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Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik Nicht-EU-Staaten[↑]
Seit dem 15. Juni 2007 muss bei der Einreise in die Europäische Union oder der Ausreise aus der EU mitgeführtes Bargeld und andere Barmittel angemeldet werden. Diese Anmeldepflicht besteht immer dann, wenn der Reisende mindestens 10.000 € mit sich führt. Den Reisenden trifft hierbei eine Anmeldepflicht, die er eigenständig und ohne Aufforderung erfüllen muss.
Dabei betrifft diese Anmeldepflicht nicht nur Bargeld, sondern auch andere sogenannte Barmittel. Insbesondere sind damit von der Anmeldepflicht umfaßt:
- Bargeld
- Schecks und Reiseschecks
- Zahlungsanweisungen und Solawechsel
- Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine sowie
- Aktien
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Anmeldung grundsätzlich bei der Zollstelle schriftlich abzugeben, über die in die EU ein- oder ausgereist wird. Anzugeben sind dabei unter anderem:
- der mitgeführte Betrag und die Art der Barmittel,
- die Personalien des Anmeldepflichtigen,des Eigentümers und des Empfängers,
- der Verwendungszweck der Barmittel und
- die Herkunft der Barmittel.
Meldepflichtig sind alle Ein- oder Ausfuhren von Barmitteln ab 10.000 €, maßgebend ist dabei der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel. Ausländische Währungen wird zum jeweiligen Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise umzurechnen.
Die Einhaltung dieser Anmeldepflichten wird durch den Zoll im Rahmen der allgemeinen Zollkontrollen sowie durch besonderen Barmittelkontrollen bei der Ein- und Ausreise überwacht. Daneben führen die mobilen Kontrollgruppen des Zolls im gesamten Bundesgebiet Kontrollen der Reisenden, des mitgeführten Gepäcks und der Beförderungsmittel durch.
Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt – unabhängig von der Herkunft der Barmittel – eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.
Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedsstaaten[↑]
Aber auch im Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Staaten bestehen Anmeldepflichten. Diese wurde bereits 1998 eingeführt und bleiben auch weiterhin in Kraft, wobei allerdings der Schwellenwert für die Meldepflicht von bisher 15.000 € auf 10.000 € abgesenkt wurde.
Allerdings besteht ein Unterschied zum Bargeldverkehr mit dem Nicht-EU-Ausland: Beim Grenzverkehr zu anderen EU-Staaten muss das mitgeführte Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten – in der Regel Beamte der Zollverwaltung – und auch lediglich mündlich angezeigt werden.
Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.
Und nach der Anmeldung oder Kontrolle?[↑]
Ergeben sich durch die Barmittelanmeldung oder aufgrund der Barmittelkontrolle Anhaltspunkte für Geldwäsche (oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung), können die Barmittel durch den Zoll im Verwaltungswege zunächst für drei Tage sichergestellt werden, um die Herkunft oder den Verwendungszweck der Barmittel aufzuklären. Diese Frist kann durch eine richterliche Entscheidung auf bis zu einem Monat verlängert werden.
Auch ist zu beachten, dass Erkenntnisse aus den Barmittelanmeldungen und insbesondere den Barmittelkontrollen an das jeweilige Heimatfinanzamt weitergeben werden können und regelmäßig auch weitergegeben werden. Bei Schwarzgeld sollte also spätestens nach einer Bargeldkontrolle dringend die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige überlegt werden. Viel Zeit hierfür bleibt jedoch nicht, nach der Kontrolle ist äußerste Eile geboten!








