Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf einen Rechtsstreit über den Arbeitsvertrag das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Entscheidens hierbei ist nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nämlich ausschließlich. dem Arbeitnehmer als schwächerer Vertragspartei
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