Einstweiliger Rechtsschutz beim Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung des Erlasses einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unzulässig.

Einstweiliger Rechtsschutz beim Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht zur vorläufigen Sicherung einer Rechtsposition des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (sogenannte Sicherungsanordnung). Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen auch zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung).

Da eine einstweilige Anordnung nur dem vorläufigen Rechtsschutz dient, muss sich die Anordnung auf eine vorläufige Regelung beschränken. Sie ist grundsätzlich unzulässig, soweit sie das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen und damit dieser endgültig vorgreifen würde[1].

Allerdings kann eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zulässig sein, denn das grundsätzliche Verbot einer eventuellen Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes hintanzustellen. Es ist zulässig und geboten, dem effektiven Rechtsschutz den Vorzug zu geben, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommt und ein irreparabler Rechtsverlust droht[2]. So ist eine dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorgreifende Regelungsanordnung dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist[3]. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Vorwegnahmeverbot nur verhindern soll, dass es zu Eilentscheidungen kommt, die sich in einem später geführten Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erweisen und deren Wirkung dann nicht mehr effektiv rückgängig gemacht werden kann. Einstweilige Anordnungen, die nicht zu einem in diesem Sinne irreparablen Zustand führen, werden von dem Verbot deshalb nicht erfasst[4]. Aus demselben Grund kann es einer Eilentscheidung nicht entgegenstehen, wenn die Rechtslage klar und eindeutig ist und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht besteht[5].

Die Anträge sind schon deswegen unzulässig, weil sie darauf zielen, im Wege einer Regelungsanordnung die Hauptsache vorwegzunehmen, denn die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass geänderter vZTA und damit den Zustand, der im Erfolgsfalle im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte. Eine Situation, in der ausnahmsweise die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf, liegt nicht vor.

Die Antragstellerin macht insoweit zwar geltend, ohne die einstweilige Anordnung drohe ihr ein endgültiger Rechtsverlust: Nach gegenwärtiger Rechtslage habe sie einen Anspruch auf Erteilung von geänderten vZTA, die gemäß Art. 12 Abs. 6 ZK über den Zeitpunkt des Erlasses der zu erwartenden, abweichenden Einreihungsverordnung hinaus Rechtswirkungen haben würden. Diese Rechtsposition drohe sie ohne Erlass der einstweiligen Anordnung (und der vZTA) unwiederbringlich zu verlieren, denn der Antragsgegner habe deutlich gemacht, vor Erlass der Einreihungsverordnung über die Einsprüche der Antragstellerin nicht zu entscheiden, und es sei damit zu rechnen, dass vor der Entscheidung in der Hauptsache eine die Rechtslage zu Ungunsten der Antragstellerin abweichende Einreihungsverordnung erlassen werde, die dann für die Entscheidung der Hauptsache maßgeblich sein werde.

Das FInanzgericht Hamburg hält die Anträge hingegen für unzulässig, denn er vermag im summarischen Verfahren nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen, unter denen im Eilverfahren ausnahmsweise das Hauptsacheverfahren vorweggenommen werden darf, vorliegend gegeben sind, insbesondere

  • dass der Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist, also die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass die streitgegenständlichen Kameras in die von der Antragstellerin benannten Positionen einzuordnen sind;
  • dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass eine Einreihungsverordnung ergeht, die zu Lasten der Antragstellerin dazu führen wird, dass die Kameras in eine ungünstigere Tarifposition eingereiht werden als ohne diese Einreihungsverordnung;
  • dass diese Einreihungsverordnung vor Entscheidung der Hauptsache ergehen wird.

Schon die Einreihung der streitgegenständlichen Waren ist zweifelhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs[6] ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind[7]. Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen[8]. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird[9].

Zwischen den Beteiligten ist die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Kameras in die Position 8525 8099 (so der Antragsgegner) oder in die Position 8525 8030, hilfsweise Pos. 8525 8091 (so die Antragstellerin) einzureihen sind.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Antragsgegner die beiden anderen Modelle – Version D und Version C – in die Code-Nr. 8525 8030 eingereiht hat, für die Einreihung der streitgegenständlichen Modelle nicht maßgeblich ist. Die insoweit erteilten vZTA haben eine Rechtswirkung nur für die Festsetzung von Abgaben für die Einfuhr dieser Modelle, nicht aber für die Erteilung von vZTA für andere Modelle, insbesondere präjudizieren sie nicht das Gericht bei seiner Einreihungsentscheidung. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend substantiiert und im Rahmen eines summarischen Verfahrens ohne weiteres leicht nachvollziehbar dargetan, dass die Modelle Version D und Version C mit den streitgegenständlichen Modellen der Version E in allen Aspekten, die für die Einreihung maßgeblich sein könnten, identisch sind.

Über die zutreffende Einreihung kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entschieden werden. Die Einreihungssituation ist nicht klar und eindeutig[10].

Zweifelsfrei ist derzeit nur – wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Waren in die Unterpos. 8525 80 „Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte“ einzureihen sind und dort nicht in die Unterposition 8525 8011 „Fernsehkameras“. Die zwischen den Beteiligten streitige weitere Einreihung ist jedoch zweifelhaft:

Digitale Fotoapparate (Unterpos. 8525 8030) sind von einer Einreihung in die Unterpositionen 8525 8091 und – 8099 ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen[11]. Zur Abgrenzung der Unterpositionen 8525 8091 und 8525 8099 voneinander ist sodann von Bedeutung[12], ob nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können, wobei unerheblich ist, ob der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist, oder der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann.

Bereits bei kursorischer Durchsicht des Gutachtens A finden sich Feststellungen des Gutachters, aufgrund derer es im Rahmen der summarischen Prüfung jedenfalls nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen werden kann, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Einreihung in die Pos. 8525 8099 zutreffend sein kann.

  • Zur Funktion heißt es dort: „alle drei Varianten der ZZ-Produkt-X-Kameras können als Fotokamera oder Videokamera eingesetzt werden“.
  • Zur Möglichkeit der Aufzeichnung einer Videosequenz findet sich die Feststellung: „Die längste in allen Tests der „E“-Version auftretende Abspielzeit einer MPEG-4-Videodatei beträgt maximal 26 Minuten und 3 Sekunden … Dauert eine Videoaufnahme länger als diese Zeitspanne, so wird mindestens eine zweite MPEG-4- Videodatei bzw. ggfs. weitere Dateien auf der Speicherkarte gespeichert. Der Verwandtschaftsgrad dieser Dateien, die die Daten einer für den Betrachter scheinbar ununterbrochenen Videosequenz enthalten, …“
  • Zum Bestehen einer Aufzeichnungsmöglichkeit ist zu lesen: „Somit ist die erste Frage in 3a (Übertragung von Daten/Videos von einem PC auf ein in der Speicherkamera befindliches Speichermedium) zu bejahen.“

Unabhängig davon, wie die Kameras letztlich zutreffend einzureihen sind, wird unter Berücksichtigung dieser Feststellungen des Gutachters deutlich, dass die Einreihungsfrage jedenfalls nicht, wie es für die Zulässigkeit der gestellten Anträge erforderlich wäre, klar und eindeutig im Sinne der Antragstellerin beantwortet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Aufzeichnungsmöglichkeiten auch Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 02.04.2014[13] ist.

Das Finanzgericht geht davon aus, dass die Antragstellerin, selbst wenn ihr Einreihungsbegehren nach gegenwärtigem Recht berechtigt wäre, keinen Anspruch auf eine sofortige Entscheidung über ihre Einsprüche hätte. Nach Art. 7 Abs. 1 ZK-DVO ist die zuständige Behörde zwar dazu verpflichtet, eine beantragte vZTA unverzüglich zu erteilen. Hat sie drei Monate nach Annahme des Antrages die vZTA noch nicht erteilt, muss sie allerdings lediglich den Antragsteller über den Grund der Verzögerung unterrichten und den Zeitraum angeben, innerhalb dessen sie voraussichtlich die Auskunft erteilen kann[14]. Hier hat der Antragsgegner bereits vZTA erteilt. Die Antragstellerin hat diese vZTA zwar angefochten. Eine Regelung zur Entscheidung im Einspruchsverfahren findet sich indes im ZK-DVO nicht. Eine Pflicht zur Beschleunigung im Einspruchsverfahren, die über die für das Antragsverfahren geregelte Pflicht hinausgeht, kann nicht erkannt werden.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Antragstellerin auch den Grund für die Verzögerung mitgeteilt, nämlich dass zurzeit ein Verfahren der Kommission zur Klärung der (auch zwischen den Beteiligten) streitigen Einreihungsfrage durchgeführt wird. In diesem Umstand liegt ein sachgerechter Grund, über die Einsprüche noch nicht zu entscheiden. Denn der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und damit auch des Tarifrechts kommt eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarkts zu (vgl. z. B. Art. 26 ff. AEUV), bei dem es sich um eines der grundlegenden Ziele des Unionsrechts handelt.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Hamburg nach der im Eilverfahren maßgeblichen Aktenlage nicht die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob, wie die Antragstellerin behauptet, tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass eine Einreihungsverordnung erlassen und diese gegebenenfalls zu Lasten der Antragstellerin dazu führen wird, dass die Kameras in eine andere Tarifposition einzureihen sein werden als ohne diese Einreihungsverordnung, und wann mit dem Erlass der Verordnung gegebenenfalls zu rechnen ist. Weitere Ermittlungen sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch insoweit nicht durchzuführen.

Im Übrigen stellt die von der Antragstellerin erwartete Veränderung ihrer Rechtsposition nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg keinen irreparablen Rechtsverlust dar, der ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte.

Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass die bereits erteilten vZTA nach gegenwärtigem Recht in ihrem Sinne geändert werden müssten – was, wie dargelegt, jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden kann – wäre Folgendes zu bedenken: Gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a)) Nr. i)) ZK wird eine vZTA ungültig, wenn sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht. Würden der Antragstellerin die begehrten vZTA erteilt, so wären sie mit Erlass der von der Antragstellerin erwarteten Einreihungsverordnung ungültig, so dass der Nichterlass der begehrten vZTA grundsätzlich nicht mit einem Rechtsverlust verbunden wäre. Die Antragstellerin bezieht sich zur Begründung ihres Rechtsschutzbedürfnisses auf die Regelung in Art. 12 Abs. 6 ZK, nach der eine vZTA, die ungültig wird, weil sie aufgrund des Erlasses einer Einreihungsverordnung nicht mehr dem gesetzten Recht entspricht, von dem Berechtigten nach den näher bestimmten Modalitäten noch sechs Monate verwendet werden kann. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg kann eine Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht mit der Fortwirkung einer ungültig gewordenen vZTA begründet werden. Denn es kann nicht unbeachtet bleiben, dass diese Regelung dem Vertrauensschutz[15] in die Fortgeltung des geltenden Rechts dient, das durch die Erteilung einer vZTA festgestellt worden ist. Die Einräumung einer solchen vertrauensgeschützten Rechtsposition ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Rechtslage bereits in dem Zeitpunkt, in dem (eigentlich) über den Antrag auf Erteilung einer vZTA (oder über den Einspruch gegen eine vZTA) entschieden werden könnte, deswegen bereits unsicher (geworden) ist, weil zwischen den Mitgliedsstaaten Uneinigkeit über die zutreffende Einreihung herrscht und ein Verfahren eingeleitet worden ist, in dem diese Uneinigkeit zeitnah durch Erlass einer Einreihungsverordnung beseitigt werden soll.

Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen Verfahren, in denen über Einfuhrabgabenscheide für bereits eingeführte Kameras gestritten wird und die bis zum Abschluss des vZTA-Verfahrens ruhen, ist eine Gefährdung der Rechtsposition der Antragstellerin nicht zu befürchten. Bereits eingeführte Kameras dürften unabhängig von einer gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erlassenen Einreihungsverordnung auf der Grundlage des bei der Einfuhr geltenden Rechts einzureihen sein.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 4 V 93/14

  1. vergleiche bereits BFH, Beschluss vom 09.12.1969, – VII B 127/69; weitere Nachweise bei Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rdnr. 41 m. w. N.[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 15.08.2002, 1 BvR 1790/00; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR[]
  3. BFH, Beschluss vom 23.09.1998, – I B 82/98[]
  4. BFH, Beschluss vom 21.02.1984, – VII B 78/83[]
  5. BFH, Beschluss vom 13.11.2002, – I B 147/02[]
  6. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, – C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, – VII R 78/00; vom 09.10.2001, – VII R 69/00; vom 14.11.2000, – VII R 83/99; vom 05.10.1999, – VII R 42/98; und vom 23.07.1998, – VII R 36/97[]
  7. vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur[]
  8. vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, – C-143/96; und vom 19.05.1994, – C-11/93[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, – VII R 83/99, Urteil vom 05.10.1999, – VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, – VII B 17/02[]
  10. vgl. zu diesem Erfordernis im einstweiligen Rechtsschutz BFH, Beschluss vom 13.11.2002, – I B 147/02[]
  11. Erl KN Pos. 8525 Rdnr. 12.5[]
  12. Erl. KN Pos. 8525 Rdnr. 12.7-13.1[]
  13. FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2014 – 4 K 1455/13 Z, Frage 2[]
  14. vgl. Schulmeister in Witte, Zollkodex, Art. 12 Rdnr. 8; Lux in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 12 Rdnr. 18[]
  15. vgl. Schulmeister in Witte, Zollkodex, Art. 12 Rdnr. 93 ff.[]