Von den nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz gebliebenen Gewinnanteilen aus Anteilen an ausländischen (hier: chinesischen und türkischen) Kapitalgesellschaften gelten 5% als Ausgaben, die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge i.S. des
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