Multimodaltransport – und die Frage des Schadensortes

Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte.

Multimodaltransport – und die Frage des Schadensortes

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt (Multimodaltransport) und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag nach § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt nach § 452 Satz 2 HGB auch dann, wenn – wie im Streitfall – ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Um einen Multimodaltransport handelt es sich u.a. dann, wenn ein einheitlicher Vertrag über die Beförderung des Gutes zunächst per Bahn und dann über See geschlossen wurde. Da für die Bahnstrecke die Bestimmungen der CIM 1999 und für die nachfolgende Seestrecke die §§ 556 ff. HGB aF gegolten haben und auch kein vorrangig anzuwendendes internationales Übereinkommen anderes bestimmte, sind auf diesen Vertrag nach § 452 Satz 1 und 2 HGB grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB und insbesondere die Vorschriften über die Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden (§§ 425 ff. HGB) anwendbar.

Die Haftung des Frachtfühers würde sich gemäß der im Sinne des § 452 HGB besonderen Vorschrift des § 452a HGB nach den Vorschriften des Seefrachtrechts bestimmen, wenn feststünde, dass der Schaden auf der Seestrecke eingetreten ist. Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers gemäß § 452a Satz 1 HGB abweichend von den Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt gemäß § 452a Satz 2 HGB demjenigen, der dies behauptet.

Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer nach der gemäß § 452 HGB auf Multimodaltransporte anwendbaren Regelung des § 419 Abs. 1 Satz 1 HGB aF Weisungen des nach § 418 HGB verfügungsberechtigten Absenders einzuholen. Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB befolgen müsste, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er nach § 419 Abs. 3 Satz 1 HGB die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des verfügungsberechtigten Absenders die besten zu sein scheinen. Er kann nach § 418 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 HGB etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des verfügungsberechtigten Absenders einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB als beendet. Mit der Beendigung der Beförderung endet auch der Frachtvertrag[1]. Wegen eines später eintretenden Verlusts des Gutes haftet der Frachtführer daher nicht mehr nach den Regelungen des Frachtrechts. Sofern das Gut in seiner Obhut bleibt, bestimmt sich seine Haftung zunächst nach den Vorschriften über die Verwahrung gemäß §§ 688 ff. BGB und, wenn eine Einlagerung erfolgt, nach den Bestimmungen über das Lagergeschäft gemäß §§ 467 ff. HGB[2].

§ 452a HGB ist nur dann anwendbar, wenn der Schaden nachweislich auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist. Dabei ist zu beachten, dass der Schaden dort eingetreten ist, wo seine Ursache gesetzt worden ist[3]. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Vorschrift des § 452a HGB anwendbar ist, wenn der eingetretene Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken gesetzt worden sind[4]. Sie ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn jede dieser Ursachen den eingetretenen Schaden allein verursacht hätte, weil der Schaden dann weder insgesamt noch teilweise einer bestimmten Teilstrecke zugeordnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn eine Person mehrere Ursachen setzt, von denen jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte (sogenannte Doppelkausalität; vgl. BGH, Urteil vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 50; Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 16, jeweils mwN).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 212/13

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1987 – I ZR 7/85, TranspR 1987, 180, 181 f. = VersR 1987, 678, zu Art. 16 Abs. 2 Satz 1 CMR; Staub/P. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 419 Rn. 48; MünchKomm-.HGB/Thume, 3. Aufl., § 419 Rn. 39 mwN[]
  2. vgl. MünchKomm-.HGB/Thume aaO § 419 Rn. 39 mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 13.09.2007 – I ZR 207/04, BGHZ 173, 344 Rn. 24; Urteil vom 18.06.2009 – I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 21; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 452a HGB Rn. 3; MünchKomm-.HGB/Herber aaO § 452a Rn. 7[]
  4. vgl. dazu MünchKomm-.HGB/Herber aaO § 452a Rn. 8; Oetker/Paschke, HGB, 4. Aufl., § 452a Rn. 3; Koller aaO § 452a HGB Rn. 4; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 452a Rn. 8[]