Die Schriftformanforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO verlangen nicht das Vorliegen einer elektronischen Verschlüsselung oder Signatur. Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO, nach der elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind, gibt für ein derart qualifiziertes Formerfordernis nichts her. Auch der
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