Arbeitssprache

Nach Ansicht des Generalanwalts beim Gerichtshofs der Europäischen Union verstößt die Verpflichtung, alle Dokumente, die sich auf ein Arbeitsverhältnis mit internationalem Charakter beziehen, in der Sprache der Region abzufassen, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Arbeitssprache

Insbesondere im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses mit internationalem Charakter stellt eine solche sprachliche Verpflichtung ein Hemmnis für die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, das weder aufgrund des Schutzes des Arbeitnehmers noch zur wirksamen Kontrolle durch Verwaltung und Justiz noch aufgrund einer Politik zur Verteidigung einer Sprache gerechtfertigt ist In Belgien verpflichtet ein Dekret der Flämischen Gemeinschaft dazu, im Rahmen der sozialen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, deren Betriebssitz sich im niederländischen Sprachgebiet befindet, Niederländisch zu verwenden. Die Nichtbeachtung dieser sprachlichen Verpflichtung führt zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, ohne jedoch einen Nachteil für den Arbeitnehmer oder für Rechte Dritter herbeizuführen.

Herr Anton Las, ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden, trat 2004 als „Chief Financial Officer“ in den Dienst der PSA Antwerp mit Sitz in Antwerpen (Belgien) ein, die zu einem multinationalen Konzern mit Sitz in Singapur gehört. Der in englischer Sprache abgefasste Arbeitsvertrag sah vor, dass Herr Las seine Arbeitsleistung hauptsächlich in Belgien erbringt. Mit Schreiben in englischer Sprache wurde Herrn Las 2009 durch PSA Antwerp gekündigt, die ihm eine nach dem Arbeitsvertrag berechnete Kündigungsabfindung zahlte. Herr Las hat vor der Arbeidsrechtbank (Arbeitsgericht, Belgien) Klage erhoben und vorgetragen, dass der Arbeitsvertrag wegen Verletzung der Vorschriften des Flämischen Dekrets zum Gebrauch der Sprachen nichtig sei. Er forderte eine höhere Kündigungsabfindung sowie weitere Beträge nach belgischem Arbeitsrecht.

Das belgische Gericht möchte nun vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob das Flämische Sprachdekret gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union verstößt, soweit es ein im niederländischen Sprachgebiet ansässiges Unternehmen bei der Einstellung eines Arbeitnehmers in ein Arbeitsverhältnis mit internationalem Charakter unter Androhung der Nichtigkeit verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen, in niederländischer Sprache abzufassen.

Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seinen heute vorgelegten Schlussanträgen fest, dass es keine harmonisierende Norm im Unionsrecht gibt, die auf den Sprachgebrauch bei der Abfassung von Arbeitsdokumenten anwendbar ist. Jedoch ist das Flämische Sprachdekret geeignet, abschreckende Wirkung auf nicht niederländischsprachige Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu haben, nämlich allgemein diejenigen, die aus anderen Mitgliedstaaten als Belgien und den Niederlanden stammen. Im Übrigen werden Arbeitgeber aus anderen Mitgliedstaaten, die im niederländischsprachigen Gebiet Belgiens niedergelassen sind, dazu angehalten, nur Arbeitnehmer einzustellen, die Niederländisch verstehen und für die es einfacher ist, in dieser Sprache zu kommunizieren. Zudem sehen sich diese Arbeitgeber durch die zwingende Verwendung des Niederländischen einem erhöhten Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Betriebskosten ausgesetzt.

Nach Meinung des Generalanwalts liegt aus diesen Gründen ein Hemmnis für die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Ferner ist er der Ansicht, dass dieses Hemmnis im Hinblick auf die drei Ziele, auf die sich die belgische Regierung zur Rechtfertigung der fraglichen Regelung beruft, nicht gerechtfertigt sein kann.

Was erstens den Rechtfertigungsgrund des Schutzes des Arbeitnehmers angeht, kann die zwingende und ausschließliche Verwendung des Niederländischen in der Praxis nur die Arbeitnehmer schützen, die diese Sprache gut beherrschen. Der wirksame Schutz aller Arten von Arbeitnehmern würde vielmehr voraussetzen, dass der Arbeitsvertrag in einer Sprache verfügbar ist, die der Arbeitnehmer leicht versteht, damit er seine Zustimmung in voller Kenntnis und nicht irrtümlich abgibt. Denn die Arbeitssprache ist nicht zwangsläufig die (nationale oder regionale) Amtssprache des Ortes, an dem die Arbeit hauptsächlich ausgeführt wird.

Was zweitens die wirksame Kontrolle durch Verwaltung und Justiz angeht, räumt der Generalanwalt ein, dass das Eingreifen der Verwaltungsbehörden wie beispielsweise der Gewerbeaufsicht oder der Justizbehörden sicherlich erleichtert wird, wenn die Dokumente in Bezug auf das Arbeitsverhältnis in einer Sprache abgefasst sind, die die Behördenvertreter beherrschen. Jedoch ist das im Flämischen Sprachdekret gewählte Mittel, die Verwendung des Niederländischen für alle Arbeitsdokumente vorzuschreiben, nach seiner Ansicht zur Durchführung dieser Kontrollen übertrieben und nicht unerlässlich, da die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls eine niederländische Übersetzung der in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente vorzulegen.

Was drittens das Argument der Verteidigung der Amtssprache angeht, stimmt der Generalanwalt zu, dass die Politik zur Verteidigung einer Sprache ein Grund ist, der es einem Mitgliedstaat erlauben kann, Maßnahmen zu ergreifen, die den freien Verkehr einschränken. Die verpflichtende Verwendung der Sprache eines Mitgliedstaats durch Bürger oder Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen, dient jedoch eigentlich nicht diesem Zweck.

Generalanwalt Jääskinen zufolge muss die Vertragsfreiheit nämlich dahin gehend respektiert werden, dass ein Arbeitnehmer mit der Verwendung einer seinem Arbeitsumfeld eigenen Sprache, die sich von seiner eigenen und von der am Arbeitsort gesprochenen Sprache unterscheidet, einverstanden sein kann, vor allem, wenn es um ein Arbeitsverhältnis im internationalen Kontext geht. Der Schutz einer Amtssprache kann nicht wirksam als Rechtfertigung einer Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen dienen, die weder den Willen der Parteien eines Arbeitsvertrags noch die Tatsache berücksichtigt, dass der Arbeitgeber zu einem internationalen Konzern gehört.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Interessen, die offensichtlich durch das Flämische Sprachdekret geschützt werden sollen, durch andere Maßnahmen als einen sprachlichen Zwang mit absolutem und allgemeinem Charakter effektiver geschützt werden könnten. Eine Übersetzung der wichtigsten Arbeitsunterlagen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, in das Niederländische müsste ausreichen, um die drei oben genannten Ziele zu erreichen.

Im Übrigen sind nach Meinung des Generalanwalts die bei Verstoß gegen die Sprachregelung vorgesehenen Sanktionen im Verhältnis zu dem, was erforderlich ist, zu schwerwiegend. Er ist der Ansicht, dass andere, geeignetere und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel die Verwirklichung der mit dem Flämischen Sprachdekret anvisierten Ziele erlauben würden.

Die Schlussanträge seines Generalanwalts sind für den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Europäischen Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. Juli 2012 – C-202/11 [Anton Las / PSA Antwerp NV]