In Belgien geforderter Steuervertreter

Die EU-Kommission hat Belgien förmlich aufgefordert, eine Steuervorschrift zu ändern, wonach die Betreiber ausländischer Wertpapierleihsysteme in Belgien einen Steuervertreter bestellen müssen. Sie sieht in dieser Auflage einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit[1]. Als legitime Alternative zu der fraglichen Auflage könnte Belgien gestützt auf die Amtshilferichtlinie ((77/799) die Vorlage von Informationen durch die Betreiber ausländischer Wertpapierleihsysteme sicherstellen. Belgien könnte sogar ganz unabhängig von der Richtlinie jede erforderliche Information direkt von den ausländischen Betreibern anfordern, wie es bei inländischen Betreibern geschieht.

In Belgien geforderter Steuervertreter

Die Aufforderung an Belgien erging in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 AEUV. Erhält die Kommission von Belgien binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort auf diese Stellungnahmen, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

  1. vgl. EuGH, Urteil vom 05.07.2007 – C-522/04 (Kommission ./. Belgien).[]