Im Rahmen der Europä-Mittelmeer-Abkommen hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft entsprechende Präferenzabkommen sowohl mit Israel wie auch für das Westjordanland mit der PLO geschlossen. Problematisch können hier jedoch Importe von israelischen Unternehmen werden, die in dem von Israel besetzten Westjordanland produzieren. Hier können nämlich die entsprechenden israelischen Herkunftsbescheinigungen dazu führen, dass keine Präferenz gewährt wird, und zwar weder nach dem EWG-Israel-Abkommen noch nach dem EWG-PLO-Abkommen.

Dies zeigt ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Euorpäischen Gemeinschaften, in dem der Generalanwalt dem Gerichtshof nun seine Schlussanträge vorgelegt hat. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaftennicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nach Vorlage der Schlussanträge in die Beratung ein, das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts überwiegend folgt.
Nach Ansicht des Generalanwalts handelt es sich beim Westjordanland nicht um israelisches Staatsgebiet, so dass die gemeinschaftlichen Zollbehörden den israelischen Ursprung dieser Erzeugnisse seiner Meinung nach nicht anerkennen dürfen. Den Erzeugnissen mit Ursprung in den besetzten Gebieten kann daher nicht die Präferenzbehandlung des Abkommens EWG-Israel gewährt werden – und wohl auch nicht die des Abkommens EWG-PLO.
Im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft wurden zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den meisten Ländern des Mittelmeerraums andererseits bilaterale Abkommen geschlossen. Diese Abkommen sehen insbesondere vor, dass Erzeugnisse mit Ursprung in den betreffenden Mittelmeerländern in die Europäische Union zollfrei eingeführt werden können und dass die zuständigen Behörden der Parteien bei der Feststellung des genauen Ursprungs der Erzeugnisse, denen die Präferenzbehandlung gewährt wird, zusammenarbeiten.
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten schlossen ein solches Abkommen sowohl mit Israel (Abkommen EWG-Israel)[1] als auch mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (Abkommen EWG-PLO)[2].
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg, die Fa. Brita, ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die Sprudelwasserbereiter sowie Zubehör und Getränkesirupe einführt, die von Soda-Club erzeugt werden, einer in Mishor Adumin im Westjordanland östlich von Jerusalem niedergelassenen Gesellschaft.
Brita wollte von Soda-Club gelieferte Waren nach Deutschland einführen. Sie teilte den deutschen Zollbehörden mit, dass die Waren ihren Ursprung in Israel hätten, und beantragte die Gewährung der Zollpräferenz nach dem Abkommen EWG-Israel. Die deutschen Behörden hatten den Verdacht, dass die Erzeugnisse aus den besetzten Gebieten stammten, und ersuchten die israelischen Zollbehörden, zu bestätigen, dass die Erzeugnisse nicht in diesen Gebieten hergestellt worden waren.
Die israelischen Behörden bestätigten, dass die Waren aus einer Zone stammten, die unter israelischer Zollzuständigkeit stehe, beantworteten jedoch nicht die Frage, ob sie in den besetzten Gebieten hergestellt worden waren. Daher lehnten die deutschen Behörden es letztendlich ab, Brita die Präferenzbehandlung zu gewähren, weil nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können, dass die eingeführten Waren in den Anwendungsbereich des Abkommens EWG-Israel fielen.
Brita hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben, und das mit dieser Klage befasste Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob den in den besetzten palästinensischen Gebieten hergestellten Waren, deren israelischer Ursprung von den israelischen Behörden bestätigt wird, die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen EWG-Israel gewährt werden kann.
In seinen jetzt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Schlussanträgen erinnert der Generalanwalt daran, dass die mit dem Abkommen EWG-Israel eingeführte Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden der Abkommensstaaten und auf der gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Dokumente beruht.
Er bemerkt dazu, dass eine Vermutung besteht, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die für den Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen. Die Zollbehörden des Einfuhrstaats sind demnach grundsätzlich an das Ergebnis der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nachträglich durchgeführten Prüfung gebunden.
Da der Ursprung der eingeführten Erzeugnisse bekannt und unstreitig ist, meint der Generalanwalt jedoch, dass der Streit im vorliegenden Fall in Wirklichkeit die Frage betrifft, ob der Erzeugungsort in den palästinensischen Gebieten in den Anwendungsbereich des Abkommens EWG-Israel fällt.
Somit kann die Vermutung, dass die Überprüfung der Richtigkeit von Tatsachen durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zuverlässig ist, im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, da keine Partei dieses Abkommens hier am besten in der Lage ist, eine einseitige Auslegung des Geltungsbereichs des Abkommens vorzunehmen.
Folglich sind die deutschen Zollbehörden an das Ergebnis der von den israelischen Zollbehörden nachträglich durchgeführten Prüfung nicht gebunden.
Der Generalanwalt verwirft auch das Argument, dass die Präferenzbehandlung den in den besetzten Gebieten ansässigen Erzeugern auf jeden Fall gewährt werden sollte, nämlich entweder nach dem Abkommen EWG-Israel oder nach dem Abkommen EWG-PLO.
Zum einen knüpft die Anwendung der Präferenzregelung unmittelbar an den Ursprung der Ware an, und die Überprüfung dieses Ursprungs ist ein notwendiger Bestandteil des Systems. Mit der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellten Bescheinigung muss also unmissverständlich nachgewiesen werden können, dass das fragliche Erzeugnis tatsächlich aus einem bestimmten Staat stammt, damit die Präferenzregelung, die für diesen Staat gilt, auf dieses Erzeugnis angewendet werden kann.
In diesem Zusammenhang erinnert der Generalanwalt daran, dass die Grenzen Israels durch den Teilungsplan für Palästina[3] festgelegt wurden, der am 29. November 1947 von den Vereinten Nationen angenommen wurde. Nach diesem Plan sind die Gebiete Westjordanland und Gazastreifen kein Teil des Gebiets Israels.
Im Übrigen betrachten sowohl Israel als auch die PLO nach dem Israelisch-Palästinensischen Abkommen[4] das Westjordanland und den Gazastreifen als eine einzige Gebietseinheit.
Zum anderen hat die Gemeinschaft das Abkommen EWG-PLO geschlossen, um die Handelsströme aus und in das Westjordanland und in den Gazastreifen zu steigern und um die Anomalie zu korrigieren, dass diese Gebiete die einzigen in der Region waren, deren Erzeuger nicht unter eine Präferenzregelung fielen. Die Gemeinschaft hat also gerade deshalb eine solche Regelung für die palästinensischen Gebiete geschaffen, weil sie der Ansicht war, dass den Erzeugnissen aus diesen Gebieten eine Präferenzbehandlung nach dem Abkommen EWG-Israel nicht gewährt werden konnte.
Daher kann die Präferenzregelung nach dem Abkommen EWG-Israel nicht auf ein Erzeugnis angewendet werden, das seinen Ursprung im Westjordanland oder – allgemeiner – in den besetzten Gebieten hat.
Schließlich kommt Generalanwalt Bot zu dem Ergebnis, dass die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen EWG-PLO für Erzeugnisse aus den besetzten Gebieten nur gewährt werden kann, wenn die erforderlichen Ursprungsnachweise gemäß diesem Abkommen von den palästinensischen Behörden ausgestellt werden.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Oktober 2009 – C-386/08 (Brita GmbH / Hauptzollamt Hamburg-Hafen)
- Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 20. November 1995.[↩]
- Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 24. Februar 1997.[↩]
- Dieser Plan wurde vom United Nations Special Committee On Palestine ausgearbeitet. Dieser aus elf Staaten zusammengesetzte Ausschuss wurde im Jahr 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingerichtet und damit beauftragt, eine Lösung für den Konflikt in Palästina zu finden, insbesondere durch die Ausarbeitung eines Teilungsplans.[↩]
- Israelisch-Palästinensisches Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gazastreifen, am 28. September 1995 in Washington unterzeichnet.[↩]