Der in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG normierte Entlastungsanspruch entsteht mit dem Verbringen der begünstigten Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat oder mit der Ausfuhr.
Für Biokraftstoffe, die bis zum 17.08.2009 und damit vor dem Inkrafttreten der …
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