Ausfuhrlizenzen für Schweinefleisch

Die VO (EG) Nr. 1370/95 mit Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch insoweit wirksam, als sie Sofortlizenzen ausnahmslos unter den Vorbehalt späterer sog. besonderer Maßnahmen der Kommission stellt. Das Diskriminierungsverbot wird nicht dadurch verletzt, dass für Kleinmengen in anderen Marktordnungen abweichende Regeln gelten. Solche besonderen Maßnahmen können bis zu der (jeweils für Mittwoch vorgesehenen) Entscheidung über den Lizenzantrag ergehen.

Ausfuhrlizenzen für Schweinefleisch

Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Kommission in der VO (EG) Nr. 1526/1999 zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Ausfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch stattgegeben wird, die Erteilung von Lizenzen ausgesetzt hat, statt von der Möglichkeit einer anteiligen Kürzung der beantragten Mengen Gebrauch zu machen.

Eine Sofortlizenz kann nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 1370/95 auch dann zurückgefordert und geändert werden, wenn von ihr in dem Zeitpunkt, in dem die Kommission besondere Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1370/95 ergreift, durch die Ausfuhr der betreffenden Waren bereits Gebrauch gemacht worden ist.

Es gibt keinen Rechtssatz, dass der Eintritt einer auflösenden Bedingung nur für die Zukunft Rechtsfolgen zeitigen kann, so dass zuvor bereits erworbene Rechte trotz des Bedingungseintritts nicht mehr wegfallen könnten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 11/09