Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP („geliefert verzollt“) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen. Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren.

Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, weil die Parteien durch den von ihnen verwendeten Incoterm (International Commercial Term, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer) – im hier entschiedenen Fall: DDP Cologne – Köln als Erfüllungsort vereinbart und darüber zugleich – als Formkaufleute im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB nach § 29 Abs. 2 ZPO wirksam – die Zuständigkeit des hier bestehenden Gerichts begründet haben.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Dies sind, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine (wirksame) Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 EuGVVO nicht vorliegt und die Bestimmungen der EuGVVO nach deren Art. 4 Abs. 1 auch sonst nicht zur Anwendung kommen, die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung. Nach deren § 29 Abs. 1 ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Das betrifft nicht nur die örtliche Zuständigkeit. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet im Regelfall zugleich auch die internationale Zuständigkeit der an diesem Ort bestehenden Gerichte[1].
Die Schadensersatzpflicht, die Gegenstand der Klage ist, ist von der Lieferanten an dem durch den vereinbarten Incoterm DDP Cologne bestimmten Leistungsort Köln und damit in Deutschland zu erfüllen.
Für die Zuständigkeit der Gerichte, die über die erhobenen Ansprüche zu entscheiden haben, kommt es nach § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung an. Dieser bestimmt sich danach, wo aufgrund materiellrechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist[2]. Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort; dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen[3].
Allerdings muss die klageweise geltend gemachte Verpflichtung – hier der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Lieferung mangelhafter Ware – nicht (anspruchs-)identisch sein mit der ihr zugrunde liegenden (Liefer-)Verpflichtung, um deren ordnungsgemäße Erfüllung der eigentliche Streit geht. Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist vielmehr die dem erhobenen Anspruch zugrunde liegende Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird[4]. Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten[5]. Der Erfüllungsort solcher Sekundärverbindlichkeiten folgt daher grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit, hier also dem Erfüllungsort für die Verpflichtung der Lieferanten zur Lieferung der bestellten Ware in mangelfreiem Zustand.
Der Erfüllungsort der verletzten Vertragspflicht bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen und gegebenenfalls nach deutschem Kollisionsrecht zu bestimmenden materiellen Recht; er wird also lege causae durch Rückgriff auf das Vertragsstatut qualifiziert[6]. Das ist gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellungen noch geltenden Art. 3 Abs. 2 EGBGB aF das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), dessen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG beschriebene Anwendungsvoraussetzungen hier gegeben sind. Der Erfüllungsort entspricht dabei grundsätzlich dem Leistungsort, an dem die verletzte Vertragspflicht nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht zu erfüllen war[7], also dem Ort, an dem der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistungshandlung vorzunehmen hatte[8].
Die Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes für die als verletzt gerügte Pflicht der Lieferanten zur Lieferung vertragsgemäßer Ware (Art. 30, 35 CISG) und einen hieraus für die prozessualen Zuständigkeiten abgeleiteten Erfüllungsort finden sich in Art. 31 CISG[9]. Dieser enthält in Buchstabe a eine Auslegungsregel dahin, dass bei einem Beförderungskauf – wie er hier vorliegt – der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben hat und der Lieferort deshalb am Ort dieser Übergabe liegt, es sei denn, der Verkäufer hat die Ware nach einem bestimmten anderen Ort zu liefern. Eine solche von der Auslegungsregel abweichende Abrede liegt entgegen der Auffassung der Revision in dem hier zu den „Terms of delivery“ vereinbarten Incoterm DDP Cologne.
Die Vereinbarung eines die Auslegungsregel des Art. 31 CISG beiseite schiebenden Erfüllungsortes kann in der – hier vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahten – Vereinbarung einer Handelsklausel liegen, nach deren schlagwortartig umschriebenem Regelungsgehalt der Lieferort abweichend vom Ort der Übergabe an den ersten Beförderer etwa dahin bestimmt wird, dass der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, anders als bei der Regel des Art. 31 Buchst. a CISG nicht auseinander fallen, sondern der Lieferort am Bestimmungsort, das heißt dort liegt, wohin der Verkäufer die Ware zwecks Übernahme durch den Käufer zu liefern hat[10]. Eine solche Fallgestaltung ist auch bei Vereinbarung des in Rede stehenden Incoterm DDP (= geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort (hier Köln) gegeben.
Diese zu den Ankunftsklauseln gerechnete Klausel wird gemeinhin so verstanden, dass der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferpflicht die Ware dem Käufer an dem als Bestimmungsort genannten Ort im Einfuhrland zur Verfügung zu stellen und bis dorthin die Kosten einschließlich der zur Einfuhrfreimachung zu entrichtenden Abgaben sowie alle Gefahren zu tragen hat[11]. Entsprechende Erläuterungen zu dieser Klausel finden sich auch in den Anwendungshinweisen der zum Bestellzeitpunkt maßgeblichen Incoterms 2000[12] unter A 4 und B 4, wonach der Verkäufer die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen am benannten Bestimmungsort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung zu stellen und der Käufer die Ware abzunehmen hat, wenn sie dementsprechend geliefert worden ist.
Diesem Verständnis gemäß wird in der Vereinbarung einer Klausel der D-Gruppe der Incoterms und insbesondere des Incoterms DDP benannter Bestimmungsort, der insoweit das Gegenstück zum Incoterm EXW darstellt, einhellig die Vereinbarung einer von den Auslegungsregeln des Art. 31 CISG abweichenden Bringschuld gesehen[13]. Für eine solche Schuld ist kennzeichnend, dass der vom Verkäufer auf eigene Gefahr durchzuführende Transport noch zum Pflichtenkreis seiner Lieferpflicht gehört und seine Lieferhandlung darin besteht, dass er dem Käufer die Ware am Bestimmungsort zu übergeben, zumindest aber zwecks Übernahme oder Abholung zur Verfügung zu stellen hat[14]. Dementsprechend liegt hier der Leistungsort für die von der Lieferanten vorzunehmende Lieferhandlung an dem in der Klausel benannten Bestimmungsort Köln, wo sie der Klägerin jeweils die gelieferte Ware zur Übernahme anzubieten hatte.
Die Parteien haben mit der Verwendung des Incoterm DDP Cologne nicht nur eine auf die Gefahr- und Kostentragung beschränkte Regelung getroffen, wie dies bei so genannten Frei-Klauseln bisweilen angenommen wird, sondern in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen der Incoterms eine Vereinbarung über den Ort der Lieferpflicht und damit eine Bringschuld der Lieferanten vereinbart hätten. Dieser Auffassung steht insbesondere nicht entgegen, dass die von ihm herangezogenen Anwendungshinweise lediglich abdingbare Auslegungsregeln zu den unter den einzelnen Klauseln zusammengefassten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien bei Außenhandelsgeschäften enthalten, die sich an der von der Internationalen Handelskammer (im Folgenden: ICC) weltweit feststellbaren Praxis orientieren[15], und dass die Parteien bei Verwendung der DDP-Klausel nicht ausdrücklich auf die Incoterms und die zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgebliche Fassung des Jahres 2000 hingewiesen haben.
Bei der im vorliegenden Rechtsstreit von den Parteien verwendeten DDP-Klausel handelt es sich um einen Incoterm. Dass es bei Vereinbarung der Klausel an einer Bezugnahme auf das Regelwerk der Incoterms fehlt, kann dies die Einordnung der Klausel als Incoterm nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass diese Einordnung dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien in den Tatsacheninstanzen entsprochen hat, zeigt die Revision auch keine Einordnung der Klausel in andere Regelwerke oder deren Verwendung außerhalb der Incoterms mit einem eigenständigen oder gar zum Nachteil der Klägerin abweichenden Bedeutungsgehalt auf. Im Gegenteil ist die DDP-Klausel erstmals überhaupt im Rahmen der Überarbeitung der Incoterms von 1967 zur Verfügung gestellt und seither als Incoterm fortgeführt worden, um die bei einer Verwendung der bis dahin vorgesehenen Klausel „frachtfrei (benannter Bestimmungsort)“ angesichts ihrer Nähe zu Frei- oder FrancoKlauseln bestehenden Unklarheiten, ob es sich nur um eine Kosten- und Gefahrtragungsregelung bei einem Versendungskauf oder um eine Ankunftsklausel bei Fernkäufen handelt, zu beseitigen und durch den Klauselzusatz „geliefert“ im letztgenannten Sinne zu regeln[16].
Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den vereinbarten Incoterm DDP Cologne als eine Regelung über den Lieferort verstanden und dazu auf die Anwendungshinweise der ICC zu dieser Klausel zurückgegriffen hat. Der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil vom 18.06.1975[17] davon ausgegangen, dass ein Incoterm (hier: FOB) auch dann mit dem Inhalt der dafür bestehenden Auslegungsregeln der ICC zur Anwendung kommt, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Diese Sichtweise, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.04.2009[18] aufgegriffen hat[19] und die sich – vornehmlich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 CISG – verbreitet auch in der jüngeren ausländischen Rechtsprechung zum internationalen Warenkauf findet[20], wird ebenfalls vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung von Incoterm-Klauseln (hier: EXW) im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vertreten[21]. Daran ist auch für einen dem UN-Kaufrecht unterfallenden internationalen Warenkauf festzuhalten.
Gegen dieses zugrunde liegende Verständnis kann nicht geltend gemacht werden, dass die Lieferanten den vereinbarten Incoterm DDP nur als Regelung der Kosten- und Gefahrtragung, nicht jedoch als eine Bestimmung des Lieferortes verstanden habe. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, dass es jedenfalls nach dem Vortrag der Lieferanten in den Tatsacheninstanzen zwischen den Parteien zu keiner Zeit Gespräche über den Gerichtsstand, den Erfüllungsort und das anwendbare Recht gegeben und dass die Klägerin auch nicht den Nachweis geführt habe, dass es sich bei den Anwendungshinweisen zu dieser Klausel um – vom Berufungsgericht nicht festgestellte – Gebräuche im Sinne von Art. 9 Abs. 2 CISG handele, die bei der Auslegung des hier zu beurteilenden Vertragsinhalts zu berücksichtigen wären. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Maßgeblichkeit der vom Berufungsgericht herangezogenen Anwendungshinweise folgt bereits aus einer Vertragsauslegung am Maßstab des Art. 8 CISG, die das Berufungsgericht zwar unterlassen hat, die der Bundesgerichtshof aber selbst vornehmen kann, weil hierzu keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
Ist – wie hier zu unterstellen ist – kein übereinstimmender oder sonst erkennbarer Parteiwille im Sinne von Art. 8 Abs. 1 CISG zur Behandlung des verwendeten Incoterm feststellbar, sind die Vertragserklärungen der Parteien gemäß Art. 8 Abs. 2 CISG so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei sind nach Art. 8 Abs. 3 CISG alle erheblichen Umstände einschließlich bestehender Gebräuche zu berücksichtigen. Zu beachten ist also auch, ob für bestimmte Klauseln, wie dies in den Incoterms geschehen ist, ein international weit verbreitetes Verständnis einheitlich fixiert worden ist, selbst wenn daraus noch kein den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 CISG entsprechender Handelsbrauch erwachsen oder feststellbar ist. Nicht zuletzt mit Rücksicht auf Art. 7 Abs. 1 CISG, wonach bei Auslegung des Übereinkommens unter anderem sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, seine einheitliche Anwendung im internationalen Handel zu fördern, wird Art. 8 Abs. 3 CISG hinsichtlich einer Behandlung der Incoterms zutreffend dahin verstanden, dass ein bestimmter Incoterm, selbst wenn er ohne Hinweis auf das zugrunde liegende Regelwerk verwandt worden ist, im Zweifel anhand des verbreiteten und auf weltweite Vereinheitlichung abzielenden Verständnisses auszulegen ist, wie es im Regelwerk der ICC seinen Niederschlag gefunden hat[22].
Die Revision zeigt auch keine Anhaltspunkte in den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen und den sonst zu berücksichtigenden Umständen auf, die gegen das sich aus den Anwendungshinweisen ergebende Verständnis der Klausel als Ankunftsklausel mit dem Lieferort Köln sprächen. Für diese Auslegung und gegen die von der Revision befürwortete Auslegung als bloße Kosten- und Gefahrtragungsklausel spricht vielmehr zusätzlich, dass der Incoterm DDP Cologne in der Bestellung der Klägerin unter „Terms of delivery“ und nicht, wie es sonst zu erwarten gewesen wäre, unter „Terms of payment“ oder im Zusammenhang mit der Preisstellung aufgeführt worden ist[23]. Dass die Klausel DDP (benannter Bestimmungsort), wie es etwa bei FOB- oder anderen FreiKlauseln der Fall sein kann[24], mit abweichenden Inhalten und dadurch bedingten zusätzlichen Auslegungsanforderungen in anderen Regelwerken oder außerhalb der Incoterms in nationalen Trade Terms vorkäme[25], ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der nach materiellem Recht zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Leistungsort Köln und der hieraus abgeleitete Erfüllungsort begründen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO an diesem Ort eine – auch internationale – gerichtliche Zuständigkeit für die Streitigkeit über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 35, 74 CISG).
Dabei ist es – anders als es teilweist unter Bezugnahme auf Äußerungen im Schrifttum[26] angenommen wird – ohne Bedeutung, ob den Parteien bei Vereinbarung des Incoterms DDP diese prozessuale Folge bewusst war. Denn auf eine Kenntnis der Parteien von der zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Erfüllungsortsvereinbarung kommt es grundsätzlich nicht an. Diese Wirkung folgt vielmehr unmittelbar aus der in § 29 ZPO als der lex fori vorgenommenen Anknüpfung an den sich nach der lex causae ergebenden Leistungsort, gleich ob dieser unmittelbar nach dem Gesetz, nach einer gesetzlichen Regel oder rechtsgeschäftlich bestimmt worden ist. Auf die vom jeweiligen Prozessrecht autonom zu bestimmenden und ex lege eintretenden prozessualen Wirkungen und Folgen solcher Anknüpfungen braucht sich der Parteiwille dabei nicht zu erstrecken, so dass es bei Erfüllungsortsvereinbarungen auch nicht erforderlich ist, dass die Vertragsschließenden sich dieser zusätzlichen Wirkungen und Folgen bewusst sind[27]. Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 ZPO im Rahmen der Gerichtsstandsnovelle des Jahres 1974 ausgegangen, als er Vereinbarungen über den Erfüllungsort nur für den in Absatz 2 genannten Personenkreis noch zuständigkeitsbegründende Wirkungen hatte beimessen wollen, um zu verhindern, dass anderen Verkehrskreisen ein für sie ungünstiger, vom gesetzlichen beziehungsweise wirklichen Leistungsort abweichender Gerichtsstand aufgedrängt werden kann, ohne dass ihnen dies bewusst wird[28].
Auch besteht vorliegend auch keine Veranlassung, von der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 ZPO indizierten internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte eine Ausnahme zu machen und von einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit Abstand zu nehmen. Denn Vertragsgerichtsstände, insbesondere Gerichtsstandsanknüpfungen an einen nach dem Vertrag bestehenden Erfüllungsort[29] oder an den Ort der Vertragswidrigkeit[30], sind international gebräuchlich. Es konnte deshalb – anders als die Revision etwa unter Bezugnahme auf Saenger[31] meint – für eine ausländische Partei wie die Beklagte nicht überraschend sein, aufgrund eines durch Vereinbarung des Incoterms DDP Cologne für ihre Leistung bestimmten Erfüllungsorts in Deutschland bei Streitigkeiten über eine ordnungsgemäße Erfüllung vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen zu werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. November 2012 – VIII ZR 108/12
- BGH, Urteile vom 18.01.2011 – X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13; vom 04.12.1996 – VIII ZR 306/95, NJW-RR 1997, 690 unter II 1; vom 03.12.1992 – IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347[↩]
- Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 29 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 26, 32[↩]
- BGH, Urteile vom 24.01.2007 – XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; vom 04.03.2004 – IX ZR 101/03, WM 2004, 2038 unter 1; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.01.2011 – X ZR 71/10, aaO Rn. 29[↩]
- BGH, Urteile vom 06.11.1973 – VI ZR 199/71, WM 1974, 182 unter B II 2, 3; vom 11.12.1996 – VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 205 mwN [zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ]; österr. OGH, Beschluss vom 29.03.2004 – 5 Ob 313/03w, RIS-Justiz RS-0117841 mwN [zu Art. 5 EuGVÜ]; OLG Saarbrücken, NJW 2000, 670, 671; Musielak/Heinrich, aaO, § 29 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.01.2011 – X ZR 71/10, aaO mwN; vom 24.01.2007 – XII ZR 168/04, aaO Rn. 11; vom 03.12.1992 – IX ZR 229/91, aaO mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.11.2003 – X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 23 mwN; Urteile vom 04.03.2004 – IX ZR 101/03, aaO; vom 24.01.2007 – XII ZR 168/04, aaO[↩]
- Stein/Jonas/Roth, aaO, § 29 Rn. 3; BeckOKZPO/Toussaint, Stand 15.07.2012, § 29 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1996 – VIII ZR 154/95, aaO S.205 f. [zu Art. 5 EuGVÜ]; schweiz. Bundesgericht, IHR 2010, 112, 114 mwN [zu Art. 5 LugÜ][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2009 – VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 18 f. mwN [zum Incoterm FOB][↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2011 – 19 U 88/11; Joost in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 108, 111; Oetker/Pamp, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 80; Ensthaler/B. Schmidt, HGB, 7. Aufl., § 346 Rn. 35; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 109; Röhricht/Graf von Westphalen/Wagner, HGB, 3. Aufl., § 346 Rn. 60, 76; MünchKomm-BGB/Westermann, 6. Aufl., § 447 Rn. 12; Honsell/Ernst/Lauko, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 31 Rn. 17, 49; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 31 Rn. 76; Piltz, RIW 2000, 485, 486; ders. in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 30 Rn. 36; Schackmar, Die Lieferpflicht des Verkäufers in internationalen Kaufverträgen, 2001, Rn. 368, 370[↩]
- abgedruckt etwa bei Ensthaler, aaO, Anhang nach § 346[↩]
- Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb.2005, Art. 31 Rn. 31; Honsell/Ernst/Lauko, aaO; Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO; MünchKomm-HGB/Benicke, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn. 29 f.; Piltz, RIW 2000, 486[↩]
- Saenger in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 31 CISG Rn.19; Honsell/Ernst/Lauko, aaO Rn. 49; MünchKomm-HGB/Benicke, aaO Rn. 30; Brunner, UN-Kaufrecht, 2004, Art. 31 Rn. 7; Piltz in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 31 Rn. 63, 65[↩]
- vgl. Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, Einl. Rn. 13; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 111; Oetker/Pamp, aaO, § 346 Rn. 72 f.[↩]
- vgl. Eisemann, Die „Incoterms“, 1976, S. 227 f.; Liesecke, WM 1978, Sonderbeil. 3 S. 30[↩]
- BGH, Urteil vom 18.06.1975 – VIII ZR 34/74, WM 1975, 917 unter II[↩]
- BGH- Urteil vom 22.04.2009 – VIII ZR 156/07, aaO Rn. 18, 20[↩]
- ebenso OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2011 – 19 U 88/11, aaO[↩]
- vgl. die Nachweise bei UNCITRAL Digest of Case Law on the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2012, S. 68, 70; Magnus/Lüsing, IHR 2007, 1, 7; Perales Viscasillas in Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas, aaO, Art. 9 Rn. 38[↩]
- EuGH, NJW 2011, 3018 Rn. 23 – Electrosteel[↩]
- Magnus/Lüsing, aaO; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 8 Rn.20, Art. 9 Rn. 32; jeweils mwN; Schlechtriem/Schwenzer/SchmidtKessel, aaO, Art. 9 Rn. 26; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO, § 346 Rn. 113; MünchKomm-BGB/Westermann, aaO, Art. 8 CISG Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1996 – VIII ZR 154/95, aaO S.207 f.[↩]
- dazu Schackmar, aaO Rn. 100 ff., 167[↩]
- vgl. Ferrari, EuLF 2002, 272, 276 f.[↩]
- z.B. Schlechtriem/Schwenzer/Widmer, aaO, Art. 31 Rn. 92[↩]
- RG, Gruchot 54, 676, 679; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 97; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, 1985, Rn. 174[↩]
- BT-Drs. 7/268 S. 5 f.[↩]
- vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 288 ff.[↩]
- vgl. Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. 1, 1982, Rn. 346[↩]
- in Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, aaO Rn. 21[↩]