Auch vom aktuellen Gaza-Krieg betroffene Palästinenser haben keinen Anspruch auf Auskunft über abgeschlossene Genehmigungsverfahren für Waffenlieferungen nach Israel.

So sind jetzt mehrere palästinensische Antragsteller aus dem Gaza-Streifen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Anliegen gescheitert, die Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Auskunft über abgeschlossene Genehmigungsverfahren nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für Waffenlieferungen nach Israel zu erteilen.
Die antragstellenden Palästinenser hatten geltend gemacht, die Bundesregierung müsse verpflichtet werden, sie über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zeitnah nach Genehmigungserteilung zu informieren. Anderenfalls könnten sie keinen effektiven Rechtsschutz gegen solche Lieferungen erlangen, die sie ggf. in ihrem Recht auf Leben und Gesundheit betreffen könnten. Nachdem eine Anfechtung von Genehmigungen typischerweise zu spät komme und das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen künftige Waffenlieferungen zuvor versagt haben, sei eine Rechtsschutzlücke entstanden; diese könne nur dadurch geschlossen werden, dass die Behörde bereits jetzt zur zukünftigen Auskunftserteilung verpflichtet werde.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nun bestätigt:
Der Antrag der Antragsteller sei bereits unzulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht, da ihnen die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Es gebe offenkundig keinen Anspruch der Antragsteller, die Bundesregierung zu verpflichten, Auskunft über das Datum einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sowie über die Art des Rüstungsgutes zu erteilen. Derartige Entscheidungen der Bundesregierung gehören zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 1 S 75/24