Der BFH hat im März 2007 entschieden, dass Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer auch derjenige ist, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gemäß § 5 UStG 1993 steuerfrei sind. Dieses Urteil des BFH betraf einen deutschen Versandhändler, der seine Kunden in Deutschland über ein Versandlager im Drittland belieferte.

Für sog. Kleinsendungen, die nach § 5 UStG i.V. mit § 1 Abs. 1 EUStBV und Art. 27 ZollbefreiungsVO von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind, bestimmten die AGB des Versandhändlers, dass die Versendung der Waren im Namen und für Rechnung der Kunden durchgeführt werde. In der Folge ging der Versandhändler davon aus, dass die den Kleinsendungen zugrunde liegenden Lieferungen gemäß § 3 Abs. 6 UStG im Drittland ausgeführt worden seien. Der BFH hatte demgegenüber entschieden, dass die in den AGB enthaltende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist und deshalb keine hinreichende Vertretungsmacht gegenüber der Zollverwaltung begründet. Da somit die Ware tatsächlich vom Versandhändler angemeldet worden sei, verlagere sich der Ort der Kleinsendungen über § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland. Dabei sei unerheblich, dass aufgrund der bestehenden Befreiung tatsächlich keine Einfuhrumsatzsteuer anfalle. Denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG sei auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind.
Dieses Urteil will die Finanzverwaltung nun auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn der leistende Unternehmer die Lieferung unter Berufung auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers für die Einfuhrumsatzsteuer als nicht im Inland steuerbar behandelt, und dies nicht mittels einer entsprechenden Klausel in den AGB des liefernden Unternehmers begründet, sondern beispielsweise mit einem vorgedruckten Hinweis auf dem Bestellschein oder Ähnlichem.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 1. Februar 2008 – IV A 5 – S 7114/07/0002 DOK 2008/0036071