Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit den USA

Der Deutschen Bundestag berät aktuell über das Zustimmungsgesetz zum „Abkommen vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“. Der gegenseitige Austausch von Steuerdaten war bereits 2006 mit einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen von 1989 vereinbart worden. Mit dem vorliegenden Abkommen soll dieser Informationsaustausch nun nochmals ausgebaut werden.

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen mit den USA

Das neue Abkommen soll darüber auch die zwischenstaatliche Umsetzung des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) für Konten von amerikanischen Bürgern oder Unternehmen bei deutschen Banken sicherstellen. Mit dem FATCA sollen auch nichtamerikanische Banken in die Bekämpfung der Steuerhinterziehung einbezogen, indem ihnen bestimmten Informations- und Meldepflichten gegenüber der US-Steuerbehörde für Konten auferlegt werden, deren Inhaber in den USA steuerpflichtig sind. Erfüllen die ausländischen Banken diese FATCA-Meldepflichten nicht, so wird auf die Erträge aus amerikanischen Quellen eine besondere Quellensteuer in Höhe von 30% erhoben, die nur über aufwändige Verfahren wieder erstattungsfähig ist.

Durch das Abkommen verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informationen über Konten zu erheben, die sie für in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerpflichtige Personen führen und den Vereinigten Staaten von Amerika automatisch zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Mitteilung von Jahresendsalden der Konten und gutgeschriebenen Kapitalerträgen, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen.

Bei den Überprüfungsverfahren besteht für Konten natürlicher Personen eine Geringfügigkeitsgrenze von 50.000 US-$ beziehungsweise 250.000 US-$ für bestehende rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge. Im Gegenzug verpflichten sich die Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die Vereinigten Staaten von Amerika von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten über in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Personen erhalten, und sich darüber hinaus für einen gleichwertigen Informationsaustausch einzusetzen.

Mit dem Abkommen werden die deutschen Finanzinstitute von ihrer nach dem Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bestehenden Pflicht ausgenommen, mit den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika Vereinbarungen abschließen zu müssen, um die dort vorgesehenen Quellensteuereinbehalte zu vermeiden.

Auf der Grundlage der Abkommensregelungen beabsichtigen beide Vertragsparteien, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Europäischen Union, dafür einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln.

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