Mit der Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im Inland hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung liegt hiernach nicht schon dann vor, wenn das Insolvenzgericht eines EU-Mitgliedstaats einen in seinem Zuständigkeitsbereich allein zur Erlangung der Restschuldbefreiung begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen
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