Schmuggel – und der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung

Bei einem Schmuggel entfällt eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil es sich bei Schmuggel (§ 373 AO) um einen Qualifikationstatbestand handelt, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt.

Schmuggel – und der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung

Dies gilt für vor dem 1.01.2008 begangenen Taten selbst dann, wenn die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO gegeben sind[1].

Neben dem Zoll stellt auch die Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhrabgabe dar, die vom Qualifikationstatbestand des § 373 Abs. 1 AO erfasst wird[2].

Dies ist auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen:

Es liegt ein Fall der Gesetzeskonkurrenz vor, bei der das verdrängte Delikt nur dann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf, wenn und soweit Umstände, die die erhöhte Schuld begründen sollen, nicht schon – wie aber hier – zu den Merkmalen des vorrangigen Tatbestands gehören[3]. Andernfalls verstößt das Gericht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 StR 204/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 02.09.2015 – 1 StR 11/15, NStZ 2016, 47; und vom 05.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285, jeweils mwN[]
  2. vgl. Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 373 Rn. 25[]
  3. vgl. LK-Rissingvan Saan, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 95[]