Sanktionen gegen Somalia

Im Amtsblatt der EU wurde jetzt die „Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia“ verkündet.

Sanktionen gegen Somalia

Mit der Verordnung konkretisierte der Rat die Finanzsanktionen, insbesondere das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, sowie technischer und finanzieller Hilfe an bestimmte, in Anhang I der Verordnung genannten Personen und Organisationen.

Am 20. November 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1844(2008) angenommen, in der er das mit seiner Resolution 733(1992) verhängte allgemeine und vollständige Waffenembargo gegenüber Somalia bestätigt und weitere restriktive Maßnahmen einführt. Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats eingesetzten Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia bezeichneten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Weg an die vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder zu übergeben, sowie das spezifische Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen.

Die restriktiven Maßnahmen zielen auf Personen und Einrichtungen ab, die von den Vereinten Nationen als Personen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen verstoßen haben oder die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern. Am 16. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia[1] angenommen, der unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegenüber von den Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von Hilfe und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät an solche Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht.

Am 19. März 2010 hat sodann der Sicherheitsrat die Resolution 1916(2010) angenommen, in der unter anderem beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

Am 12. April 2010 hat der Sanktionsausschuss die Liste der Personen und Organisationen festgelegt, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden. Auf dieser Grundlage hat der Rat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP angenommen. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher ist — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — ein Rechtsakt der Union für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Union betroffen ist. Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[2] des Rates wurde das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen. Es sollte eine neue Verordnung des Rates angenommen werden, um die Maßnahmen gegenüber den von den Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzuwenden.

  1. ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.[]
  2. ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.[]