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Stromsteuer in Frankreich

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26. März 2010 | Ausländisches Steuerrecht

Die Kommission hat Frankreich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften für die Besteuerung von elektrischem Strom binnen zwei Monaten anzupassen und mit der Richtlinie über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in Einklang zu bringen.

Frankreich musste innerhalb eines am 1. Januar 2009 abgelaufenen Übergangszeitraums seine Regelung für die Besteuerung von elektronischem Strom an die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom anpassen. Diese Frist ist jedoch abgelaufen, ohne dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um die einschlägigen französischen Rechtsvorschriften, die Gemeindesteuern auf elektrischen Strom, mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang zu bringen. Zumindest wurden die erforderlichen Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt.

Die Aufforderung erfolgte in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 258 Abs 1 AEUV. Ändert Frankreich die entsprechenden Bestimmungen nicht in der angegebenen Frist, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit der Angelegenheit befassen.

Europäische Kommission – 2009/2058

 

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