Innergemeinschaftliche Lieferungen – Unterschriftsprobleme beim Belegnachweis

Wie der Bundesfinanzhof bereits ausdrücklich entschieden hat, handelt es sich bei dem Erfordernis der Erkennbarkeit des Belegausstellers um eine den in § 17a UStDV genannten Belegen immanente Bedingung. So ist der Belegnachweis kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen überprüfen zu können. Dies erfordert

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Nachweismöglichkeiten bei der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. Ein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung kann daher nicht durch Zeugen

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Innergemeinschaftliche Lieferung von Pocket-Bikes

Die Lieferung sogenannter Pocket-Bikes – Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe – an Privatpersonen in das Gemeinschaftsgebiet ist umsatzsteuerfrei. Die Vorschrift des § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst zwar nur solche motorbetriebenen Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind. Zur Personenbeförderung bestimmt sind jedoch auch solche Fahrzeuge,

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Innergemeinschaftliches Reihengeschäft mit US-Zwischenerwerber

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann – unter weiteren Voraussetzungen – auch vorliegen, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer Gegenstände an einen Unternehmer in einem Drittland ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer veräußert und wenn dieser die Gegenstände an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat weiterveräußert, im Inland abholen und unmittelbar an den Letzterwerber versenden

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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können Umstände darstellen, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen. An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn

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Warenverkauf in ein anderes EU-Mitgliedsland

Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Geschäft handelte. Hat das Unternehmen diesen Nachweis hingegen erbracht und in gutem Glauben gehandelt, darf ihm die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mit der

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Auskunftserteilung an lettische Finanzbehörden

Die deutsche Finanzverwaltung ist zur Auskunftserteilung an lettische Finanzbehörden über deutsche Zulieferer und Preise berechtigt. Dabei erkennt das Finanzgericht Köln insbesondere an, dass es zur Bekämpfung der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch sog. grenzüberschreitende „Karussellgeschäfte“ geeignet sein kann, die Lieferbeziehungen sämtlicher in diese Geschäfte eingeschalteter Unternehmer zu prüfen. Nach der höchstrichterlichen

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Anforderungen an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der im Streitjahr gültigen Fassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der

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Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Innergemeinschaftliche Lieferungen können unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei sein. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder

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Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV nicht geführt werden. Innergemeinschaftliche Lieferungen können unter den

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Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall

Soll bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegmäßig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen werden, ist es grundsätzlich erforderlich, die für die Ablieferung vorgesehene Stelle (Bestimmungsort) anzugeben. Im Rahmen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung kan ein CMR-Frachtbrief ein geeigneter Versendungsbeleg im Sinne des § 6a Abs. 3 UStG

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Innergemeinschaftliche Lieferung vor Erteilung einer USt-Id-Nr.

Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG) auch dann

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Umsatzsteuerbefreiung trotz ungültiger Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer

Bei einer Lieferung in das EU-Ausland kann eine Umsatzsteuerbefreiung auch trotz Ungültigkeit der Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer des Empfängers gegeben sein, wie jetzt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht

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