Das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Die kodifizierte Fassung der Verordnung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen[1] ist zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

Das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern. Für derartige Fälle wurde mit der neuen Kodifizierung, wie bisher schon in den meisten nationalen Zollgesetzen verankert, vorgesehen, dass die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.

Derartige Abgabenbefreiungen sind auch in internationalen multilateralen Abkommen vorgesehen, denen alle oder einige Mitgliedstaaten beigetreten sind. Die Europäische Union muss daher diese Abkommen anwenden. Diese Anwendung durch die EU setzt ebenfalls ein gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen voraus, damit entsprechend den Erfordernissen der Zollunion die Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands, der Tragweite und der Durchführungsbedingungen für die in diesen Abkommen vorgesehenen Befreiungen beseitigt werden und alle betroffenen Personen innerhalb der gesamten Gemeinschaft die gleichen Vorteile genießen können.

Bestimmte in den Mitgliedstaaten gültige Befreiungen ergeben sich auch aus bestimmten mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Abkommen. Diese Abkommen betreffen aufgrund ihres Inhaltes nur den Unterzeichnermitgliedstaat. Die Bedingungen für die Gewährung derartiger Befreiungen wurden auch mit der neuen Kodifizierung nicht auf Gemeinschaftsebene geregelt, hier hält es die EU für ausreichend, die betreffenden Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Befreiungen zu ermächtigen, nötigenfalls durch ein angemessenes Verfahren, das zu diesem Zweck in der neuen kodifizierten Fassung der Zollbefreiungen festgelegt wird.

Ein weiterer Punkt der neuen Kodifizierungist die Agrarpolitik: Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik der EU werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher werden in der neuen Kodifizierung nun die Fälle festgelegt, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.

Die neue Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Einfuhr- oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen verfügen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des gewerblichen oder kommerziellen
Eigentums gerechtfertigt sind.

  1. Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung), AblEU L 324/23.[]