Rückwirkende Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des Unionszollkodex

Der Unionszollkodex ist nach der Regelung in Art. 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UZK ab 1.05.2016 anzuwenden. Dies gilt auch für die Verwaltungsvorschriften. Auch den Vorschriften der Art. 116 ff. UZK über die Erstattung und den Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags kommt insoweit keine Rückwirkung zu.

Rückwirkende Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des Unionszollkodex

Dass bei Verpflichtungsklagen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen ist, ist eine Regel, die nicht ausnahmslos gilt.

Die Frage, ob ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts besteht, beantwortet sich nach dem materiellen Recht. Hat sich seit dem Erlass der ablehnenden Verwaltungsentscheidung das materielle Recht geändert, ist zu prüfen, ob sich diese Rechtsänderung auch auf das mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängende Bestehen bzw. Nichtbestehen des seinerzeit geltend gemachten Rechtsanspruchs auswirkt[1].

In diesem Zusammenhang ist die ständige Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, wonach Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten[2].

Wie der Unionsgerichtshof weiterhin entschieden hat, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist[3].

Bei den hier Regelungen bezüglich der Erstattung von Einfuhrabgaben handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts[4]. Dies gilt sowohl hinsichtlich Art. 236 und Art. 239 ZK als auch hinsichtlich Art. 116 Abs. 1 UZK, in den die Erlass- bzw. Erstattungsvorschriften der Art. 236 und 239 ZK ohne grundsätzliche Änderungen übernommen wurden.

Soweit die Vorschriften über die Erstattung von Einfuhrabgaben auch Verfahrensvorschriften beinhalten, sind diese in dem hier entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich. Vielmehr streiten die Beteiligten über die Frage, ob ein Grund für die Erstattung der Einfuhrabgaben vorliegt.

Aus dem Urteil „Kaufring u.a.“ des Gerichts der Europäischen Union[5] ergibt sich nicht, dass es sich bei den Vorschriften über Erlass und Erstattung ausschließlich um Verfahrensvorschriften handelt, die rückwirkend angewandt werden können. Vielmehr unterscheidet das EuG zwischen den materiell-rechtlichen Regelungen der Erlassvorschriften, wie z.B. das Vorliegen eines besonderen Umstandes, und den Verfahrensvorschriften, wie z.B. die Antragstellung und eine Vorlage des Erlassantrags an die Europäische Kommission.

Da sich die Erlass- bzw. Erstattungsvorschriften im UZK gegenüber dem ZK nicht grundlegend geändert haben, hat die dargestellte Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit[6]. Allein der Umstand, dass es zum Übergang zwischen dem ZK und dem UZK noch keine Rechtsprechung des EuGH gibt, reicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus[7].

Schließlich enthalten weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Erwägungsgründe der Verordnung einen Hinweis darauf, dass Art. 116 Abs. 1 UZK entgegen der Regelung in Art. 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UZK (Gültigkeit ab 1.05.2016) eine Rückwirkung zukommt.

Der Bundesfinanzhof sieht es auch als nicht zweifelhaft an, dass es sich bei Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK um eine Vorschrift des materiellen Rechts handelt, die -unabhängig davon, ob ihre Tatbestandsvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind- grundsätzlich keine Rückwirkung im Hinblick auf Einfuhrabgaben, die vor dem Inkrafttreten des UZK entstanden sind, entfaltet.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine solche des materiellen Rechts, weil die Einfuhrzollschuld im Fall des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erlischt. Das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union hat unter den dort geregelten Voraussetzungen unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand der Einfuhrzollschuld[8].

Anhaltspunkte dafür, dass Art. 124 Abs. 1 Buchst. k i.V.m. Abs. 6 UZK entgegen Art. 288 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UZK Rückwirkung zukommt, bestehen auch hier nicht.

Selbst wenn der Unionsgesetzgeber durch die Einführung des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK möglicherweise die EuGH-Rechtsprechung zur Zollschuldentstehung aufgrund einer nicht fristgerechten Vorlage der Abrechnung im Rahmen der aktiven Veredelung hat korrigieren wollen, hat die Klägerin nicht dargelegt, warum Art. 124 UZK Rückwirkung haben soll. Aus den von ihr angegebenen Fundstellen in der Literatur ist zu einer eventuellen Rückwirkung nichts zu entnehmen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juli 2017 – VII B 165/16

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 21.05.1976 – IV C 80.74, BVerwGE 51, 15; vom 27.04.1990 8 C 87.88, NVwZ 1991, 360; BFH, Beschluss vom 28.11.2008 – VII B 59/08, BFH/NV 2009, 806[]
  2. EuGH, Urteile Molenbergnatie vom 23.02.2006 – C-201/04, EU:C:2006:136, ZfZ 2006, 161; De Haan vom 07.09.1999 – C-61/98, EU:C:1999:393, ZfZ 1999, 371[]
  3. EuGH, Urteil Mitsui & Co. Deutschland vom 19.03.2009 – C-256/07, EU:C:2009:167, ZfZ 2009, 101, Rz 32, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 26.01.2001 – VII B 19/00, BFH/NV 2001, 945[]
  5. EuG, Urteil Kaufring u.a. vom 10.05.2001 – T-186/97 u.a., EU:T:2001:133, ZfZ 2001, 229[]
  6. vgl. zur Einführung des Art. 239 ZK EuGH, Urteil Söhl & Söhlke vom 11.11.1999 – C-48/98, EU:C:1999:548, ZfZ 2000, 12[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 18.07.2016 – VI B 128/15, BFH/NV 2016, 1752; BFH, Beschluss vom 14.02.2006 – VII B 269/05, BFH/NV 2006, 1159[]
  8. vgl. zu Art. 221 Abs. 3 ZK: EuGH, Urteil Molenbergnatie, EU:C:2006:136, ZfZ 2006, 161[]