Im Zeitraum einer befristeten Auslandsentsendung ist auf das Arbeitsverhältnis gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (im Folgenden Rom I-VO) deutsches Recht anzuwenden. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Rom I-VO. Diese findet ausweislich Art. 28
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