Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer nach der gemäß § 452 HGB auf Multimodaltransporte anwendbaren Regelung des § 419 Abs. 1 Satz 1 HGB aF Weisungen des nach …
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