Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der türkischen Behörde zukommt, nachgewiesen werden. Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Anordnung nach § 184
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