„Andere Gesetze“ i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen ist mithin zugleich als Mitwirkungspflicht im (inländischen)
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