Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungskosten sind solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen[1]. Zu den in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehenden Kosten gehören nach Auffassung des Finanzgerichts Köln auch die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren (hier: nach dem DBA-USA) entstehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Rechtsverfolgungskosten betreffend die Einkommensteuer insoweit als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, als sie mit dem Einkünftebereich zusammenhängen[2]. Danach gehören zu den Veräußerungskosten z.B. auch Anwalts- und Steuerberatungskosten (vgl. BFH, Urteil vom 18.08.1992 – VIII R 13/90, BStBl II 1993, 34)).
Damit sind z.B. auch abzugsfähig Kosten für einen Finanzgerichtsrechtsstreit betreffend die Einkommensteuer, soweit der Rechtsstreit die Einkünfteebene betrifft. Wenn aber ein Rechtsstreit über z.B. gewerbliche Einkünfte zu abzugsfähigen Kosten führt, dann muss dies erst recht für Kosten zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits gelten. Um solche Kosten handelt es sich bei Aufwendungen, die im Rahmen eines Verständigungsverfahrens anfallen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. April 2012 – 10 K 2440/11








