Hinzurechnung zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste

Es ist zweifelhaft, ob die hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und ihrer steuerrechtlichen Folgen im Wesentlichen unstreitigen Regelungen des EStG i.V.m. dem KStG zur Behandlung sogenannter „finaler Verluste“ und zur Hinzurechnungsbesteuerung gegen Art. 49 des AEUV (Art. 43 EGV) verstoßen.

Hinzurechnung zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste

So hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall ein Klageverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Entscheidung vorgelegt. In dem beim Finanzgericht anhängigen Verfahren hat die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Konzerns geklagt, die im Streitjahr 2005 ihre österreichische Betriebsstätte an ihre ebenfalls in Österreich ansässige Schwestergesellschaft veräußert hatte. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bestanden bei der österreichischen Betriebsstätte Verluste in Höhe von ca. 400.000 Euro, die bisher weder in Österreich noch in Deutschland bei der Besteuerung berücksichtigt worden waren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Verluste nach der Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von “finalen Verlusten“ nunmehr anlässlich der Veräußerung in Deutschland anzusetzen seien.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ist die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV geboten, weil die Auslegung der Art. 43 und 48 des EGV und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003 (ABl. L 236 2003, 33), jetzt in Gestalt der Art. 49 und 54 des AEUV in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft ist. Daher hat das Finanzgericht folgende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt:

  • Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie § 52 Abs. 3 EStG entgegensteht, soweit Ursache der Hinzurechnung in Höhe zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste aus einer ausländischen Betriebstätte die Veräußerung dieser Betriebstätte an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern wie die Veräußerin gehört, und nicht die Erzielung von Gewinnen ist?
  • Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie Art. 23 Abs. 1a des DBA Deutschland/Österreich 2000, wonach von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Österreich ausgenommen werden, wenn diese in Österreich besteuert werden dürfen, entgegensteht, wenn in einer österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallene Verluste deshalb nicht mehr in Österreich berücksichtigt werden können, weil die Betriebstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, veräußert wird?

Die Entscheidung über die Klage ist von der Beantwortung der im Tenor genannten Vorlagefragen abhängig. Je nach Beantwortung der Vorlagefragen könnte die Klägerin mit ihrem Begehren ganz oder teilweise obsiegen. Streitig ist

  • die Berechtigung des Beklagten, in den Jahren 1997 und 1998 nach § 2a Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG bei der Besteuerung der Klägerin berücksichtigte Verluste aus ihrer österreichischen Betriebstätte nach § 2a Absätze 3 und 4 i. V. m. § 52 Absatz 3 EStG und § 8 Abs. 1 KStG in Höhe von 216.633,73 € wieder hinzuzurechnen und
  • die Verpflichtung des Beklagten, Verluste der österreichischen Betriebstätte aus den Jahren 1999 bis 2004 in Höhe von 391.766,94 € im Hinblick auf die Veräußerung der Betriebstätte im Streitjahr entgegen der Regelung in Art. 23 i.V.m. Art. 7 DBA Österreich 2000 zu berücksichtigen.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 13 K 3906/09