Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe – und nicht etwa nur zu einem Fünftel – bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen. In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine
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