Die russischen Vorschriften zum Kauf finden sich im russischen Zivilgesetzbuch.

Gewährleistung[↑]
Auch nach russischem Recht haftet der Verkäufer für die Mangelfreiheit der verkauften Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer, wobei die Gewährleistungsrechte weitgehend dem UN-Kaufrecht angeglichen sind. Danach kann der Käufer einer mangelhaften Kaufsache
- den Kaufpreis angemessen mindern,
- eine kostenlose Mängelbeseitigung oder
- Kostenerstattung bei Selbstnachbesserung verlangen.
Bei wesentlichen Mängeln kann der Käufer darüber hinaus auch
- vom Kaufvertrag zurücktreten oder
- unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Umtausch der Kaufsache verlangen.
Daneben besteht zugunsten des Käufers noch ein Schadensersatzanspruch.Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. so muss der Mangel binnen zwei Jahren entdeckt worden sein, der Gewährleistungsanspruch verjährt sodann in drei Jahren. Darüber hinaus ist der Käufer zur umgehenden, rechtzeitigen Mängelanzeige verpflichtet, ansonsten verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Eigentumsvorbehalt[↑]
Das russische Zivilgesetzbuch kennt den einfachen Eigentumsvorbehalt. Eine Absicherung des Verkäufers kann jedoch besser über besitzlose Pfandrechte erfolgen, die insbesondere bei einem Ratenkauf oder einem Handelskauf auf Kredit an jeglichem Vermögensgegenstand eingeräumt werden können. Bei „Waren im Umlauf“ ist allerdings zu beachten, dass der Verpfänder – also regelmäßig der Käufer – ein Pfandbuch zu führen hat.
UN-Kaufrecht[↑]
Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) wurde bereits von der Sowjetunion ratifiziert und von Russland als Rechtsnachfolger übernommen. Allerdings hat Russland von dem im CISG vorgesehen Schriftformvorbehalt Gebrauch gemacht, so dass im internationalen Geschäftsverkehr mit Russland nicht nur die Kaufverträge selbst, sondern auch alle anderen Willenserklärungen wie auch die entsprechenden Angebote und die Annahmeerkärungen auf Vertragsangebote zwingend der Schriftform bedürfen.