Mit der Frage des Krankenversicherungsschutzes im Abkommensausland — im konkreten Fall der Inanspruchnahme von Notfallleistungen in Tunesien — hatte sich aktuell das Bundessozialgericht zu befassen — und zeigte in seiner Entscheidung deutlich, das der Auslandsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung oftmals nicht ausreicht: Der krankenversicherungsrechtliche Sachleistungsanspruch des in Deutschland wohnenden, bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse Versicherten richtet sich
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