berufsausübung darstellen, solange bei der Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz sein soll, die Berufsausübungsfreiheit des &#8211;durch die Entscheidung allerdings nur mittelbar&#8211; betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wird.</p>
<p>Soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/102.html" target="_blank">§ 102 Satz 1 FGO</a>, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich dieser letztgenannten Alternative &#8211;die im Streitfall allein in Betracht kommt&#8211; ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob ein sog. Ermessensfehlgebrauch vorliegt, die Ausübung des Ermessens also rechtlich zu beanstanden ist; hingegen ist das Gericht nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und diese an die Stelle der behördlichen Ermessensentscheidung zu setzen.</p>
<p>Die für die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums maßgebenden Gründe ergeben sich aus seinen Erlassen vom 11. März und 23. Mai 2003. Danach hat das Bundesfinanzministerium bei seiner Entscheidung die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, mit ihrem Flugplatz am Flugverkehrsaufkommen mit Drittlandbezug partizipieren zu können, gegen verwaltungsorganisatorische und verwaltungsökonomische Gründe abgewogen und hat Letztgenannten den Vorrang mit der Begründung eingeräumt, dass bei dem bisher festgestellten nur geringen Aufgabenvolumen im Bereich der Ein- und Ausfuhrabfertigung gewerblicher Warensendungen die dauerhafte Einrichtung einer Abfertigungsstelle nicht in Betracht komme und dass somit an einem als Zollflugplatz ausgewiesenen Flugplatz X anfallende Zollabfertigungen von einem 30 km entfernt liegenden Zollamt vorgenommen werden müssten, womit die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nur unzulänglich gewährleistet sei. Diese Erwägungen des Bundesfinanzministeriums können nicht als sachwidrig angesehen werden.</p>
<p>Ebenso wenig sachwidrig ist es, dass das Bundesfinanzministerium den auf Seiten der Klägerin bestehenden Bedarf, mit dem Flugplatz auch für Drittlandsverkehre zur Verfügung stehen zu können, nach den Ergebnissen des einjährigen Probebetriebs beurteilt hat. Vielmehr ist es aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn das Bundesfinanzministeirum nicht allein aufgrund eines vom Flugplatzbetreiber geäußerten Wunsches und aufgrund dessen nicht sicherer Prognosen hinsichtlich der weiteren Verkehrsentwicklung einen Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufnimmt &#8211;was für die Zollverwaltung erhebliche organisatorische und personelle Maßnahmen sowie den Einsatz sachlicher Mittel nach sich zieht&#8211; und auf das Eintreffen der Prognosen hofft, sondern eine eigene prognostische Einschätzung des zu erwartenden Flugaufkommens vornimmt und ggf. versucht, den angeblich bestehenden Bedarf für die Zulassung von Drittlandsverkehren einem Wirklichkeitstest zu unterziehen. Der Ansicht, vom Flugplatzbetreiber könne lediglich verlangt werden, ein entsprechendes Potenzial und die glaubhafte Absicht, dieses zu nutzen, nachzuweisen, kann nicht gefolgt werden.</p>
<p>Das Bundesfinanzministerium musste deshalb den Flugplatz X auch nicht allein auf der Grundlage eines seitens der Klägerin vorgelegten Entwicklungs- und Flächenkonzepts aus dem Jahr 1999, das auch nur mögliche, nicht aber sichere Entwicklungen des Flugplatzes beschrieb, in die Liste der Zollflugplätze aufnehmen. Vielmehr durfte das Bundesfinanzministerium hierin eine das Antragsbegehren der Klägerin zwar stützende, aber gleichwohl ungewisse Prognose sehen und seine Entscheidung allein von den Erkenntnissen aus dem der Klägerin gewährten Probebetrieb abhängig machen, welche &#8211;wie sich dann erwies&#8211; mehr als deutlich von der Prognose des Entwicklungs- und Flächenkonzepts abwichen.</p>
<p>Ob ein solcher Probebetrieb in zeitlicher Hinsicht lang genug bemessen ist, um zu brauchbaren Erkenntnissen hinsichtlich der weiteren Verkehrsentwicklung zu führen, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen. In Anbetracht der in der Zeit des sog. Probebetriebs am Flugplatz X angefallenen drei Ausfuhrabfertigungen, also nur drei stattgefundener Abflüge in Drittländer, durfte das Bundesfinanzministerium allerdings von einem deutlich gewordenen fehlenden Bedarf für die Abwicklung von Drittlandsverkehren über den Flugplatz X ausgehen, so dass es nicht sachwidrig erscheint, dass es trotz der seitens der Klägerin geschilderten Schwierigkeiten, Drittlandsflüge während dieser Zeit zu akquirieren, die während des Probebetriebs gewonnenen Erkenntnisse als für seine Entscheidung ausreichend zugrunde gelegt und keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass das Flugverkehrsaufkommen mit Drittlandsbezug im Fall der Verlängerung des Probebetriebs signifikant steigen werde.</p>
<p>Wenn das Bundesfinanzministerium in Anbetracht eines nach seiner Einschätzung derart geringen zu erwartenden Abfertigungsbedarfs auf dem Flugplatz X zu der Auffassung gelangt ist, dass die einen erheblichen Aufwand fordernde Einrichtung einer Abfertigungsstelle auf diesem Flugplatz verwaltungsorganisatorisch und verwaltungsökonomisch nicht zu vertreten sei, dass aber auch die Überwachung des Flugplatzes aus der Ferne durch das nächste, allerdings 30 km entfernt liegende Zollamt A nicht in Betracht komme, weil auf einem Zollflugplatz Flugverkehre mit Drittlandsbezug jederzeit stattfinden könnten und die Zollverwaltung daher präsent sein müsse, so stellt dies &#8211;wie ausgeführt&#8211; keine sachwidrige Erwägung dar. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das FG diese Erwägungen für &#8220;nicht überzeugend&#8221; gehalten und es für &#8220;durchaus denkbar&#8221; gehalten hat, die zollamtliche Überwachung durch eine mobile Abfertigungsstelle vom Zollamt A aus durchzuführen, denn es liegt im Wesen eines gesetzlich eingeräumten Verwaltungsermessens, dass es der Entscheidung der zuständigen Behörde überlassen ist, welche der mehreren durch den Ermessensspielraum eröffneten Handlungsmöglichkeiten sie nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte für zweckmäßig hält und ergreift. Das Gericht kann keine andere in Betracht kommende Alternative wählen, die seiner Ansicht nach die zweckmäßigste ist, und es kann deshalb im Rahmen der Ermessensprüfung von der Verwaltung nicht verlangen, ihre Ressourcen großzügiger einzusetzen.</p>
<p>Das Bundesfinanzministerium hat bei seiner den Flugplatz X betreffenden Entscheidung nicht nur öffentliche Belange, sondern auch das berufliche Interesse der Klägerin an einer Teilhabe an Drittlandsverkehren berücksichtigt. Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine leere Behauptung handelt, verdeutlicht der Umstand, dass das Bundesfinanzministerium der Klägerin den Nachweis eines konkreten auf ihrem Flugplatz erkennbaren Bedarfs für die Abwicklung von Flugverkehren mit Drittländern während des sog. Probebetriebs ermöglicht und erst nach dessen Abschluss seine Entscheidung getroffen hat.</p>
<p>Soweit das Bundesfinanzministerium bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte den durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank">Art. 12 Abs. 1 GG</a> geschützten beruflichen Interessen der Klägerin gleichwohl nicht den Vorrang vor den öffentlichen Belangen eingeräumt hat, hat es die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit auch mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt.</p>
<p>Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind. Die vom Bundesfinanzministerium im Streitfall auf der gesetzlichen Grundlage der Art. 38 Abs. 1 Buchst. a ZK, § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 ZollVG sowie § 3 Abs. 1 ZollV getroffene Ermessensentscheidung trägt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung. Die effektive &#8211;d.h. ordnungsgemäße, aber zugleich öffentliche Mittel schonend einsetzende&#8211; Erfüllung der der Zollverwaltung obliegenden Aufgabe, den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu überwachen, ist ein Grund des Gemeinwohls, der die Beschränkung der Berufsausübung eines Flugplatzbetreibers, dessen Flugplatz nicht in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen ist, zu rechtfertigen vermag.</p>
<p>Für den Streitfall ist auch nicht ersichtlich, dass diese berufliche Beschränkung die Klägerin in unverhältnismäßiger Weise trifft. Da der einjährige Probebetrieb für den Flugplatz X mit nur drei Zollabfertigungen während dieser Zeit keinen nachhaltigen Bedarf für die Abwicklung von Flugverkehren mit Drittlandsberührung hat erkennen lassen und auch im Nachhinein keine konkreten Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, welche die Möglichkeit einer insoweit deutlich steigenden Tendenz nahe legen, wird die Klägerin durch die zollrechtliche Leitung der Drittlandsverkehre über andere Flugplätze in ihrer Berufsausübung nicht in unzumutbarer Weise beschränkt. Die Anzahl der Flugverkehre, auf deren Abwicklung sie wegen der fehlenden Zollflugplatzbestimmung verzichten muss, ist nach der aufgrund der bisherigen Feststellungen zu treffenden Prognose äußerst gering. Demgegenüber durfte den zu berücksichtigenden verwaltungsorganisatorischen und verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten der Zollverwaltung der Vorrang eingeräumt werden.</p>
<p>Tatsachen, die Ermessensentscheidung des Bundesfinanzministerium als sachwidrig erscheinen lassen könnten, bestehen auch nicht darin, dass andere Flugplätze in der Bundesrepublik Deutschland in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen worden seien, obwohl auch dort nur geringfügige Flugverkehre mit Drittlandsbezug stattfänden. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer ermessensfehlerhaften Entscheidung des Bundesfinanzministerium im Streitfall, denn da &#8211;wie ausgeführt&#8211; bei der Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, eine Vielzahl unterschiedlicher Gesichtspunkte zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen ist, kann diesen Gesichtspunkten im Einzelfall auch unterschiedliches Gewicht zukommen. So können z.B. auch die vom Bundesverfassungsgericht erwähnten strukturpolitischen Folgen für die Raumordnung Berücksichtigung finden und es kann daher eine Rolle spielen, dass eine bisher strukturschwache Region über keine bzw. nur geringe Möglichkeiten verfügt, Flugverkehre mit Drittlandsbezug stattfinden zu lassen. Aus dem Umstand, dass bei einer Entscheidung über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze bestimmte Erwägungen im Vordergrund standen, kann somit nicht hergeleitet werden, dass diese Erwägungen auch hinsichtlich eines anderen Flugplatzes maßgebend sein müssen.</p>
<p>Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn die Zollverwaltung das ihr eingeräumte Ermessen in ständiger Praxis dahin ausgeübt hätte, einen für den betreffenden Flugplatz festgestellten nachhaltigen konkreten Bedarf für Flugverkehre mit Drittlandsberührung regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in einer für die Entscheidung maßgebenden Weise zu berücksichtigen (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Für eine solche Verwaltungspraxis des Bundesfinanzministerium, die im Übrigen dem Zweck der Ermessensermächtigung schwerlich entsprechen würde, ergeben jedoch die insoweit nicht weiter substantiierten, lediglich einige ihrer Ansicht nach einschlägige Beispiele nennenden Ausführungen der Klägerin keinen Hinweis, der eine Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur weiteren Sachaufklärung rechtfertigt.</p>
<p>Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung des Bundesfinanzministerium, den sog. Probebetrieb nicht zu verlängern, ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Außer der Behauptung der Klägerin, es bestehe bei einem mehr als nur einjährigen Probebetrieb die Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit, einen steigenden Bedarf für die Abwicklung von Drittlandsverkehren auf dem Flugplatz X nachzuweisen, gibt es insbesondere in Anbetracht der nahezu gegen null gehenden Zollabfertigungen während des bisherigen Probebetriebs keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Annahme.</p>
<p>Der sog. Probebetrieb bestand im Übrigen nur darin, dass zur Erteilung von Einzelbefreiungen vom Zollflugplatzzwang, die gemäß § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 ZollV unter den dort genannten Voraussetzungen ohnehin jederzeit gewährt werden können, die Oberfinanzdirektion ermächtigt worden war. Da das Bundesfinanzministerium im finanzgerichtlichen Verfahren erklärt hat, die Erteilung von Einzelbefreiungen für die Zukunft nicht grundsätzlich ablehnen zu wollen, führt allein der Umstand, dass die Ermächtigung der OFD zur Erteilung dieser Befreiungen widerrufen worden ist und die diesbezügliche Zuständigkeit somit zunächst wieder beim Bundesfinanzministerium lag, inzwischen aber dem jeweils zuständigen Hauptzollamt übertragen ist, nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Klägerin in ihrer Berufsausübung.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 45/09" target="_blank" title="BFH, 28.09.2010 - VII R 45/09">VII R 45/09</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zollflugplatz-1356/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zollzusammenarbeit mit Bahrain</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zollzusammenarbeit-mit-bahrain-1344</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zollzusammenarbeit-mit-bahrain-1344#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Dec 2010 10:41:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bahrain]]></category>
		<category><![CDATA[Zollverwaltung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1344</guid>
		<description><![CDATA[In Bahrain wurden am 8. Dezember 2010 zwei gemeinsame Absichtserklärungen zum Ausbau der Kooperation und gegenseitigen Hilfe der Zollverwaltungen sowie zur technischen Zollzusammenarbeit unterzeichnet. Ausgangspunkt für die jetzt finalisierten Absichtserklärungen war der Besuch einer hochrangigen bahrainischen Delegation unter Führung Königs Hamad bin Isa Al Khalifa im Jahre 2008 in Deutschland. Damals schloss bereits das Bundesinnenministerium [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Bahrain wurden am 8. Dezember 2010 zwei gemeinsame Absichtserklärungen zum Ausbau der Kooperation und gegenseitigen Hilfe der Zollverwaltungen sowie zur technischen Zollzusammenarbeit unterzeichnet.</p>
<p>Ausgangspunkt für die jetzt finalisierten Absichtserklärungen war der Besuch einer hochrangigen bahrainischen Delegation unter Führung Königs Hamad bin Isa Al Khalifa im Jahre 2008 in Deutschland. Damals schloss bereits das Bundesinnenministerium eine Kooperationsvereinbarung mit den Sicherheitsbehörden Bahreins ab.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/zollzusammenarbeit-mit-bahrain-1344/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Vorführflugzeuge und die konkludente Zollanmeldung</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/vorfuehrflugzeuge-und-die-konkludente-zollanmeldung-1328</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/vorfuehrflugzeuge-und-die-konkludente-zollanmeldung-1328#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 06:17:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zollanmeldung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1328</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beförderungsmittel (hier: Flugzeug), das aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, um es einem Kaufinteressenten zur Ansicht vorzuführen, kann nicht durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze konkludent zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden. Die ZKDVO beschreibt in Teil II Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beförderungsmittel (hier: Flugzeug), das aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, um es einem Kaufinteressenten zur Ansicht vorzuführen, kann nicht durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze konkludent zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden.</p>
<p>Die ZKDVO beschreibt in Teil II Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 in sieben Unterabschnitten bestimmte Waren, die unter den dort jeweils aufgeführten Voraussetzungen in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können. Während der Unterabschnitt 1 Beförderungsmittel betrifft, welche, wenn sie (z.B.) im Luftverkehr eingesetzt werden und die in Art. 558 ZKDVO genannten Voraussetzungen erfüllen, nach Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO konkludent durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden können mit der Folge, dass gemäß Art. 234 Abs. 1 ZKDVO das Beförderungsmittel als gestellt und die Zollanmeldung als angenommen gilt, betrifft der Unterabschnitt 6 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf, die unter den in Art. 576 ZKDVO genannten Voraussetzungen ebenfalls in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können, jedoch nicht durch eine konkludente Zollanmeldung gemäß Art. 232, 233 ZKDVO.</p>
<p>Bei einem in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Beförderungsmittel kommen daher mehrere Möglichkeiten seiner vorübergehenden Verwendung mit jeweils verschiedenen Arten der Zollanmeldung für dieses Verfahren in Betracht: z.B. zum eigenen Gebrauch oder zum Zweck seiner gewerblichen Verwendung als Beförderungsmittel (Art. 555 Abs. 1 Buchst. a ZKDVO) im Zollgebiet unter den Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 ZKDVO; zum anderen aber auch zum Zweck einer Verwendung als Ware, die einem Kaufinteressenten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ansicht vorgeführt werden soll. Die Frage, in welcher Weise das Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung anzumelden ist, ist daher mit dem FG danach zu entscheiden, welche tatsächliche Verwendungsabsicht nach den Umständen des Einzelfalls feststellbar ist.</p>
<p>Im jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall gilt danach das Flugzeug der Klägerin gemäß Art. 234 Abs. 2 ZKDVO als vorschriftswidrig verbracht, denn es hätte, da es nach den seinerzeit objektiv erkennbaren Umständen bereits im Zeitpunkt seines Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft dort nicht als Beförderungsmittel gewerblich verwendet, sondern zum Zweck seines Verkaufs einem potenziellen Käufer vorgeführt werden sollte, bei der zuständigen Zollbehörde ausdrücklich zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden müssen; eine konkludente Anmeldung durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze war nicht möglich, wie das FG zutreffend erkannt hat. Daran ändert auch das Vorbringen der Revision nichts, dass mit dieser Vorführung notwendigerweise auch Probeflüge mit den Kaufinteressenten verbunden gewesen seien, denn diese waren nicht der eigentliche Verwendungszweck, sondern lediglich Teil der den Kaufinteressenten zu bietenden Ansicht der zum Verkauf dargebotenen Ware im Sinne des Art. 576 Abs. 2 ZKDVO.</p>
<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 210, 78" target="_blank" title="BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02">BFHE 210, 78</a> steht dem nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof hat mit jenem Urteil entschieden, dass allein die im Zeitpunkt des Grenzübertritts bestehende Absicht, ein Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Durchführung eines unzulässigen Binnentransports zu verwenden, nicht dazu führt, dass dieses als vorschriftswidrig verbracht gilt. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZKDVO erfüllt sind, seien nur die im Zeitpunkt der Willensäußerung vorliegenden objektiven Voraussetzungen, nicht jedoch innere Tatsachen wie etwa die Absicht, das verbrachte Beförderungsmittel zu einem späteren Zeitpunkt anders zu verwenden, als es nach den Bestimmungen über das Zollverfahren zulässig ist, zu dem das Beförderungsmittel durch die Willensäußerung konkludent angemeldet wurde.</p>
<p>Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem ein Fahrzeug (Sattelzugmaschine) nach den objektiven Tatsachen zweifellos lediglich als Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und deshalb durch Grenzübertritt konkludent zur vorübergehenden Verwendung angemeldet worden war. So liegt der Streitfall indes nicht. Vielmehr ist nach den Feststellungen des FG davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Verbringens nichts darauf hindeutete, das Flugzeug solle im Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich als Beförderungsmittel zum Transport von Personen oder Waren genutzt werden, sondern vielmehr nach den objektiv erkennbaren Umständen (telefonische und schriftliche Korrespondenz mit einem potenziellen Käufer) die Absicht bestand, das Flugzeug zu verkaufen, es also als eine zu verkaufende Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen. Zu den objektiven Tatsachen, an die nach dem BFH-Urteil in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 210, 78" target="_blank" title="BFH, 14.06.2005 - VII R 44/02">BFHE 210, 78</a> der gesetzliche Tatbestand des Art. 718 Abs. 3 ZKDVO a.F. (entspricht Art. 558 Abs. 1 ZKDVO) anknüpft, nämlich die Voraussetzungen, die in der betreffenden Ware bzw. bei ihrer Verwendung tatsächlich erfüllt sein müssen, gehört nicht lediglich die Tatsache, dass die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Beförderungsmittel überschritten wird, sondern auch die erkennbare Absicht, dieses Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft im (u.a.) Luftverkehr einzusetzen und nicht als Handelsware zu verwenden.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hält die Auslegung der im Streitfall maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften für zweifelsfrei und sieht keine Verpflichtung, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen. Entsprechende Zweifel werden insbesondere nicht durch die UFS-Entscheidung in ZfZ 2006, 372 begründet, da nicht erkennbar ist, dass dieser Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. In jenem Fall war die als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person mit einem PKW in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist, um mit einem Autohändler über den Kauf eines anderen Fahrzeugs zu verhandeln. Anschließend war der PKW auf dem Gelände des Autohändlers mit einem angebrachten Verkaufsangebot verblieben, um festzustellen, ob sich ein Kaufinteressent finden lasse. Mit dem Sachverhalt des Streitfalls, in dem bereits im Zeitpunkt des Verbringens anhand objektiv erkennbarer Umstände feststand, dass das Flugzeug einem bestimmten Kaufinteressenten zur Ansicht vorgeführt werden sollte, lässt sich jener Fall nicht vergleichen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 38/09" target="_blank" title="BFH, 03.11.2010 - VII R 38/09">VII R 38/09</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/vorfuehrflugzeuge-und-die-konkludente-zollanmeldung-1328/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erstattung von weiterbelasteter Einfuhrabgaben</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/erstattung-von-weiterbelasteter-einfuhrabgaben-1326</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/erstattung-von-weiterbelasteter-einfuhrabgaben-1326#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 13:14:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einfuhrabgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Zollanmeldung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1326</guid>
		<description><![CDATA[Es besteht kein Antragsrecht auf Erstattung von Einfuhrabgaben für denjenigen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Wird geltend gemacht, auf eingeführte Waren sei zu Unrecht Zoll erhoben worden, kann innerhalb bestimmter Fristen die Erstattung der entrichteten Abgaben beantragt werden. Hierzu entschied nun jedoch der Bundesfinanzhof, dass ein solcher Erstattungsantrag nur von bestimmten Personen gestellt werden kann, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es besteht kein Antragsrecht auf Erstattung von Einfuhrabgaben für denjenigen, der sie wirtschaftlich getragen hat.</p>
<p>Wird geltend gemacht, auf eingeführte Waren sei zu Unrecht Zoll erhoben worden, kann innerhalb bestimmter Fristen die Erstattung der entrichteten Abgaben beantragt werden. Hierzu entschied nun jedoch der Bundesfinanzhof, dass ein solcher Erstattungsantrag nur von bestimmten Personen gestellt werden kann, zu denen derjenige, auf den die entrichteten Abgaben wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht gehört.</p>
<p>In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Zolllagers dort Waren für die Klägerin gelagert, die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung entnommen und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Das Hauptzollamt setzte die auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (u.a. Antidumpingzoll) gegen den Lagerinhaber fest, der diese entrichtete und an die Klägerin weiterbelastete. Mit der Begründung, der Antidumpingzoll sei vom Hauptzollamt zu Unrecht erhoben worden, beantragte die Klägerin dessen Erstattung und legte eine Erklärung des Lagerinhabers vor, mit der dieser sämtliche sich aus der Warenentnahme aus dem Zolllager ergebenden Rechte und Pflichten an die Klägerin abtrat.</p>
<p>Die gegen die Ablehnung des Erstattungsantrags erhobene Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht berechtigt, den Erstattungsantrag zu stellen &#8211; zu Recht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied. Nur der Zollschuldner oder derjenige, der die Abgaben entrichtet habe, könne nach dem einschlägigen Unionsrecht den Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben stellen. Zollschuldner sei jedoch der Lagerinhaber und nicht die Klägerin gewesen, und der Lagerinhaber habe die Abgaben auch entrichtet. Die Klägerin könne dem nicht entgegen halten, dass sie die Abgaben infolge der Weiterbelastung im Ergebnis wirtschaftlich getragen habe. Das Recht des Lagerinhabers, die Erstattung der von ihm entrichteten Einfuhrabgaben zu beantragen, habe auch nicht der Klägerin abgetreten werden können, denn die verfahrensrechtliche Stellung als Erstattungsbeteiligter unterliege nicht der Disposition der Parteien.</p>
<blockquote><p>Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht.</p>
<p>Das Recht des Zollschuldners, den Erlass bzw. die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben zu beantragen, kann nicht einer anderen Person abgetreten werden.</p></blockquote>
<p>Nach Art. 878 Abs. 1 Unterabs. 1 ZKDVO ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass von der Person zu stellen, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben. Zu diesen antragsberechtigten Personen gehört die Klägerin nicht. Sie ist nicht Schuldnerin des erhobenen Antidumpingzolls. </p>
<p>Auch wenn sie seinerzeit die Fa. W. beauftragt hat, im eigenen Namen, aber auf ihre (der Insolvenzschuldnerin) Rechnung ein Zolllager einzurichten, in welchem auch ausschließlich ihre Waren gelagert worden seien, so rechtfertigt dies nicht die Folgerung, sie sei gemäß Art. 4 Nr. 21 ZK Inhaber des Zollverfahrens geworden. Denn es ist weder festgestellt, noch ergibt es sich aus den Sachakten, dass die Fa. W seinerzeit die Zollanmeldungen zur Überführung der Waren in den freien Verkehr für die Klägerin (in direkter oder indirekter Vertretung) abgegeben hat (vgl. Art. 5 Abs. 4 ZK). Vielmehr hat die Fa. W als Inhaberin des Zolllagers die Zollanmeldungen im eigenen Namen ohne Vertretungshinweis abgegeben und ist dementsprechend vom Hauptzollamt als Zollschuldnerin in Anspruch genommen worden.</p>
<p>Die Klägerin ist auch nicht die Person, welche die Abgaben entrichtet hat. Das in der Vorschrift verwendete Wort &#8220;entrichten&#8221; ist &#8211;wie auch der Vergleich mit der englischen und der französischen Fassung der Vorschrift zeigt&#8211; ein Synonym für &#8220;bezahlen&#8221;. Die Insolvenzschuldnerin hat aber nicht auf die festgesetzte Einfuhrabgabenschuld an Stelle der Zollschuldnerin (Fa. W) gezahlt (Art. 231 ZK), sondern sie hat lediglich die von der Fa. W entrichteten Abgaben wirtschaftlich getragen, indem die Fa. W die von ihr bezahlten Einfuhrabgaben an die Klägerin weiter belastet hat.</p>
<p>Schließlich ist die Insolvenzschuldnerin auch nicht als Übernehmer der Rechte und Pflichten der Fa. W berechtigt, den Antrag auf Erstattung oder Erlass zu stellen. Die Vorschrift des Art. 878 Abs. 1 Unterabs. 1 ZKDVO schafft nicht die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten des Zollschuldners zu übernehmen, sondern setzt voraus, dass die Rechte und Pflichten des Zollschuldners nach geltendem Recht, d.h. aufgrund unionsrechtlicher oder einzelstaatlicher Vorschriften (Art. 4 Nr. 23 ZK), von einer anderen Person übernommen worden sind, was nicht zweifelhaft ist und deshalb kein an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richtendes Vorabentscheidungsersuchen erfordert. Weder das Unionsrecht noch das nationale Recht erlauben es jedoch, die sich aus dem Zollschuldverhältnis ergebende Pflicht des Zollschuldners (Art. 4 Nr. 12 ZK), die festgesetzten Abgaben zu entrichten, bzw. sein Recht auf Rückzahlung gesetzlich nicht geschuldeter Abgaben einer anderen Person aufgrund vertraglicher Abrede zu übertragen, wie es die Insolvenzschuldnerin im Streitfall für die von ihr beanspruchte Antragsbefugnis geltend gemacht hat. Das nationale Recht schreibt den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf eine andere Person für die Gesamtrechtsnachfolge vor (<a href="http://dejure.org/gesetze/AO/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 AO: Gesamtrechtsnachfolge">§ 45 Abs. 1 AO</a>); der ZK kennt die Übertragung zollrechtlicher Rechte und Pflichten auf eine andere Person in den Fällen des Art. 90 und Art. 103 ZK, die im Streitfall jedoch nicht einschlägig sind.</p>
<p>Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Definition des &#8220;Beteiligten&#8221; in Art. 899 Abs. 3 ZKDVO berufen, die sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf die nach Art. 878 Abs. 1 ZKDVO antragsberechtigten Personen, sondern allein auf den Beteiligten im Sinne des Art. 239 Abs. 1 ZK bezieht, auf dessen ggf. vorhandene betrügerische Absicht bzw. offensichtliche Fahrlässigkeit es im Rahmen dieser Vorschrift ankommt. Ebenso wenig kann der Ansicht gefolgt werden, dass ohne Anerkennung ihrer Antragsbefugnis niemand, auch nicht die Fa. W, berechtigt wäre, die Erstattung des Antidumpingzolls zu beantragen. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 1997 betraf einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall, in dem das nationale (französische) Recht die Erstattung einer innerstaatlichen Abgabe ausschloss, wenn diese nachweislich auf den Abnehmer abgewälzt worden war. Das deutsche Recht kennt jedoch einen derartigen Ausschluss des Anspruchs auf Abgabenerstattung nicht.</p>
<p>Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Abtretung der Rechte und Pflichten der Fa. W den Formerfordernissen des <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 AO: Abtretung, Verpf&auml;ndung, Pf&auml;ndung">§ 46 AO</a> genüge. Es geht im Streitfall nicht um die &#8211;nach dieser Vorschrift mögliche&#8211; Abtretung eines bestehenden Erstattungsanspruchs, sondern um einen in einem förmlichen Verfahren festzusetzenden Erstattungsanspruch, zu dessen Geltendmachung das Unionsrecht nur bestimmte Personen als Verfahrensbeteiligte berechtigt, zu denen die Insolvenzschuldnerin nicht gehört. Diese nur bestimmten Personen zustehende Antragsbefugnis kann nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 AO: Abtretung, Verpf&auml;ndung, Pf&auml;ndung">§ 46 AO</a> abgetreten werden.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII R 20/09" target="_blank" title="BFH, 03.11.2010 - VII R 20/09">VII R 20/09</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/erstattung-von-weiterbelasteter-einfuhrabgaben-1326/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Warenverkehrsbescheinigungen aus Norwegen</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/warenverkehrsbescheinigungen-aus-norwegen-2-1319</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/warenverkehrsbescheinigungen-aus-norwegen-2-1319#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 06:16:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Norwegen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1319</guid>
		<description><![CDATA[Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden in Norwegen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer Verlängerung der vorübergehenden Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen bis zum 30. Juni 2011 zugestimmt. Derartige nach dem 30. Juni 2011 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED dürfen nicht mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission stellen die Zollbehörden in Norwegen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. </p>
<p>Die Europäische Kommission hat einer Verlängerung der vorübergehenden Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen bis zum 30. Juni 2011 zugestimmt. Derartige nach dem 30. Juni 2011 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED dürfen nicht mehr als Präferenznachweis akzeptiert werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/warenverkehrsbescheinigungen-aus-norwegen-2-1319/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Präferenzabkommen mit Südkorea</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/praeferenzabkommen-mit-suedkorea-1313</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/praeferenzabkommen-mit-suedkorea-1313#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 06:32:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einfuhrbestimmungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Langzeitlieferantenerklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Präferenzabkommen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1313</guid>
		<description><![CDATA[Die Europäische Union und Südkorea haben am 6. Oktober 2010 ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, das voraussichtlich zum 1. Juli 2011 in Kraft treten wird. Die in dem Freihandelsabkommen vereinbarten Ursprungsregeln orientieren sich im Wesentlichen am Muster der Ursprungsprotokolle wie sie derzeit in den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen vorgesehen sind. Abweichungen hiervon bestehen allerdings bei einigen Punkten, so etwa beim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union und Südkorea haben am 6. Oktober 2010 ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, das voraussichtlich zum 1. Juli 2011 in Kraft treten wird.</p>
<p>Die in dem Freihandelsabkommen vereinbarten Ursprungsregeln orientieren sich im Wesentlichen am Muster der Ursprungsprotokolle wie sie derzeit in den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen vorgesehen sind. Abweichungen hiervon bestehen allerdings bei einigen Punkten, so etwa beim <strong>Verbot der Zollrückvergütung</strong> und der Zollbefreiung. Dieses Verbot ist in dem Freihandelsabkommen mit Südkorea nicht enthalten, seine Einführung kann allerdings im Rahmen einer sogenannten &#8220;Review-Klausel&#8221; überprüft werden. Auch bei den zu verwendenden <strong>Präferenznachweisen</strong> ergeben sich Änderungen. </p>
<p>Der <strong>Nachweis der Ursprungseigenschaft</strong> im Warenverkehr mit Korea erfolgt ausschließlich im sogenannten Selbstzertifizierungsverfahren. Dabei stellt der Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument eine Ursprungserklärung aus, mit der er die Ursprungseigenschaft des hergestellten Erzeugnisses bestätigt. Derartige Ursprungserklärungen können jedoch erst mit dem In-Kraft-Treten der Handelsregelungen ausgefertigt werden.</p>
<p>In <strong>Langzeit-Lieferantenerklärungen</strong>, die für das Jahr 2011 ausgestellt werden, kann allerdings schon im Vorgriff auf das In-Kraft-Treten des Abkommens im Feld &#8220;&#8230; und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit &#8230; entsprechen&#8221; bereits &#8220;Südkorea (ab In-Kraft-Treten)&#8221; eingetragen werden. Auch bei der Verwendung von Formularen kann dies nachgetragen werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/praeferenzabkommen-mit-suedkorea-1313/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verwahrgebühren des Zolls und die Postbeförderung</title>
		<link>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/verwahrgebuehren-des-zolls-und-die-postbefoerderung-1311</link>
		<comments>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/verwahrgebuehren-des-zolls-und-die-postbefoerderung-1311#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 06:45:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.aussenwirtschaftslupe.de/?p=1311</guid>
		<description><![CDATA[Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG. Es ist zunächst nicht zweifelhaft, dass der Gebührentatbestand des § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG.</p>
<p>Es ist zunächst nicht zweifelhaft, dass der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde und die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind und dass der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist. Der Gebührentatbestand findet sich in § 7 ZollKostV.</p>
<p>Doch ist für das Finanzgericht Hamburg jedoch ernsthaft zweifelhaft, ob die Veranlassung in der Person der Antragstellerin erfolgte und sie damit nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1), 1. Alt. VwKostG Kostenschuldner ist. </p>
<p>Es ist zwar nicht zweifelhaft, dass durch die von der Antragstellerin tatsächlich bewirkte Gestellung und die &#8220;Einlieferung&#8221; der Sendungen die gebührenpflichtige Verwahrung als Amtshandlung im Sinne der Vorschrift veranlasst worden ist. Der Begriff der Veranlassung hat &#8211; anders als die Antragstellerin meint &#8211; eine weite Bedeutung. Das zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Veranlassung lässt zwar insofern nicht jede Verursachung ausreichen, als sie eine Verursachung der Amtshandlung in zurechenbarer Weise voraussetzt. Eine Veranlassung im verwaltungskostenrechtlichen Sinne setzt allerdings nicht stets voraus, dass der Kostenschuldner das Verfahren willentlich &#8211; etwa durch Antragstellung &#8211; in Gang gebracht hat und die Leistung selbst &#8220;gewollt&#8221; hat. Der Begriff &#8220;Veranlassung&#8221; erfasst zwar als Regelfall den Begriff der Antragstellung, er geht allerdings auch weiter. Ist eine Antragstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist wesentliches Kriterium für die Feststellung der Eigenschaft als gebühren- bzw. kostenrechtlicher Veranlasser, in wessen Pflichtenkreis die Amtshandlung der Behörde erfolgt. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Veranlasser ist auch, wer objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in rechtlich zurechenbarer Weise in Gang setzt.</p>
<p>Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier durch die Gestellung und Übergabe der Sendungen die Amtshandlung des Antragsgegners, die Verwahrung, veranlasst worden. Die Antragstellerin bzw. die für sie handelnden, ihr zuzurechnenden Mitarbeiter haben durch willentliche Handlungen die Sendungen dem Zollamt Post übergeben und damit ein Verwahrverhältnis begründet. Damit liegt ein Veranlassen im Sinne der Vorschrift des § 13 VwKostG vor. Im Übrigen erfolgte die Übergabe auch im Pflichtenkreis der Antragstellerin.</p>
<p>Allerdings ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Veranlassung in der Person der Antragstellerin erfolgt ist und sie damit nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1), 1. Alt. VwKostG Kostenschuldner ist. Denn es ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin nur als Bevollmächtigte an Stelle des Empfängers der Sendung gehandelt hat.</p>
<p>Im Verwaltungskostenrecht kann ein Antrag in Stellvertretung für einen anderen in dessen Namen mit der Konsequenz gestellt werden, dass die Folgen dieser Willenserklärung in der Person des Vertretenen eintreten und dieser als Veranlasser angesehen werden muss. Ein Vertreter kann bei antragsgebundenen Amtshandlungen nicht als Veranlasser auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden, wenn Einverständnis über das Handeln in fremdem Namen und eine Bevollmächtigung des Vertreters vorliegen.</p>
<p>Zwar hat die Antragstellerin vorliegend keinen Antrag auf Verwahrung gestellt, sondern hat die Verwahrung lediglich dadurch ausgelöst, dass sie die Sendung anlässlich der Gestellung dem Zollamt überlassen hat, also durch einen Realakt. Das Finanzgericht Hamburg hält es im Rahmen der summarischen Prüfung allerdings für durchaus möglich, die dargestellten Rechtsgrundsätze für Fälle des Vertreterhandelns bei Rechtsgeschäft und Antragstellung auf solche Konstellationen zu übertragen, in denen die Amtstätigkeit nicht durch Auftrag oder Antrag, sondern auf andere Weise, aber in Vollmacht für einen anderen veranlasst wird. Demnach wäre nicht derjenige Kostenschuldner, der die Amtstätigkeit nicht für sich selbst, sondern in berechtigtem Handeln &#8211; gleich einem Stellvertreter &#8211; für einen Dritten anderen auslöst, mit der Folge, dass der Gebührentatbestand auch in der Person des Anderen eintritt.</p>
<p>Bei summarischer Prüfung ist es nicht fernliegend davon auszugehen, dass die Antragstellerin hier mit dem Willen, im fremden Namen, nämlich für die Empfänger zu handeln, die Sendungen gestellt und übergeben hat und dass jedenfalls nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont dieser Wille auch hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist.</p>
<p>Allerdings bedarf es im Fall des Stellvertreterhandelns für eine wirksame Stellvertretung der Vertretungsmacht. Dafür, dass hier entsprechend eine Vollmacht &#8211; also eine rechtsgeschäftlich erteilte Bevollmächtigung &#8211; der Empfänger vorgelegen hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Mangels Abholung der Sendungen durch die Empfänger ist auch eine Genehmigung nicht zu erkennen.</p>
<p>Es spricht bei summarischer Prüfung jedoch einiges dafür, hier von einer gesetzlichen Bevollmächtigung auszugehen. § 5 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Zollverfahrensgesetzes (ZollVG) bestimmt: Die Deutsch Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.</p>
<p>Hätte die Antragstellerin die Ware angemeldet und damit die Ware als Anmelder gestellt, wäre mit den infolge der Anmeldung zu erhebenden Einfuhrabgaben aufgrund des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses der Empfänger zu belasten gewesen. Es spricht einiges dafür, dass Gleiches für im Zusammenhang mit der Zollanmeldung entstehende Verwaltungskosten, wie die Verwahrungsgebühren, gilt, weil für eine unterschiedliche Behandlung von Einfuhrabgaben und Nebenkosten der Zollanmeldung keine Gründe erkennbar sind.</p>
<p>Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in Fällen wie den hier streitgegenständlichen gerade keine Zollanmeldung abgegeben hat &#8211; weil der Empfänger als so genannter Selbstverzoller dies ausdrücklich selbst tun wollte oder weil etwa die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorlagen. In der ersten Fallkonstellation wollte der Empfänger also gerade nicht von der Antragstellerin vertreten werden, in der zweiten spricht schon die Unvollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und die damit verbundene Schwierigkeit, die Ware zollrechtlich anzumelden, dafür, dass der Empfänger nicht durch bloße Gestellung verpflichtet werden wollte.</p>
<p>Allerdings ist das Interesse des Empfängers offensichtlich kein für die Erfüllung des Tatbestands der hier in Betracht gezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 ZollVG erhebliches Moment. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es bei dieser Vorschrift nicht um das Interesse des Empfängers geht, sondern darum, den Verantwortungsbereich der Antragstellerin, der davon gekennzeichnet ist, dass sie nur im Rahmen ihrer Beförderungsaufgaben und -pflichten im Zollverfahren tätig wird, von dem Verantwortungsbereich des Empfängers abzugrenzen und allein ihm insoweit die Schuldnerschaft für dabei entstehende Abgaben aufzuerlegen.</p>
<p>Bei summarischer Überprüfung kann jedenfalls nicht ohne ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Stellvertretung des Empfängers bei Abgabe der Zollanmeldung in § 5 Abs. 2 ZollVG auch die Bevollmächtigung umfasst, wie ein Stellvertreter für den Empfänger die Gestellung und Übergabe der Sendung an die Zollbehörden &#8211; als ein weniger oder ein aliud zu ihrer Zollanmeldung &#8211; vorzunehmen mit der Folge, dass nicht sie, sondern der Empfänger Kostenschuldner der Verwahrgebühren ist.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 V 104/10" target="_blank" title="FG Hamburg, 29.09.2010 - 4 V 104/10">4 V 104/10</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.aussenwirtschaftslupe.de/recht/zoll/verwahrgebuehren-des-zolls-und-die-postbefoerderung-1311/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

