Steuervergünstigungen für Rentensparbeträge in Belgien

Die EU-Kommission hat Belgien förmlich aufgefordert, eine Bestimmung des Einkommensteuerrechts zu ändern, wonach Steuervergünstigungen nur für Rentensparbeträge, die an belgische Einrichtungen gezahlt werden, und nur für Kollektivrentensparbeträge, die in belgische Fonds investiert werden, gewährt werden.

Steuervergünstigungen für Rentensparbeträge in Belgien

Belgien hält diese Einschränkungen für erforderlich, um die von den Rentnern angelegten Sparguthaben abzusichern. Stattdessen könnte Belgien nach Ansicht der Kommission jedoch auch die Amtshilferichtlinie[1] heranziehen, um die Angaben der ausländischen Anbieter oder Fonds zu prüfen. Zudem sind versicherte Sparguthaben von der dritten Lebensversicherungsrichtlinie[2] abgedeckt. Daher betrachtet die Kommission die belgischen Maßnahmen als unverhältnismäßig und als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Aufforderung an Belgien erging in Form von mit Gründen versehenen Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 AEUV. Erhält die Kommission von Belgien binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort auf diese Stellungnahmen, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

  1. 77/799/EG[]
  2. 2002/83/EG[]