Bei Produkthaftungsklagen gegen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässige Hersteller besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn der Schaden in Deutschland eingetreten ist.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich entweder aus Art. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments …
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