Keine Ausfuhrerstattung bei falschem Anmelder
2. April 2008 |
Ausfuhrbestimmungen
Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben. Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz als Ausführer eingetragen [...]



