Ereignet sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Verkehrsunfall, kann der geschädigte deutsche Staatsbürger vor dem Gericht seines Wohnsitzes gegen den Versicherer klagen.

So hat der Bundesgerichtshof[1] in dem hier vorliegenden Fall eines in Belgien stattgefundenen Verkehrsunfalls entschieden. Dabei verweist der Bundesgerichtshof auf Art. 11 Abs 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO. Danach ist Vorraussetzung für die Klage des Geschädigten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU am Gericht des Wohnsitzes, dass diese unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat[2].
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) ist die internationale Zuständigkeit gegeben, wenn die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. März 2002 erhoben (Art. 76, 66 Abs. 1 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem betreffenden Staat als Mitgliedstaat eröffnet ist. Diese Verordnung ist mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) ersetzt worden. Sie gilt allerdings erst für Klagen, die ab dem 10. Januar 2015 erhoben wurden (Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1).
So ist es also durchaus denkbar, dass im Falle eines sich in Polen ereignenden Verkehrsunfalls, sich der aus Berlin stammende Geschädigte unter „RA Berlin“ einen Fachanwalt für Verkehrsrecht sucht, der die Klage vor einem Berliner Gericht einreicht. Genauso kann es zu einer Klageeinreichung in München kommen, wenn der Geschädigte eines in Ungarn stattgefundenen Verkehrsunfalls in der bayerischen Landeshauptstadt seinen Wohnsitz hat. Die EuGVVO begründet bei einem in einem anderen EU-Land passierten Verkehrsunfall zwar nicht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Klagen gegen den Unfallgegner, wohl aber können Sie dessen Haftpflichtversicherung hier, an Ihrem Wohnsitz, verklagen, was Ihnen im Regelfall eine Unfallregulierung „von zu Hause aus“ erleichtert.