Nach der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf Landwirte, bei denen die Anwendung der normalen MwSt-Regelung Schwierigkeiten bereiten kann, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den sog. Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden.

Anstelle einer solchen Pauschalregelung für Landwirte hat Portugal für landwirtschaftliche Tätigkeiten eine fakultative Freistellung eingeführt, bei der Lieferungen und Dienstleistungen von Landwirten von der Mehrwertsteuer befreit sind, sofern sich der Landwirt nicht für die Anwendung der normalen MwSt-Regelung entscheidet. Zudem erhalten die Landwirte keinen Ausgleich für die auf ihre Eingangsumsätze entrichtete Mehrwertsteuer mit Sätzen von 5 bis 12 %. Nach Auffassung der Kommission widerspricht die in Portugal angewendete Pauschalregelung für Landwirte eindeutig dem Zweck der Regelung und entspricht nicht der MwSt-Richtlinie.
Nachdem die Kommission Portugal im Juni 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme[1] übermittelt hatte, beschloss sie, den Gerichtshof mit dem Fall zu befassen, da die im September 2009 eingegangene Antwort für die Kommission nicht zufriedenstellend war.
- IP/09/1015[↩]








