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Mieteinnahmen deutscher Miteigentümer von US-Immobilien

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16. Juni 2010 | Doppelbesteuerungsabkommen

Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte “jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens” im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.

Zinserträge, die von einer im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich als Zinseinnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. der deutschen Besteuerung und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. der US-amerikanischen Besteuerung1.

Für die Frage, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Sinne des § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 1990 die “Doppelbesteuerung beseitigt”, ist allein auf die Sicht des deutschen Rechts abzustellen . Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. gg DBA-USA 1989 a.F. und Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 a.F. (i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 1990) erfordert im Hinblick auf die Voraussetzung, dass “der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt”, grundsätzlich ein erfolglos gebliebenes Verständigungsverfahren, zumindest jedoch, dass im konkreten Fall die Durchführung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden abgelehnt worden ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. April 2010 – I R 81/09

  1. entgegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.5.1, jetzt BMF-Schreiben vom 16. April 2010, BStBl I 2010, 354 Tz. 2.2.1

 

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