Ereignet sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Verkehrsunfall, kann der geschädigte deutsche Staatsbürger vor dem Gericht seines Wohnsitzes gegen den Versicherer klagen. So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines in Belgien stattgefundenen Verkehrsunfalls entschieden. Dabei verweist der Bundesgerichtshof auf Art. 11 Abs 2 Verordnung (EG)
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