Ausfuhrerstattung – und der Tierschutz

Ausfuhrerstattung können wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften beim Eisenbahntransport von lebenden Rindern versagt werden. VO Nr. 615/98 setzt für die Zahlung der Ausfuhrerstattung (u.a.) die Einhaltung der RL 91/628/EWG voraus. Damit sind auch die Vorschriften der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer einzuhalten, die nach dem Urteil „Viamex Agrar Handel“

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Ausfuhrerstattung – und die Vorlage der Ausfuhrlizenz

Ist die Ausfuhrlizenz bereits im Ausfuhrverfahren vorzulegen? Und können die Ankunftsnachweise noch nachgereicht werden? Für diese Rechtsfragen der Ausfuhrerstattung hat jetzt der Bundesfinanzhof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist bei der Entscheidung über die Gewährung

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Keine Umsatzsteuer auf Ausfuhrerstattungen

Die dem Ausführer auf seinen Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört „zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt“.

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Ausfuhrerstattung für Rindfleisch ohne BSE-Schnelltest

Eine Ausfuhrerstattung für Rindfleisch ist ausgeschlossen, wenn sich die ordnungsgemäße Durchführung des BSE-Schnelltests nicht nachweisen lässt. Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der im Streitfall anzuwendenden VO Nr. 800/1999 wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher

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Verwaltungssanktion für in nicht zustehender Höhe beantragte Ausfuhrerstattung

Der Bundesfinanzhof bezweifelt die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungssanktion für in nicht zustehender Höhe beantragte Ausfuhrerstattung. Demgemäß hat er nun den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die im europäischen Ausfuhrerstattungsrecht bei zu Unrecht beantragter Ausfuhrerstattung vorgesehene Sanktion auch dann verhängt werden kann, wenn der Exporteur

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Ausfuhrerstattung für Rindfleisch und die Beschaffenheitsuntersuchung in Jumbo-Kartons

Zur Beschaffenheitsuntersuchung in sog. Jumbo-Kartons verpackter entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das Ausfuhrerstattung gewährt werden soll, hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen: Dabei sah der Bundesfinanzhof keinen Grund, die Untersuchung der Proben in den Jumbo-Kartons durch die ZPLA rechtlich zu beanstanden, auch wenn für die Probe nicht „zwei ganze Kartons“

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Verlängerung einer bereits angefochten Marktordnungsmaßnahme

Die Verlängerung einer in einem angefochtenen Verwaltungsakt getroffenen marktordnungsrechtlichen Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95, mit der sämtliche Zahlungen von Ausfuhrerstattungen ausgesetzt werden, stellt sich als Änderung im Sinne des § 68 FGO dar mit der Folge, dass der Verlängerungsbescheid Gegenstand des (bereits anhängigen) Verfahrens

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Verjährungsfristen im Ausfuhrerstattungsrecht

Der Gemeinsame Senat des Finanzgerichts Hamburg für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vertritt in einer aktuellen Entscheidung die – von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweichende – Ansicht, dass Ansprüche des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas auf Rückforderung von im Jahre 1995 gewährten Ausfuhrerstattungen auch nach nationalem Recht nur einer

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Ausfuhrerstattung und Rückforderungszinsen

Wird wegen einer begangenen Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen. Mit dieser Entscheidung hob der Bundesfinanzhof jetzt eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg auf, das auf

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Ausfuhrerstattung für verendete Rinder

Eine bei der Ausfuhr lebender Rinder zu gewährende Ausfuhrerstattung ist wegen Verendens von mehr als fünf Tieren infolge nicht tierschutzgerechter Durchführung eines aus mehreren Ausfuhranmeldungen bestehenden Sammeltransports nur dann um den Betrag weiter zu kürzen, der für die während des Transports verendeten Tiere nicht gezahlt wird, wenn jene Tiere zu

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Ausfuhrerstattung für lebende Rinder

Die beim Transport lebender Rinder gemäß Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen. Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Juli 2008

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Keine Ausfuhrerstattung bei falschem Anmelder

Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben. Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber

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Stichprobenprüfung bei der Ausfuhrerstattung

Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, gibt es bei zum Teil fehlender Entsprechung keine Fehlertoleranzen. Sind die Erzeugnisse in der Ausfuhranmeldung als einheitlich beschaffen beschrieben, kann sich die Zollbehörde, unter Beachtung einer etwa vorgeschriebenen Mindestprobenmenge, im Rahmen des ihr bei der Probenziehung

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Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung

Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen Nachweis

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Prozesszinsen bei der Ausfuhrerstattung

Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs.

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Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei der Ausfuhrerstattung

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung Rückforderungsansprüchen der Finanzbehörden bei Ausfuhrerstattungen vorgelegt: 1. Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden? 2.

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Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

Die in der Ausfuhranmeldung enthaltenen Angaben sind bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung zugrunde zu legen, wenn keine Überprüfung der Anmeldung stattgefunden hat. Das Gleiche gilt, wenn die Überprüfung der Anmeldung unter Missachtung der verordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Überprüfung der Ausfuhrsendung vorgenommen worden ist; der Ausführer ist dann

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Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattung

Auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sind keine Zinsen zu berechnen, wenn die Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begünstigte selbst die Erstattungsvorschriften eingehalten hat oder den Irrtum hätte erkennen können. Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt vor, wenn Ausfuhrerstattung

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CMR-Frachtbrief ohne Unterschrift

Eine Ausfuhrerstattung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht möglich, wenn auf dem CMR-Frachtbrief die Unterschrift des Frachtführers fehlt. Die Ausfuhr ist durch ein Beförderungspapier zu belegen. Das Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt; hierfür kommt

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Aufhebung von Zinsbescheiden im Rahmen der Ausfuhrerstattung

Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Erweist sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage

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