Griechische Steuerabzüge bei Verbraucherausgaben

Die Europäische Kommission hat Griechenland förmlich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zu ändern, wonach bei bestimmten Verbraucherausgaben Steuerabzüge nur dann gewährt werden, wenn die Ausgaben in Griechenland getätigt werden und wenn der Abzug von in Griechenland ansässigen Steuerpflichtigen geltend gemacht wird. Das bedeutet, dass gebietsfremde Steuerpflichtige von der Abzugsfähigkeit nicht Gebrauch machen können, selbst wenn sie den größten Teil ihres Gesamteinkommens in Griechenland erzielen. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme[1], der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 258 AEUV (früher Artikel 226 EG-Vertrag). Wenn Griechenland seine Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten ändert, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Griechische Steuerabzüge bei Verbraucherausgaben

Nach Auffassung der Kommission verstoßen die griechischen Rechtsvorschriften über die Abzugsfähigkeit bestimmter Verbraucherausgaben von der Steuer gegen die Rechte auf Freizügigkeit, auf Niederlassungsfreiheit und auf Dienstleistungsfreiheit.

Da sie im Ausland getätigte Ausgaben nicht von der Steuer abziehen können, werden griechische Staatsbürger davon abgehalten, Dienstleistungen im Ausland in Anspruch zu nehmen. Außerdem halten diese Vorschriften ausländische Dienstleistungserbringer davon ab, ihre Dienstleistungen griechischen Steuerpflichtigen anzubieten.

Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Schumacker[2] folgt zudem, dass ein gebietsfremder Steuerpflichtiger, der sein Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus seiner Beschäftigung in Griechenland erzielt, sich in einer vergleichbaren Situation befindet wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und ihm daher die gleichen Vergünstigungen gewährt werden müssen wie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen. Derzeit können aber nur in Griechenland ansässige Steuerpflichtige die fraglichen Ausgaben von ihrem Einkommen in Griechenland abziehen. Gebietsfremden Steuerpflichtigen, die fast ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen in Griechenland erzielen, wird diese Vergünstigung nicht gewährt.

  1. 2009/4216[]
  2. EuGH – C-279/93[]