Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8 b Abs. 3 KStG auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar.

Das Finanzgericht Köln hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, die mit 50% an einer englischen Limited beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum 31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich nicht an, weil das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 bei Auslandsbeteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar sei. Der Senat gab der Klage in einem Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf das STEKO-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften[1]. Darin hatte der EuGH entschieden, dass die Anwendungsregelung zu § 8b Abs. 3 KStG, wonach das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen bereits ab 2001 gelten solle, auf Inlandsbeteiligungen dagegen erst ab 2002, gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.
Da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs den konkreten Sachverhalt einer Auslandsbeteiligung von unter 10% betraf (sog. Streubesitz), beschränkt die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit dieser Entscheidung derzeit auf diese Fälle. Das Finanzgericht Köln hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof gerügte Europarechtswidrigkeit gleichermaßen auch für Beteiligungen von mehr als 10 % gelte, da auch das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe eingreife (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009 – 6 K 2724/06 F)).
Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. Februar 2010 – 13 K 18/06
- EuGH, Urteil vom 22.1.2009 – C-377/07 [STEKO Industriemontagen GmbH][↩]