Multimodaltransport – und die Frage des Schadensortes

Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte. Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt (Multimodaltransport) und

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Hauptfrachtführer, Unterfrachtführer – und die Abtretung von Schadensersatzansprüchen

Die Vorschrift des § 213 BGB ist auf den Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer anwendbar, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauptfrachtführer geltend gemacht worden ist. InhaltsübersichtAnspruch auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen UnterfrachtführerCMR und die DrittschadensliquidationAnspruch auf AbtretungAbtretungspflicht nicht für bereits erfüllte SchadensersatzansprücheVerjährung nach

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Kein Ladeschein, kein Frachtbrief – und nur eine Ladeliste

Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequittung habe

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Voller Schadensersatz trotz CMR

Vollen Schadensersatz – über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus – schuldet die Beklagte nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden

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Der Schaden beim Multimodaltransport

Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss einer Seebeförderung ist Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp. Für die Anwendung von Ziffer 23.1.3 ADSp kommt es nicht darauf an, ob der Schadensort bekannt ist und auf welcher Teilstrecke – Land- oder Seebeförderung – der Schaden eingetreten

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Die vertragliche Vereinbarung der CMR

Gilt die CMR nicht nach ihren Art. 1 und 2, sondern aufgrund einer Parteivereinbarung, können die Parteien von der CMR abweichende Regelungen in den Grenzen des ohne sie anzuwendenden Rechts vereinbaren. Die Geltung der CMR beruht im Streitfall nicht auf Art. 1 oder 2 CMR. Es handelte sich bei dem

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Der Inhalt des verlorengegangenen Transportcontainers

Der Grundsatz, dass anhand von Lieferscheinen oder Handelsrechnungen im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der Inhalt eines verlorengegangenen Pakets nachgewiesen werden kann, ist bei einem Streit über den Inhalt eines entwendeten, vom Versender selbst beladenen und verschlossenen Transportcontainers nicht ohne weiteres anwendbar. In dem hier

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Haftungsbeschränkung beim Multimodaltransport

Ein Frachtführer kann mit einem Versender von Transportgut auch dann einen einheitlichen Luftbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ abschließen, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbeförderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen soll. Ist ungeklärt, ob der Verlust von Transportgut während der

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Zubringerdienst

Von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist nur dann auszugehen, wenn der Oberflächenbeförderung lediglich eine reine Hilfsfunktion für die Luftbeförderung zukommt. Unterbleibt eine Luftbeförderung auf der Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen

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Obhutshaftung des Luftfrachtführers

Die Obhutshaftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kommt auch dann noch in Betracht, wenn das Gut nach der eigentlichen Luftbeförderung vom Flughafengelände mit einem Landfahrzeug zu einem außerhalb des Flughafens gelegenen Lager des Luftfrachtführers gebracht wird, in dem es an-schließend abhandenkommt. Auf die Vermutungsregel des

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