Einfuhr eines Gebrauchtwagens als persönliches Reisegepäck?

Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sog. Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit.

Einfuhr eines Gebrauchtwagens als persönliches Reisegepäck?

In dem hier vom Freiburger Zollsenat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 € einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 € Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 € herangezogen.

Das Finanzgericht gab dem Zollamt Recht und wies die Klage ab: Ein Kraftfahrzeug sei ein Transportmittel. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2013 – 11 K 2960/12