Krankenversicherung im Ausland

Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist angesichts der möglichen finanziellen Belastungen durch einen Krankheitsfall vor allem im Ausland wichtiger denn je. Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Nach SGB V muss sich demnach auch jede in Deutschland lebende oder sich aufhaltende Person in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern. Doch auch wer sich als Bundesbürger für einen längeren Zeitraum über die Landesgrenzen hinweg begibt, sollte Fragen zur Krankenversicherung geklärt haben.

Krankenversicherung im Ausland

Gesetzlicher Krankenversicherungsschutz innerhalb der EU

Für Auslandsaufenthalte von Bürgern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen Schweiz) sowie aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (z.B. Türkei, Tunesien) geschlossen haben, gilt:

Bei bestehendem Krankenversicherungsschutz in der Heimat können medizinische Leistungen auch im EU-Ausland in Anspruch genommen und deren Kosten mit der Heimatkasse abgerechnet werden (§13 Abs. 4-6 SGB V). Voraussetzung hierfür ist die sogenannte European Health Insurance Card (EHIC), die von der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt werden muss und sich auf der Rückseite der normalen Krankenversichertenkarte oder der neuen Gesundheitskarte befindet. Die EHIC gilt allerdings nur eingeschränkt für folgende Leistungen:

  • für vorübergehende Aufenthalte im Ausland
  • für notwendige medizinische Leistungen
  • nicht für gezielte Reisen für Behandlungen im Ausland
  • nicht für Kosten eines Krankenrücktransports in die Heimat

Arbeiten im Ausland

EU-Bürger, die länger als 12 Monate im EU-Ausland arbeiten, müssen sich stets in dem Land sozialversichern, in dem sie arbeiten. Gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 45 AEUV) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 15 Abs. 2 GRC) wird für eine Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Ist eine Person gleichzeitig als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat und als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ist eine Sozialversicherung aber prinzipiell in beiden Ländern möglich.

Krankenversicherung für ausländische Gäste in Deutschland

Erwerbstätige aus Staaten außerhalb der Europäischen Union müssen dagegen in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel vorweisen können. Sie müssen sich zudem in jedem Fall in dem Land krankenversichern, in dem sie arbeiten und dies unabhängig davon, für welche Dauer ihre Beschäftigung angesetzt ist. Gäste, die nach Deutschland kommen, müssen aufgrund der Versicherungspflicht bereits zum Zeitpunkt der Einreise eine gültige Krankenversicherung vorweisen können. Für die ersten Tage in Deutschland genügt eine Reiseversicherung, danach ist aber eine deutsche Krankenversicherung notwendig.

Längerfristiger Aufenthalt

Geht der Auslandsaufenthalt über eine Urlaubsreise, Geschäftsreise oder Tagungsteilnahme hinaus, wie beispielsweise bei einer Gastprofessur oder einem Forschungsaufenthalt für ein Semester oder ein Jahr, ist ein Krankenversicherungsschutz im Ausland obligatorisch. Die Ausländerbehörden in Deutschland verlangen einen solchen Versicherungsnachweis für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Zu beachten ist: Wer den Aufenthalt mit Hilfe eines Stipendiums bestreitet, kann sich nur bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die akademischen Auslandsämter der Universitäten stellen hierfür meist umfangreiche Informationen zur Verfügung wie beispielsweise unter http://www.uni-due.de/imperia/md/content/international/gastwissenschaftler.pdf.