Frankreich sieht sich einer neuen Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt. Hintergrund sind die französischen Vorschriften zum Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer:

Frankreich wendet – entsprechend den EU-Vorschriften bei der Umsatzbesteuerung ein Reverse-Charge-Verfahren, also die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, an, bei dem der Kunde die Umsatzsteuer schuldet, wenn der Leistungserbringer nicht in Frankreich ansässig ist.
Abweichend von den EU-Vorschriften kann jedoch der Leistungserbringer die von seinem Kunden im Zuge der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft geschuldete Umsatzsteuer in seiner eigenen Steuererklärung aufführen und mit der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer verrechnen. Dafür muss sich der nichtansässige Leistungserbringer in Frankreich für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen und einen Steuerbeauftragten, einen „répondant fiscal„, benennen, der die Steuer in seinem Namen erklärt und entrichtet.
Dies ist nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht mit der Umsatzsteuer-Richtlinie vereinbar, wonach in der EU und in bestimmten Drittländern ansässige Steuerpflichtige nicht verpflichtet sind, einen Steuervertreter für Umsatzsteuer-Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat zu benennen. Da Frankreich der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EU-Kommission nicht nachgekommen ist, hat die EU-Kommission nun die Vertragsverletzungsklage erhoben.