Deutsche Waffenlieferungen für Israel

Ein palästinensischer Antragsteller aus dem Gaza-Streifen ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin erneut[1] mit dem Versuch gescheitert, der Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Waffenlieferungen nach Israel zu untersagen.

Deutsche Waffenlieferungen für Israel

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, mit Waffenlieferungen an Israel gehe derzeit die konkrete Gefahr der völkerrechtswidrigen Verwendung gegen ihn einher. Nach der Ankündigung erneuter Waffenlieferungen an Israel durch Bundeskanzler Olaf Scholz Anfang Oktober 2024 im Bundestag habe sich die hiermit einhergehende Gefahr so konkretisiert, dass er derartige Lieferungen untersagen lassen könne. Das Verwaltungsgericht Berlin hat auch diesen zweiten Antrag zurückgewiesen:

Eine Abänderung des bereits in gleicher Sache ergangenen Beschlusses komme nicht in Betracht, da die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände nicht relevant seien; nach wie vor richte sich das Begehren auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes, der hier weiterhin unzulässig sei.

Zwar berufe sich der Antragsteller auf die Entwicklung in Gaza, die genannte Ankündigung des Bundeskanzlers und die zwischenzeitlich gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den vormaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ergangenen Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs; damit habe er aber wie bereits zuvor nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesregierung Genehmigungen von Waffenlieferungen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erteilen werde.

Die Zulässigkeit des Eilantrages im Übrigen hat das Gericht nicht geprüft und sich auch sonst in der Sache nicht geäußert.

Einen ebenfalls gestellten Antrag des Antragstellers auf Hinzuziehung als Beteiligter in künftigen Genehmigungsverfahren nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz hat das Verwaltungsgericht Berlin ebenfalls zurückgewiesen, weil auch insoweit offen sei, ob, wann und unter welchen Bedingungen die Bundesregierung über solche Genehmigungen entscheide. Der Antrag sei daher auch nicht hinreichend bestimmt.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2024 – 4 L 801/24

  1. vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11.06.2024 – VG 4 L 44/24[]