Baugrundstücke in Lettland und die Umsatzsteuer

Die Europäische Kommission hat die Republik Lettland förmlich aufgefordert, Umsätze mit Baugrundstücken nicht mehr von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die EU-Mehrwertsteuervorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Lieferung von Baugrundstücken der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Aufforderung ergeht in Form einer sog. „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ (die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag). Werden die diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften nicht im Sinne dieser Stellungnahme geändert, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit der Sache befassen.

Baugrundstücke in Lettland und die Umsatzsteuer

Nach Artikel 2 der MwSt-Richtlinie unterliegen alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen mit Ausnahme der ausdrücklich in der MwSt-Richtlinie genannten Fälle der Mehrwertsteuer. Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe k der MwSt-Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die Lieferung von Baugrundstücken der Mehrwertsteuer unterliegt, während die Lieferung unbebauter Grundstücke von der Steuer befreit ist.

Nach lettischem Mehrwertsteuerrecht ist der Verkauf von Immobilien einschließlich Grundstücken von der Mehrwertsteuer befreit, ausgenommen im Falle des Erstverkaufs „nicht genutzter Immobilen“ (d. h. des Erstverkaufs vor der ersten Belegung). Nach der MwSt-Richtlinie unterliegen Baugrundstücke der Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob sie genutzt oder (erstmalig oder nicht) verkauft werden. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die lettischen Rechtsvorschriften in Widerspruch zur Mehrwertsteuerrichtlinie stehen.

Sollte die Republik Lettland der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der vorgesehenen zweimonatigen Frist nachkommen, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit dieser Sache befassen.

Bei der Kommission wird die Rechtssache unter dem Aktenzeichen 2007/2264 geführt.