Spätestens ab dem 1. April 2010 dürfte die „Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates[1] in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“[2] für viele deutsche Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen EU-Ländern beziehen, ein Thema sein. Die Verordnung, mit der das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (EMCS – Excise Movement and Control System) EU-weit eingeführt wird, ist, mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem 1. Januar 2012 gilt, mit Wirkung vom 1. April 2010 anzuwenden.

Die Verordnung betrifft verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Mineralöl, Tabakwaren, alkoholische Getränke sowie Lebensmittel, die mit Alkohol hergestellt und unversteuert durch Deutschland oder die Europäische Union transportiert werden. Das neue System überwacht und kontrolliert die Beförderung und ersetzt das bisherige „Begleitende Verwaltungsdokument“ (bVD) durch das „elektronische Verwaltungsdokument“ (e-VD).
Die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung[3] wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben. Sie findet jedoch für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, die mit begleitendem Verwaltungsdokument (BVD) begonnen wurden, weiterhin Anwendung.
Die neue Verordnung (EG) Nr. 684/2009 regelt
- die Struktur und den Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Zwecke der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nach der Richtlinie 2008/118/EG im Rahmen des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems (EMCS) auszutauschen sind;
- die Vorschriften und Verfahren, die beim Austausch von Meldungen nach Buchstabe a zu befolgen sind;
- die Struktur der Papierdokumente für das Ausfallverfahren nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG.
Deutschland sieht für die Umsetzung des EMCS eine Übergangsfrist bis Ende 2010 vor. Neun EU-Mitgliedsstaaten verpflichten ihre Wirtschaftsbeteiligten allerdings bereits ab dem 1. April 2010 dazu, Beförderungsvorgänge unter Steueraussetzung in EMCS zu eröffnen und zu beenden. Bezieht ein Unternehmen aus Deutschland von einem Hersteller aus einem dieser Länder Waren, muss es daher in der Lage sein, den Vorgang über EMCS abzuwickeln, denn jedes Verfahren, das elektronisch im EMCS eröffnet wurde, kann auch nur elektronisch über EMCS beendet werden. Ist der Empfänger nicht in der Lage, das Verfahren elektronisch, also über EMCS abzuwickeln, ist eine Lieferung unter Steueraussetzung aus diesen neun EU-Staaten ab de 1. April 2010 nicht mehr möglich. Betroffene deutsche Unternehmen sollten sich deshalb umgehend für EMCS registrieren.